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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 189. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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möchten, 2) daß die Negierung ersucht werde, sie wöge durch administrative Verfügung veranstalten, daß, wenn Berg- und Hüttenofficianten oder Berg - und Hüttenlcute vor andere als die Werggerichte gezogen werden, davon die betreffende Bergbe hörde entweder durch das Gericht selbst oder durch die Vorgelade nen Anzeige erhalte. — Die Deputation empfiehlt diesen beiden Anträgen bekzupflichten , zugleich aber auch aus den weiter oben angegebenen Gründen einen dritten Antrag darauf zu richten, daß die Staatsregierung ersucht werde, die Ausübung der Berggerichtsbarkeir im Umfange des Gesetzes und nach dessen .beantragten und beschlossenen Modifikationen den Berg- und HüttenamterN gänzlich zu entnehmen, vielmehr von den Berg- und Hüttenämtern unabhängige Bergrichter anzustellen, die sen die Ausübung der noch verbleibenden Berggerichtsbarkeit - zu übertragen. Die Kammer beschließt Mer diesen Gegenstand eine allge meine Berathung eintreten zu lassen, und es eröffnet dieselbe Referent mit folgenden Bemerkungen: Es ist aller dings von der Deputation nicht verkannt worden, daß kn man cher Beziehung wünschenswerth erscheine, wenn man die Berg gerichtsbarkeit gänzlich aufheben könnte. In der Thal ist das hauptsächlichste Bedenken dagegen, was sich in der 1. Kammer hcrausgcstcllt hat. Die Erfahrung in Preußen hat sich allerdings dagegen erklärt, indem man sie, nachdem man sie aufgehoben hatte, wieder herstellte; es hat mir nicht gelingen können, die Gründe zu erfahren, welche die Preußische Regierungsbehörde dazu veranlaßt haben; aber es ist leicht möglich, daß die Berg behörde der Regierung die Aufhebung möglichst erschwert hat, und ihr so, die Lust benahm, die Sache so fortdauern zu lassen; denn die Erfahrung hat allerdings gezeigt, daß die Bergbehör den sich sehr schwer von ihren Men, Angewohnheiten trennen, sehr gern ein Vorrecht in Anspruch nehmen, und die Idee zur herrschenden machen wollen, daß der Bergbau ein beson derer Staat sei, ein Bergstaat, und daß das, was der Staat für den Bergbau bewilligt, eine Berechtigung sei, welche die hätten, welche den Bergbau auf Kosten.des Staates und der Gewerke betrieben. Abg. Sachße: Ich stimme ganz mit der Ansicht der De putation überesn, daß allerdings eine Trennung der Justiz von der Administration bei dem Bergbaue zweckmäßig sei. Auf der, anderen Seite finde ich aber auch, daß, wenn man den Orts- richtern solche Gegenstände übertragen wolle, sich wohl Unge rechtigkeiten Herausstellen würden, die aus dem Mangel an Sachkmntniß und dem Mangel an Gelegenheit» Sachvcrstan-, dige beizuziehen, hervorgehen möchten. Allein , wenn die Deputation beantragt hat, es sollten besondere Berggerichte er richtet werden, so kann ich mich damit nicht conformiren- Ich erkläre im Voraus, daß ich gegen den Gesetzentwurf nichts ein- zuwend'en habe. Mir geht ein doppeltes Bedenken bei, ein praktisches und ein finanzielles. Bergprocesse kommen wenig vor, wenigstens kann ich das von der Gegend um Freiberg be haupten, und ich bin gewiß, daß, woM man Berggerichte cvnsti'tuiren, man in der That nur ein Berggericht für den gan-, zen erzgebkrgischen Kreis errichten müßte. Es. würde daraus der Uebelstand hervorgehen, daß die Localbesichtigungen viele Meilen Weltgeschehen müßten, und also sich sehr pertheuerten. Wollte man an mehreren Orten solche Berggerichte errichten, so würde das den Kostenaufwand vermehren, Mm so mehr, wenn man jenenBergverständigen Assessoren zugeben würde. Das wäre mein finanzielles Bedenken. Von der praktischen Seite nehme ich aber an, daß man, wenn ein Bergrichter hkngefetzt wird, von ihm die Kenntniß der technischen Gegenstände for dern wird. Die Bergbehörde hat die Meinung zu verbreiten gesucht, daß man ohne technische Kenntnisse über den Bergbau nicht urtheilen könne. Ich theile diese Ansicht nicht , und habe sie schon früher; jedoch nicht mit allgemeinem Beifall, ausge sprochen. Ich glaube, daß auch bei andern Dingen solche Verhältnisse vorkommen, wo rein technische. Kenntnisse noth- wendig sind, mir ist das selbst in meiner frühem Praxis vorge kommen, so wie jedem Sachwalter und Richter. Aber man wird sich bei einem Rechtsstreite, der technische Gegenstände be trifft, durch Zuziehungwon Sachverständigen eben so genau von der Sache zu unterrichten suchen, und so würde cs auch bei dem Bergbau durch Bergverständige geschehen. Ich setze vor aus , daß Bergverständige zugezogm werden. Die Bergrichtcr und Bergassessoxen, welchen natürlich keine anderen Geschäfte übertragen werden dürften, würden nach und nach mit dem Technischen ziemlich bekannt werden, sie würden Halbwissex werden, und diese sind schlimmer, als Einer, der unbefangen zur Sache kommt, und das wäre bei den gewöhnlichen Richtern der Fall. Es wäre also sehr zweckmäßig, wenn der Richter, entweder der Amtsrichter oder Patrimonialrichter, Sachverstän dige'zuziehen müßte, ihm aber die Gerichtsbarkeit übertragen würde. Bleibe es bei der jetzigen Verfassung des Bergbaues, so denke ich mir wohl recht ausführbar, daß man an die Justiz ämter die streitige Berggerichtsbarkeit verweise, und dadurch beschranke, daß sie Sachverständige hinzuziehen müßten. Es würde sich häufig der Localität nach sehr gut fügen, .daß ein Justizamt und ein Bergamt an einem Orte beisammen wären, ynd wo das nicht der Fall sein würde, könnte das Patrimonial- gericht cintreten. Ich besorge besonders, daß, wenn em Bergrichter mit solchen wenigen Bergrechtsachen zu th.un hat, und also nichts als diese zu entscheiden, er ein einseitiger Mensch werden könnte, und sollte er nur Bescheide abfassen, so würde daö immer Nachtheil haben, und es würde ihm auch für den Bergproccß die Praxis abgehen. Daher erkläre ich mich gegen die Wcrggerichte, und deshalb wünsche ich, daß man den Werg ämtern die Jurisdiction lasse, oder, wenn das nicht beliebt würde, sie an die Justizämter, oder endlich, wo diese nicht vorhanden sind, an die Patrimonialgerichte abgcbe. Abg. Oehlschlägel: Um die Frage zu erörtern, ob nicht die Berggerichtsbarkeit ganz aufzuheben sein möchte, geht dieDe- putation in ihrem Bericht auf den Ursprung derselben zurück. Das Einwandern Fremder vom Harze soll die erste Ursache zu Begründung der Berggerichtsbarkeit gegeben haben. Nun frage jch , was die Bexggerichtsbarkeit auf dem Harze selbst,' was sie in Mähren und Böhmen, was sie in den übrigen deutschen Staaten und in Ungarn, in Schweden, in Amerika begründet habe, wohin keine Harzer eingewandert sind? Die Einwande-
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