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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 172. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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wärtige Berichterstüttende Deputation noch zu bemerken für nö- thig erachtet, daß sie in diesem Berichte alles das ausgeschieden hat, was über die Verkürzung der Landtagsverhandlungen in der Haase'schen Petition beantragt, in den Deputationsberichten, der beiden Kammern hierüber geurtheilt und in den Kammern selbst verhandelt worden ist, da dieser Gegenstand neuerlich be sonders zur Sprache gekommen ist und gegenwärtig ein Decret der hohen Staatsregierung hierüber vorliegt. Die Deputation kann nicht anders, als bei ihrer Begutach tung die Reihenfolge der Puncte im Auge zu behalten, welcher die 1. Kammer auf den Grund des Berichts ihrer 1. Deputation bei ihrer Beschlußnahme gefolgt ist. — Sie glaubt beia. bemer ken zu müssen, daß die Maßnehmung der beiden Kammern im Grunde hier nickt von einander abweicht. — Da nämlich der Hr. Justizminister bei der Verhandlung in der 2. Kammer die Aeuße- rung gethanhat: „gewiß werde es möglich sein, das Criminal- gesetzbuch nächsten Landtag zur Berathung der Kammer zu brin gen," so drückt die Annahme dieser Zusicherung zugleich den Wunsch und die Bitte der Kammer auf eine Art und Weise aus, die nicht den mindesten Zweifel übrig läßt, daß das dringende Bedürfniß einer Verbesserung der Strafgesetzgebung von den Ständen sehr lebhaft gefühlt und die baldigste Einführung eines neuen Strafcodex für sehr nothwendig gehalten wird. — Es ist daher wohl kein erhebliches Bedenken, der Meinung der 1. Kam mer bei Punct s. beizutreten. — Eben so unbedenklich scheint eS, bei b. und «. sich der I. Kammer anzuschließen. — Denn es ist wohl nicht zu bezweifeln, daß, wenn die künftige ständische Ver sammlung bei ihrem Zusammentritt erst eine Deputation zu Be gutachtung des neuen Criminalcodex, einem Geschäfte, welches eine ununterbrochene Thätigkeit in einem Zeiträume von sechs Monaten in Anspruch nimmt, erwählen würde, diese aus fünf, und beziehendlich aus sieben Mitgliedern der beiden Kammern be stehende Deputation entweder an-andern Deputationsarbeiten, ja selbst an den Verhandlungen in den Sitzungssälen der Kam mern, gar keinen Antheil nehmen könnte , und deren Geistes kräfte?, so lange man sich mit der Prüfung des Strafgesetzes be schäftigte, blos zu diesem Zwecke benutzt werden, oder aber diese Deputation, durch andere Richtungen ihrer Thätigkeit zerstreut und abgeleitet, ihre Bestimmung nicht erfüllen und den von ihr gehegten Erwartungen kaum entsprechen könnte. Jedenfalls würde die Bearbeitung des Gutachtens so langsam vorwärts schreiten, daß es der ständischen Versammlung kaum mehr mög lich sein würde, im Laufe des Landtags einen Gegenstand von solchem Umfange in Berathung zu ziehen, und so würde, zum großen Nacktheile dieses so wichtigen Theils der Rechtspflege, erst einer zweiten ständischen Versammlung möglich sein, das be gonnene Geschäft zu beendigen. — Die Deputation glaubt, hier bei noch bemerklich machen zu müssen, daß das hohe Justizmi nisterium bei derVerhandlung in der 1. Kammer mit dem Anträge suh b° und e. sich völlig einverstanden und ihn für unbedenklich erklärt hat. — Nicht zu verkennen ist bei ll. und e. die Schwie rigkeit einer neuen Civilgesetzgebung und einer damit zu verbin denden Normirung des Verfahrens bei der Verfolgung und Gel tendmachung civilrechtlicher Ansprüche. Die 1. Deputation der 1. Kammer hat dieses in ihrem Berichte mit großer Gründlichkeit aus einander gesetzt. — Erwägt man nun noch, daß der Ent wurf eines solchen Gesetzes vor dem Abdrucke von dem hohen Ge- sammtministerio durchgegangen und geprüft werden muß, daß es ferner derjenigen ständischen Deputation, welche ein halbes Jahr vor Eröffnung des Landtags zur Begutachtung des Gesetz entwurfs zusammentreten soll, nicht anders, als sehr erwünscht sein muß, wenn sie die Bemerkungen mit benutzen und einsehen kann, welche nach dem öffentlichen Erscheinen des Gesetzes von gelehrten und erfahrenen Juristen und Geschaftsmännern werden mitgetherlt werden, folglich der Entwurf allerwenigstens ein Jahr vor Eröffnung des Landtags im Publicum erschienen sein muß,' so grenzt es allerdings an die Unmöglichkeit, schon in zwei Jahren in den Kammern die beiden besprochenen, dem Civilrecht angehörenden Gesetze zur Berathung zu bringen. — Vielmehr ist deren Vorlegung nach der Lage der Sache erst bei dem Zusammen tritt der Stände in dem Jahre 1839 zu erwarten. — Dahin gegen ist das Bedürfniß eines bessern, nicht mehr aus so vielen Elementen zusammengesetzten Civilrechts so dringend, der Wunsch, das Eigenthum gegen Ungerechtigkeit, gegen Chicanen, gegen Rechtsverdrehungen möglichst geschützt zu sehen, so gerecht, die Sehnsucht nach einer großem Gleichförmigkeit richterlicher Entscheidungen, welche, selbst was den eigentlichen Rechtspunct betrifft, und wo es nicht blos auf Beurtheilung von Thatsachen ankommt, in sehr vielen Processen sich einander immer widerspre chen, erläutern, reformiren, so sehr zu entschuldigen, daß es der Deputation fast bedenklich geschienen hat, wenn die 1. Kam mer dem Anträge eines ihrer Mitglieder gemäß die Worte: „da möglich " in die ständische Schrift ausgenommen haben will. — Eine Modifikation von der vorliegenden Art und eben so auch die Weglassung des Worts: „zuversichtlich" aus dem Puncte«. deS Deputationsberkchts der 1. Kammer, wie die letztere für gut be funden hat, dürfte dem Anträge den Schein einer mindern Dring lichkeit mittheilen. — Da indessen die Menge, Gründlichkeit und Umfänglichkeit der organischen Gesetzentwürfe, welche die hohe Staatsregierung den Landstanden, im Laufe dieses Landtags hat vorlegen lassen, und welche in sehr kurzer Zeit haben verfaßt wer den müssen, den Ständen die Ueberzeugung und das Vertrauen gewahren, daß man in diesem hochwichtigen Zweige der Gesetz gebung nicht zurückbleiben, und eine große Lücke in dem Organis mus des sächsischen Staates noch lange unausgefüllt lassen wird; so stellt die Deputation daher der Kammer anheim, ob sie es auch bei ä. und o. bei dem Beschlüsse der I. Kammer will bewenden lassen. — Jedoch kann die 3. Deputation einen solchen Beitritt der Kammer nicht empfehlen, und ist vielmehr der Meinung, daß der Beisatz „da nöthig" wegzulassen und das Wort: „zuver sichtlich " dem Anträge beigesetzt werden möchte. — In so fern bei k. der Ausdruck: „ es scheint angemessen " blos ein Gutachten, und nicht eine direkte Vorschrift für die künftige Ständeversamm- lung in sich begreift, so möchte bei diesem Puncte, sowie überhaupt, was den Punct §. betrifft, sich kein Gründ aufsinden lassen, sich von der 1. Kammer zu trennen. — Wenn endlich die 1i Kammer auf den Vorschlag ihrer 1. Deputation für angemessen erachtet hat, der Deputation, welche aus Mitgliedern der 1° Kammer und den, nach Ausscheidung eines Drittheils der Mitglieder noch übrigen zwei Drittheilen der 2. Kammer zur Prüfung des neuen Strafgesetzbuchs erwählt werden soll, in Bezug auf ihre Ge- schäftsthätigkeit eine gewisse Jttstmction zu ertheilen, so halt es die Deputation für empfthlungswerth, auch in Bezug auf diesen Punct der 1. Kammer beizupsüchten- Da die Kammer beschließt, auch hierbei in die Berathung sofort eingehen zu wollen, erbittet sich Referent Richter (aus Lengenfeld) das Wort und äußert sich in der Maße: Ich muß mir erlauben, meine Herren, noch einige Worte über diese wichtige Sache zu sprechen. Die 2. Kammer hatte sich bei der Berathung über die Pe tition des V. Haase, die uns vorliegt, dafür ausgesprochen, an die hohe Staatsregierung einen Antrag zu richten, daß bereits der nächsten Standeversammlung ein vollständiges Civil- und Criminalgesetzbuch, so wie eine neue Gerichtsordnung vorgelegt werden möchte. Die 1. Kammer hat sich theils einverstanden, theils nicht einverstanden erklärt, theils endlich einen Zusatz für angemessen erachtet. Einverstanden ist sie mit der 2. Kammer in
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