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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 190. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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lich war. Das Aufgebot könnte nun vielleicht ganz wegbleiben. Denn laßt sich ja ein Verheirateter trauen, so ist die zweite Ehe null und er wird wegen der Bigamie bestraft. Abg. Noux: Dagegen müßte ich bemerklich machen, daß die Brautleute dann nöthig hätten, die Brautgeräthschaf- ten erst nach vollzogener Trauung anzuschaffen, weil sie sonst in großen Schaden kommen würden. Im Ganzen muß ich mich der Ueberzeugung hingeben, daß es wünschenswerth sei, die Deputation und Referent möchten Gelegenheit haben, den Gegenstand nochmals in Erwägung zu ziehen, und auf die Puncte Rücksicht zu nehmen, welche noch herauszuheben sein dürsten. Ganz besonders ist mir doch, wenn nach bereits be gangenen Aufgebote so ganz erfolglos der Rücktritt erfolgen könnte. Ich glaube zwar nicht, daß eine rechtliche Begrün dung auf Vollziehung der Ehe statt finde, wenn auch das letzte Aufgebot erfolgt ist; allein ein großes Aergerniß würde es, wenn in der Kirche sich zwei Personen das Versprechen gegchen, hätten, künftig sich angchören zu wollen , also an, heiliger Stätte bekannt gemacht würde. Es ist eine Zurücksetzung des unschuldigen Theils, eine Herabsetzung der Kirche und eine Entwürdigung des Geistlichen. Referent: Von vielen Sekten ist bereits dieSache bespro chen worden, und es scheint sich die Ansicht auf die Seite der De putation zu neigen. Als dieser Gegenstand in der Deputation vorkam, und ein königl. Commifsar der Verhandlung beiwohnte, war die Ansicht der Deputation die, diese ZZ. des Gesetzes ohne weiteres auszulassen. Man wollte nichts dafür substituiren, son dern es auf sich beruhen lassen. Es ist aber von dem Regierungs- commissare geäußert worden, daß eine Bestimmung getroffen werden müsse, und da hat die Deputation geglaubt, am sicher- stenzugehen, wenn sie aus eincr andern Gesetzgebung Bestim mungen aufnehme; und so geschah es, daß die §§. 45. und 46. aus dem österreichischen Gesetzbuche in Antrag gebracht wurden. Um noch auf einzelne Gegenstände überzugchen, die erwähnt wurden, so muß ich zuerst ein Mißverständniß berichtigen. Wenn ich sagte, daß auf dem Lande ein anderes Verhält- niß statthabe, als in den Städten, daß man in Städten nach dem Verlöbnisse wieder trenne, ohne daß davon Notiz ge nommen werde, so muß ich das wiederholen. Es hat ein Abge ordneter dem zwar entgegengestellt, daß Klagen von Seiten der Keth eilig ten vorkämen, das ist richtig, ich habe auch dagegen nichts behauptet; so viel ist aber auch richtig, daß man keine be sondere Notiz davon nimmt, ob das Eheverlöbniß aufrecht erhal ten wtrde oder nicht. Ferner ist der Deputation der Vorwurf gemacht worden, daß sie aus einem andern Gesetzbuche §§. ausge nommen habe. Ich glaube, daß gerade bei dem österreichischen Gesetzbuche der Fall eintritt, daß es besser ist, von daher ZZ. auf- zunehmen, als sich Monate, Jahre, ja Jahrhundert lang, da mit abzumühen > ob man nicht das Vorzüglichste in der Gesetzge bung leisten könne. Auch wegen der Aufgebote wurden Bemer kungen gemacht. Ich muß die Ansicht aussprechen, daß die Auf gebote nicht wohl ganz umgangen werden können. Mehrere Gründe sprechen dafür, es sind schon einige erwähnt worden, und ich füge noch bei, daß sie deshalb erforderlich sind, damit nicht nichtige Ehen ekngegangen werden können; es könnten so z. B. Personen, die in naher Verwandtschaft stehen, sich ehe lichen , und die Ehe müßte dann wieder als null erklärt werden. Ferner kann der, welcher unter Vormundschaft steht, oder noch in väterlicher Gewalt ist, nicht ohne deren Genehmigung eine Ehe eingehen, und ich glaube also doch, daß das Aufgebot nicht ganz vermieden werden könne. Es besteht auch in den österreichischen Staaten. Wenn ferner der Abgeordnete meint, es müsse dann ein Unterschied gemacht werden, wenn das Aufgebot erfolgt sek, so glaube ich nicht, daß das gut gethan ist. E)b aber nicht das Coneubinat in gewisser Art befördert würde, wenn man nach dem Aufgebot das Verlöbnkß ohne weiteres trennte, so glaube ich, würde dem auf andern Wegen zu begegnen sein, namentlich daß, wenn ein gewisser Zeitraum nach dem Aufgebot hingehe, eine po- liceiliche Veranstaltung eintrete, damit sich diese Personen nicht unter dem Vorwande, die Ehe vollziehen zu wollen, denpolicei- lichen Verfügungen gegen das Coneubinat entziehen könnten. Wenn ferner gesagt worden, es solle gar keine Schadenklage statt finden, so würde ich doch nicht bekpflichten, es sind schon Gründe dagegen vvrgebracht worden, z. B. ein Mädchen ist im Dienste und giebt denselben auf, um den Geliebten zu heirathm, und wenn nun dieser von seinem Versprechen zurückgeht, so möchte wohl eine Schädenklage eintreten können. Auch andere Falle sind noch möglich , und es ist keine Frage, daß, wenn der Kläger seinen Schaden nicht beweisen kann, er auch nichts erhält, und ich glaube, wenn die Schadenklage so gestellt wird, daß sie nur bei wirklich erlittenem Schaden stattsindet, so würde allen Be sorgnissen begegnet werden. Auch ist wohl ins Auge zu fassen, daß der Sühneversuch bei der Ehe deshalb erfolgt, damit die Ehe fortbestehe; etwas anderes ist es bei Eheverlöbniffen; da laßt sich das Verhältniß nicht übersehen, und es könnte doch nie der Süh neversuch vorgenommen werden, um das Eheverlöbniß rückgän gig zu machen. Ich gebe der Kammer anheim, ob sie diese 3 Z§. des Gesetzes in Wegfall bringen will, und wenn dieß bejaht wird, so würde die zweite Frage entstehen, ob die §§., wie die Deputa tion sie beantragt, ausgenommen, odek ob andere ZZ. gewünscht, oder endlich, ob dieß der Regierung überlassen werden solle. Man hat nur geglaubt, diese Lücke ausfüllen zu müssen, welche durch den Wegfall der HH. des Gesetzentwurfes entstanden, und es sei wünschenswerth, die Ansichten der Kammer darüber vorläufig zu hören. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Abg. Aten- städt hat sich mit der Deputation einverstanden erklärt, aber noch bemerkt, daß dieser Gegenstand sehr umfassend sei, und also wünschenswerth erscheine, den Gegenstand an die Deputa tion zurückzugeben. Allerdings sind die vorliegenden Bestim mungen schon im Gesetzentwürfe enthalten, wornach nur eine Schädenklage statt finden kann, aber noch mehrere andere Be stimmungen, wie die von der Deputation vorgeschlagcnen, ge hören mehr zum materiellen Gesetz, wenn man nicht zugleich damit die Wegweisung der Sache vom Eonsistorium hätte aus sprechen müssen, und es würde also nicht zu umgehen sein, die Bestimmungen in diesem Gesetze aufzunehmerr, Ein geehrter Abgeordneter Hat mehrere Gesichtspunkte aufgestellt, aus, denen 2
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