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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 190. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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nicht mehr statthaben soll; das liegt in §. 55. Es weicht also im Principe die Deputation von dem Gesetzentwürfe nicht ab. Der Unterschied liegt blos darin, daß nach dem Gesetzentwurf wenig stens ein Sühneversuch gehalten werden soll, um zu sehen, ob sich die Leute nicht noch vereinigen lassen. Sicht man, daß die ser Sühneversuch nicht die Ehe zu Stande bringen kann, so wird das Ehcverlöbniß sofort aufgelöst.'' Glaubt man aber, daß sich vielleicht doch Jemand dadurch wider seinen Willen bereden lasse, die Ehe einzugehen, so könnte auch dieser Sühneversuch wegfal len. Ferner weicht die Deputation von dem Gesetzentwürfe in Ansehung des Verfahrens ab. Nach der bisherigen Gesetzgebung ist überhaupt eine Klage auf Entschädigung zugelassen, und dar nach würde auch die Klage wegen Entschädigung des entzogenen Gewinnes statthaben; dagegen das österreichische Gesetzbuch und die Deputation der Ansicht sind, daß sie nur wegen erlittenen Schadens siattsinde. Dann weicht sie in so fern ab, als eine Schadenklage in einem solchen Falle jedenfalls stattft'nden soll, es möge das Verlöbniß öffentlich oder geheim sein, wahrend sie nach der bisherigen Gesetzgebung nur bei ersterem stattft'ndet. Ob sie im letzteren Falle stattft'nden soll, würde ein Gegenstand näherer Erwägung sein; es geht das über unsere jetzigen Gesetze hinaus, und es würde mehr gewahrt werden, als jetzt. Allerdings laßt sich anführen, daß, wenn man wegen der Eheverlöbnisse die Klage wegm'mmt, also Jemand auf Erfüllung nicht klagen kann, auch zwischen öffentlichen und geheimen Verlöbnissen kein Unter schied gemacht werden könne. Noch weicht der Gesetzentwurf in so fern ab, als nach §. 45. des österreichischen Gesetzbuches auch in dem Falle, wenn die Ehe versprochen wird, das nicht verlangt werden kann, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen ist, und das würde eigentlich die Entschädigung sein. Ob gerade dazu ein Grund vorhanden sek, diese Klage abzuschneiden, möchte ich doch bezweifeln. Noch muß ich erwähnen, wenn von einem geehrten Mktgliede die Frage aufgeworfen wurde, ob das erfolgte Aufgebot etwas Anderes bestimmen sollte, so möchte ich nicht glauben, daß darauf noch etwas ankommen könne, und stimme hierin mit dem Referenten überein; denn das Aufgebot ist immer nur eine präparatorische Sache zum Behuf der Ehe. Wenn be merkt wurde, es könne das Aufgebot selbst wegfallen, so könnte man sich nicht damit einverstehen; es wäre ja der Fall möglich, daß sich ein Verheiratheter trauen lassen wollte, oder daß die Aeltern Einspruch zu machen hätten. Also würde jedenfalls ein Aufgebot nöthkg sein. Abg. Axt: Ich bin mit der Deputation vollständig einver standen, und was die Nothwendigkeit eines Sühneversuchs an- langr, so gestehe ich, daß ich mehr dagegen bin. Wenn man weiß, welchen Eindruck das Erscheinen vor einem Gerichtshöfe, wie das Appellationsgericht ist, macht, so kann man sich nicht des Gedankens entschlagcn, daß die Leute häufig durch die Au-! torität der vor ihnen sitzenden Richter eingeschüchtert werden, und sich überreden lassen, sich zu heirathen, woraus dann un glückliche Ehen entstehen. Ein anderer Grund, dem ebenfalls bchustimmen ist, ist der sittliche Grund. Mattweiß, wie oft die Unschuld dadurch zu Grunde geht, besonders beim weibli-! chen Geschlechte; auch auf die Aeltern hat es Einfluß; sie glau-! ben, daß durch die immerwahrenden Unannehmlichkeiten der Mann doch dahin kommen soll, das Mädchen noch zu heirathen. Es würde also der Sittlichkeit mehr nützen, als schaden, wenn die Ehcverlöbnisse keine Giltigkeit hätten. Was das Aufgebot mnd die Trauung nach demselben anlangt, so bin ich selbst dar über im Zweifel; es ist eine sehr schwierige Frage. Daß vor demselben kein Einspruch gelte, könnte man annehmen; denn die Kirche hat bis dorthin noch keine Notiz genommen; aber wenn das Aufgebot bei dem Pfarrer geschehen, so ist die Sache zür Kenntniß der Kirche gekommen, und es ist da ein übler Fall, wenn da ohne Weiteres noch zurückgetreten werden kann. So werden Leute, welche ohne Ehre und Scham sind, leicht zurücktreten können, und der unschuldige Lheil wird cvmpro« mittirt. Ich gestehe, daß ich mir darüber noch nicht klar genug bin. Wenigstens wird ein öffentlicher Vertrag geschloffen, und da scheint mir nach dieser Bestimmung der bessere Lheil im Nach- thcile zu stehen. Das ist meine Ansicht, ich getraue mir aber nicht, darauf einen Vorschlag zu gründen, neige mich vielmehr zu der Ansicht hin, welche der Stellvertreter ausgespro chen hat. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Ich bin für meine Per- fon'ganz damit einverstanden, daß §.45. aus dem österreichischen Gesetzbuche hier substituict werde; nur g .gcn tz. 46. habe ich ein Bedenken. Wenn nämlich einmal den Eheverlöbnissen eine rechtliche Kraft abgesprochen wird, wenn sie so zu sagen dem paoto uuäo des römischen Rechts gleich geachtet werden, so kann auch daraufkekn Schadenanspmch begründet werden; denn was in Folge eines ungiltigen Versprechens von Jemanden ge- than oder geleistet wurde, dafür kann keine Entschädigung ge fordert werden. Ein wirklicher Schädenanspruch läßt sich auch kaum denken; er müßte denn die Rückgabe der ä.rrlw sponss- litia betreffen. Es würden da manche rechtlichen Weigerungen, häufige Proteste entstehen, und diesem allen würde vorgebeugt werden, wenn man §. 46. in Wegfall brächte. Abg. Adler hält-das-Aufgebot für ganz zwecklos, und wünscht dessen Wegfall. ' Abg. Atenstadt: Ich habe mich aus dem Gange der Verhandlung überzeugt, daß es schwierig sein würde, aus fremder Gesetzgebung Grundsätze aufzunchmen, von denen man nicht übersehen kann, wie sie mit dem ganzen übrigen Gesetz entwürfe übereinstimmen. Ich schließe mich vollkommen als Mitglied der Deputation derselben an, und stimme für die §§.45. und 46. des österreichischen Gesetzbuches; dessenunge achtet sind mir aber mehrere Fragen aufgestoßen, welche ihre Er ledigung verdienen. Das gegenwärtige Gesetz beschäftigt sich nicht mit einer neuen Civilgefetzgebung, sondern soll nur neue Gerichtsstände Herstellen; dadurch aber, daß wir diese Grund sätze aufnehmen, bestimmen wir etwas, waS auf andere Gesetze Einfluß hat. Einmal scheint mir, daß Streitigkeiten über Eheverlöbnisse nicht ganz ausgeschlossen werden; es han delt sich nicht vom Versprechen der Heirath allein, sondern auch von andern Interessen; wenn z. B. der Vater die Einwilligung verweigert, und es würde also die Frage entstehen, ob diese
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