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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 190. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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anwenden zu müssen und zu.können geglaubt, und dem' gemäß in mehreren Bestimmungen dieses Abschnittes die Interessen und Verhältnisse der Eheleute verschiedener Confessionen in's Auge gefaßt und vorgeschlagen, daß Ehestreitigkeiten zwischen Prote stanten und zwischen Ehegatten gemischter Confession nicht mehr bei den geistlichen Gerichten, sondern bei den Mittelgerichten anhängig gemacht werden sollen, und hat ferner die Zuziehung von einem Geistlichen als zulässig erklärt. Die Verweisung der Ehestreitigkeiten an das Appellationsgericht erhielt in der I. Kam mer Annahme, und wurde auch von der diesseitigen Deputation zur Annahme empfohlen. Auch in Ansehung des. zweiten Punctes, daß die Zulässigkeit des Geistlichen auf den Sühnever- siich beschrankt werden soll, hat die Deputation beigestimmt. Inzwischen hat die gründliche Discussion darüber in derl.Kam-^ mer und die von den ersten Geistlichen beider Confessionen dage gen vorgebrachtrn Gründe, die erregte Besorgniß, daß durch die Ausschließung der Geistlichen der Charaeter der Ehe verloren gehe, und nur als reiner bürgerlicher Vertrag erscheinen möchte, ferner die Besorgniß, daß mehrere Unterthemen sich in ihren re ligiösen Ansichten beschwert halten, die Regierung veranlaßt, den Gegenstand nochmals zu erwägen, und ich habe zu erklä ren, daß die von der 1. Kammer vorgefchlagene Motivirung, wornach auch bei der zweiten Verhandlung über Ehestreitigkeiten ein Geistlicher zugezogen werden soll, bei der Regierung Annah-, me gefunden hat, sonach also die von der 1. Kammer vorgeschla gene Fassung des §. 59. und der Zusützparagraph zu §. 62. den Gesetzentwurf in so weit verändert. Es kommt zwar dieser Punct erst bei tz. 59. zur Sprache, ich wollte aber bei Anfang der Discussion diese Erklärung abgeben. Den Mitgliedern der geehrten Deputation habe ich noch zu sagen, daß es mir leid thut, daß ich die Erklärung nicht schon in der Deputation habe abgeben können, es ist aber der endliche Beschluß erst nach Beendigung der Berathung über diesen Gesetzentwurf in der Deputation erfolgt. Referent verlich hierauf dasDeputationsgutachten zwden §Z. 54., 55. und 56., wo von Verlöbnissen die Rede ist, welches lautet: Die Deputation vermag nicht, der Kammer die Annahme dieser drei §ß. anzurathen, weder nach der Fassung des Gesetzent wurfs, noch der derl. Kammer, sondern ist aus nachstehenden Gründen der innigen llebcrzeugung, daß diese drei §§. ganz in Wegfall zu bringen sein dürften. Inden östreichischen Staaten wurde durch die Verordnung vom 30. August 1782 bereits den Ehcverlöbnissen die Giltigkeit entnommen, und das allge meine bürgerliche Gesetzbuch für die Staaten der östreichischen Monarchie enlhalt über die Eheverlöbniffe folgende Bestimm mungen: §.45. Ein Eheverlöbniß, oder ein vorläufiges Versprechmstch zu ehelichen, un ter was für Umstanden oder Bedingungen es ge geben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlich keit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktritts'bedun gen worden. §. 46. Nur bleibt dem Theil, von dessen Seite keine gegrün dete Ursache zu dem Rücktritt entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz de» wirklichen Schadens Vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritt zu erleiden beweisen kann. ' ! In dem CoMmentar über das östreichische Civilgesctzbuch sagt von Zeiller sehr richtig: „Das römische Recht verstattete aus Sponsalien keine Klage, erst die Kirchenmacht erlaubte sich Zwangsmittel, wozu sie nie berechtigt war," und die von ihm herausgestellten Gründe für die Bestimmungen des von ihm ver faßten östreichischen Gesetzbuchs sind so gewichtig, daß man ihnen bcizustimmcn gedrungen sein muß. Er sagt nämlich: Der Zwang zur Schließung der Ehe, die, umLedeihliche Fol gen zu gründen, aus wahrer Achtung, Liebe, Harmonie der Gemüther, und vollem wechselseitigen Vertrauen, folglich mit ganz freiem Willen geschlossen werden soll, ist ein so wider natürliches Mittel, daß man selbst in jenen Staaten, wo man den Eheverlöbnissen verbindliche Kraft zusichert, nicht auf die Erfüllung des Versprechens, sondern auf mehr oder minder strenge Absindungsarten dringt. Aber auch mit dieser Wir kung sind verbindliche Ehegelöbnisse größten Lhcils höchst ge fährliche Netze, wodurch unbedachtsame, feurige Jünglinge von eigennützigen Dirnen, oder schwache, arglose Mädchen von heuchlerischen Verführern verstrickt werden? Edeldenkende Gemüther halten es unter ihrer Würde, auf eine Abfindung oder durch Androhung derselben auf die Erfüllung des von einer Treulosen gegebenen Wortes zu dringen. Erhebliche, durch das Gesetz bestimmte Einschädigungsbeträge zerrütten die Vermögensumstände unbedachtsamer Jünglinge, eines unerheblichen Betrags aber spottet der vermögende Verführer, und die Gerichtshöfe werden mit Untersuchung häufiger ohne Parteilichkeit oder durchgreifende Wiltkühr schwer zu entschei dender, sehr oft Aergerniß und öffentliches Aufsehen erregender Streitigkeiten überladen. Durch die Aufhebung verbindlicher Eheverlöbnisse dagegen versiegt eine Quelle zahlloser, gehässi ger Processe, es wird die unmittelbare Freiheit zur Ehe erhalten, vielfältigen Ranken zu Erschleichung eines Eheversprechcns vorgebeugt, die Ausschweifung ferner nicht mehr durch den Deckmantel der zugesagten Ehe beschönigt, und das schwache Geschlecht gegen die Verführung mehr sicher gestellt. Diesen aus dem Leben gegriffenen, den Geboten der Sitt lichkeit entsprechenden Gründen fügt dieDeputation nur noch fol gende Bemerkungen hinzu: Ehescheidungen haben auch in dem Vaterlands in einem solchen Grade überhand genommen, daß man alles wohl thun muß, was nur geschehen kann, um dem zu begegnen, und auch dazu wird es dienen', wenn man den Ehever- lödnisscn alle Giltigkeit abspricht. Wie viel Ehen , besonders aüf> dem Lande, werden geschlossen, um ein Eheversprechen zu erfüllen, nicht aber aus wechselseitiger Zuneigung, die entweder vom An fänge an nicht vorhanden war, oder in der Zwischenzeit des Ehe versprechens und der Ehe wieder erlosch, die Ehe wird dann gleich sam aüf gutes Glück und versuchsweise eingegangen, um die Scheidung nachzusuchen, wenn der Versuch nicht gelingt. Der vöt dem ordentlichen Richter geltend zu machende Schädcnan- spruch kann nur wirklich erlittenen Schaden, darf aber nie ent gangenen Gewinn zu seinem Gegenstände haben, und setzt den Beweis des Eheversprechens sowohl, als des erlittenen Schadens voraus;' auch ist wohl zu erwarten, Va.ß vergleichen Schadcnkla- gen nicht häufig Vorkommen werden- und man darf hierbei wohl demjenigen Glauben beimessen, was von Zeiller hierüber sagt: Die Ungkltigkcit der Verlöbnisse brachte seit langer Zeit bloß wvhlthatige, keine schädlichen Folgen, und nur die, obgleich seltenen Beschwerden, hervor, daß einige Personen, welche die künftige Ehe ernstlich zugesagt hatten, und ohne gegründete Ursache zurücktraten, dem andern Theile fogar den dadurch ver- mfachten Schaden zu ersetzen sich weigerten, Wenn die Kammer den WegfallM 54.,>55. und 66. geneh migen sollte, so würde die Deputation Vorschlägen, anstatt der- i selben Z/45. uni) Z.'46. desoflrtichischen'Gefe'tzbuchös'al^K.' 54;
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