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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 189. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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pflege daher nicht den Bergamtem fernerhin gelassen, vielmehr besonder« Bergrichtern anvertraut werde, die in einer der Unab hängigkeit des Richteramtes verfassungsmäßig zugesickerten Stellung mit Beziehung eines normirten Gehalts und daher ohne Genuß von Sporteln, die sie vielmehr zu berechnen haben wür den, dem Bezirksappellatkonsgerichte untergeordnet, die Rechts pflege in dem in Berggerichtsbarkeit noch verbleibenden Wir kungskreise zu verwalten haben würden. — Der Besorgnkß, als ob durch diese Einrichtung der Staatskasse eine größere Bela stung, als die bisherige, aufgebürdet werden könnte, wird da durch schon begegnet, daß der Bergrichter die Bergschreiber und wohl auch größtentheils den Gegenschreiber überflüssig machen würde, auch ein Bergrichter mehreren Revieren vorgesetzt werden könnte. Findet diese Einrichtung Beifall, so würde dadurch auch der Vortheil erlangt, daß fernerhin der Bergmeister, um zu dieser Stelle sich zu befähigen, nicht genöthigt sein würde, den dreijährigen juristischen Cursus zu machen, und die Bergwissen- schast hat doch gewiß einen solchen Umfang gewonnen, daß man wünschen muß, denen, welche sich diesem Studium widmeten, nicht auch die Verbindlichkeit aufzulegen, in den Kreis ihrer Wissenschaft die gesummte Rechtswissenschaft mit aufzunehmen. Zu Z. 48. Die 1. Kammer hat Seite 733. den ersten Satz §.48. in der Fassung Seite 740. m folgender Maße angenom men: „Die Berggerichtsbarkeit beschrankt sich nur auf eigentliche Berg- und Hüttensachen, dergleichen über gangbare Gruben und deren Zubehör, über Gebäude, Halden unc> Raume, die zum Berggebrauch wirklich dienen. Nähere Bestimmungen darüber werden durch Verordnungen erfolgen." — Die Deputation em pfiehlt der Kammer um so mehr, diesem Beschluß beizutreten, da eine größere Ausdehnung der Berggerichtsbarkeit um so weni ger rathsam erscheint, als sonst zu besorgen sein würde, daß die seit hundert und mehr Jahren bestehenden Jurisdictionsconflicte auch jetzt ein Ende nicht finden dürsten, so nachtheilig sie auch bisher, besonders in policeilichen Rücksichten, sich geäußert haben. Die Annahme des zweiten Satzes im Gesetzentwürfe, welche auch von der I. Kammer erfolgt ist, findet die Deputation unbe denklich. Zu Z. 49. Die Deputation der I. Kammer hatte Seite48I.! gegen den Gesetzentwurf in so weit sich ausgesprochen, als sie die Civilgerichtsbarkeit über die Bewohner der Z. 48. bezeichneten Gebäude von den Bergämtern an die Ortsgerichte verwiesen, die Criminalgerichtsbarkeit aber nicht blos wegen gemeiner, sondern auch wegen Bergverbrechen den Bergamtem entnommen wünschte. Die Kammer trat Seite 732. der ersten Ansicht bei,! entschied sich aber für Fortdauer der Berggerichtsbarkeit in wah ren Bergcriminalsachen; die Seite 752. genehmigte Fassung für Z. 49s. und Z. 49b. findet sich Seite 761. Die Deputation ist mit dem Beschluß der I. Kammer einverstanden, mit der einzigen Ausnahme, daß sie der Kammer nicht empfehlen kann, die Berg criminalsachen den Berggerichten zu überlassen. Der Begriff von Bergcriminalsachen ist in keinem Gesetz, in keinem System eines Criminalreckts aufzusinden; denn in den Worten des Berg mandats von 1609: „Alles, was Bergwerk antrifft oder von Bergwerk herfleußt, es sei peinlich oder bürgerlich;" kann man eine Bestimmung! für Bergverbrechen nicht wahrnehmen und wenn kein Gesetz, kein System eines Criminalrechts für Schrift steller auch nur andeutet, welche Verbrechen als Bergverbrechen zu betrachten und zu bestrafen, so ist in der Lhat nicht abzuschen, warum ein so schwankender Begriff ausgestellt werden soll, um i noch einige Trümmer eines, prwilegirten Gerichtsstandes zu.ret ten. Sollte die Kammer dieser Ansicht ihrer Deputation Beifall schenken, so würde Z. 49 L. ganz so beizubehalten sein, wie Seite 761. und aus §. 49b. ebendaselbst würde nur der nachste- hcnde Satz in Wegfall zu bringen sein: ' Hat jemand gemeine und Bergverbrechen begangen, so gehört die Untersuchung und Bestrafung demjenigen Gericht, welches wegen des großem Verbrechens competent ist. In Zweifels fällen entscheidet über die Competenz das Justizministerium. Die Deputation hält jedoch dafür, daß in Berücksichtigung des Umstandes, , daß, als die 1, Kammer tz. 49. in Berathung nahm, man wegen der Ablehnung §. 11. zu einer sehr allgemeinen Fassung sich veranlaßt gesehen, und bei Berathung §. 70. b. auf Z. 49. speciell nicht zurückgekommen, und in Erwägung, daß über Criminalgerichtsbarkeit die Fassung nur beiläufig etwas enthält, es am besten sein dürfte, auf den Gesetzentwurf zurückzugehen, und die Deputation schlägt folgende Fassung vor: Die Berggerichtsbarkeit erstreckt sich nicht 1) auf und über die Gebäude der Bergakademie und der Bergbehörden. In An sehung derselben gelten die Bestimmungen §. 20.; 2) auf die Bewohner der im ersten Abschnitt Z. 48. erwähnten Gebäude. Ueber diese steht die Gerichtsbarkeit den Ortsgerichten zu; 3) auf Berg- und Hüttenbcamte und Officianten, ingleichen nicht auf Bergleute und Hüttenarbeiter. Alle diese Personen haben ihren persönlichen Gerichtsstand bei den Gerichten ihres Wohnortes, jedoch unbeschadet der der Bergbehörde zukom menden Dienst- und Disciplinargewalt; 4) auf die Unter suchung und Bestrafung der Verbrechen, welche auf oder, in den §. 48. angegebenen Orten begangen werden, vielmehr steht solche, so weit weder der Verbrecher für seine Person einen be sonder« Gerichtsstand hat, noch die Bestimmung §. 7. Ut. L. der Verordnung vom 7. Febr. 1820 zur Anwendung gelangt, sondern der Gerichtsstand des begangenen Verbrechens eintritt, den Ortsgerichten zu. Gerichtliche Erörterungen der Gruben sind auf Requisition des competenten Gerichts von den Berg behördenanzunehmen. Auch haben letztere Behörden die Pflicht, zu Entdeckung der Verbrechen und Verbrecher, so wie zu Er langung der letzteren beizutragen; 5) auf Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so weit sie nicht zu den Berg- und Hüttensacken gehören. Zu Z. 50. Einverstanden im klebrigen mit dem Gesetzent wurf, den die 1. Kammer auch angenommen, konnte man doch das Bedenken nicht unerledigt lassen, ob nicht die bisherige Corn- petenz des Oberbergamtes zu Freiberg in der Mitaufsicht über Berggerichte auf einer nicht sachgemäßen Vermischung der Ver waltung mit der Justiz beruhe. Da jedoch von dem Regierungs- commissar bemerkt wurde, daß diese Competenz lediglich Gegen stände der Verwaltung umfasse, und in Erwägung, daß diese Competenz doch nur zur Zeit fortbestehen solle, glaubt die Depu tation der Kammer die Annahme des Z. empfehlen zu dürfen, wenn anstatt „Mitaufsicht" gesagt wird:, „administrative Mit aufsicht, " wodurch also alle Einmischung m die Justiz selbst aus geschlossen wird. Zu Z. 51. Die 1. Kammer hat die unveränderte Annahme ausgesprochen, die Deputation findet es unbedenklich, beizutreten. Zu Z. 52. Wenn die Kammer den Antrag ihrer Deputation, nach welchem auch sogenannteBergcriminalsachen unterGerichts-' barkcit der Bergbehörden nicht zu stellen, Genehmigung gewahrt, so würde dann der zweite Satz dieser Z§. gänzlich Wegfällen müs sen, die Annahme des ersten Satzes scheint dagegen unbedenklich, die 1. Kammer hat den §. unverändert angenommen. . ., , Zu§.53.Diel.Kammer hat den 1. Satz angenommen, dagegen für den Wegfall der beiden letzten Satze sich erklärt, die Deputa tion findet dieses sachgemäß und als nothwendige Folge der Be schlüsse bei Z. 48. und Z. 4-9., wie sie beantragt worden. — Die 1. Kammer hat beschlossen, es möge in der Schrift darauf ange tragen werden, 1) daß die Ausmittelung der nicht mehr zum Bergbau benutzten Gruben, Halden u.s.w. von Zeit zu Zeit wie derholt und dabei auf die Eigenschaft der mit Frist verschriebenen Grubengebaude Rücksicht genommen, auch , die Wergamter mit ihren etwaigen Einwendungen und Gegengründen gehört werden
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