Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 202. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Brandschadens abgerechnet, nicht erfolgt, so geht der Anspruch auf Entschädigung aus der Anstalt nach Ablauf dieser 10 Jahre v.erloren. Eine Ausnahme hiervon tritt ein, wenn wegen des Wiederaufbaues Nachsicht ertheilt worden, indem solchen Falls die vorerwähnte Verjährungszeit mit dem Tage beginnt, an wel chem die verwillrgtchNachfrist abgelaufen war; es darf jedoch überhaupt niemals über die ordentliche Verjährungszeit hinaus, vom Tage des erlittenen Brandschadens an gerechnet, dergleichen Nachsicht ertheilt werden. 3) Auf Brandversicherungsgclder, welche zwar durch Angriff oder Vollendung des Baues ganz oder zum Theil zahlbar geworden, aber unerhoben geblieben sind, fin det die Vorschrift des Mandats vom 13. November 1779 wegen liegen geblichener vepositoriun tz.1. Nr. 6. Anwendung. 4) Die für die Beschädigungen und Verluste am Feuerlöschgcräthe aus gesetzten Vergütungen sind bei Vermeidung der Präclusiön läng stens binnen Einem Jahre, von dem Tage der Bekanntmachung der ausgesetzten.Vergütung an gerechnet, zu erheben. — Den jenigen Feuergeräthsinhabern, welche bis zu Publikation dieses Gesetzes diese Vergütungen unerhoben gelassen haben, wird zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ebenfalls-noch eine Einjährige Frist, vom Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, an gerechnet, cingeräumt. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Den 4. Punct anlangend, so pflichte die Regierung zwar der Absicht der vorge schlagenen Veränderung bei, indeß werde doch die Ausführung derselben manchen Schwierigkeiten unterworfen sein, da alle Ver gütungen, für Feuergeräthschaften der Ortsobrigkeit, wo der i Brand gewesen sei, zur Weiterbeförderung übergeben würden. Der Commission bleibe es aber unbekannt, wenn die Obrigkeit die Interessenten hiervon unterrichtet habe, daher würden viele -WMaufrigkeiten unvermeidlich,- und am Ende vielleicht eine Publication wegen der bewilligten Entschädigungen nöthig fein. Erbeantrage daher, als termünuu a <juo, mit welchem das Jahr zu laufen anfange, den Tag der Aussetzung der Vergütung zu be stimmen. - > 's Seer. v. Zedtwitz: Gegen diesen Antrag habe er allcr- ' dings einzuwenden, daß dadurch die betreffenden Gemeinden ohne Schuld benachtheiligt werden würden, im-Fall dieAnwei- ' sungcn entweder bei der Commission selbst länger hinousgefcho- b'en würdenoder die Drtsobngkeit sie vielleicht nicht zeitig ge nug aushandige. - für die Leute sein, welche ohnehin oft sehr schwer dazu gebracht .werden könnten, zur Hilfe eilen. Prinz Johann: Es werde schon darum zweckmäßig sein, das Spccielle.der Negierung zu überlassen, da sie im Falle bemerkter Mißbrauche die geeignetsten Anordnungen treffen könne. . Der königl. Commissar v. Wietersheim: Es sei wen»« gcr hie Absicht'dahin gegangen, in jedem einzelnen Falle ein des Einganges der Verordnung nach dem Lage des Abganges Ermessen eintretcn zu lassen, sondern cs werde die Verordnung derselben berechnen lasse. - ! die bestimmten Satze der Prämien und die Fälle, in welchen sie Es werden hierauf die drei ersten Punkte, unter.den sämmt- j ertheilt werden sollten, noch genauer normten, 2827 lichen, von der Deputation vorgeschlagenen Abänderungen, und der vierte mit dem vom v. Deutlich beantragten Zusatze, so wie endlich auch der §. 91. selbst einstimmig geneh miget. §. 92. handelt von den Spritzenprämien (s. dens. Nr. 164. d. Bl. S. 1326.). Hierzu giebt die Deputation folgendes Gutachten:. , Die Absicht der Staatsregierung, durch Aussetzung von Prämien für die zuerst herbeigeeilten Feuerspritzen zu einer mög lichst schnellen Hilfsleistung aufzumuntern, muß mit Dank aner kannt werden, da bei einer ausbrechenden Feuersbrunst eben auf die Schnelligkeit der Hilfe Alles änkommt, um größeres Unglück zu verhüten. Nicht minder verdienstlich sind aber auch mitunter die Leistungen einzelner Individuen, die durch seltene Uner schrockenheit und unermüdliche Lhätigkeit nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar durch das Vorbild, was sie Andern geben, zu Löschung des Feuers wesentlich beitragen. Auch für derglei chen ausgezeichnete Dienstleistungen mußte die Deputation Prä mien ausgesetzt zu sehen wünschen, nur glaubte sie, daß die Bestimmung dieser Prämien selbst, so wie die Beurtheilung des spcciellerssFalles, in. welchem sie zu verabreichen sein würden, lediglich dem Ermessen der betreffenden Behörden vorzübehalten, hiernach aber dieser Z. selbst folgendermaßen zu fassen sein würde: „Z.92. Auster den Brandschaden- und Fenergeräthsvergü- 'tungen werden zum Besten des Instituts aus der Brandver sicherungskasse auch für die bei Ausbruch eines Feuers herbei- 'gebrachten, zuerst wirksamen Spritzen, so wie auch sonst für - ausgezeichnete* Dienstleistungen beim Löschen entstandener Feuersbrünste, Prämien ausgesetzt, worüber das Nähere im Wege der Verordnungen zu bestimmen ist." Die Ueberschrift dieses H. würde nunmehro heißen müssen: „ Prämien." Die 2. Kammer hat überdem noch beschlossen, m der ständischen Schrift den Antrag aufzunehmen: „ die Regie rung möge durch Prämien zu Anschaffung von Zubringern und Schlauchen üusmuntcrn," und wenn es zeither gewiß öfters dem Unvermögen kleinerer Communen als einem Zweifel an dem großen Nutzen von dergleichen Geräthfchaften zuzuschreiben war, wenn die Anschaffung derselben unterblieb, so glaubt die Depu tation, daß durch'derartige Prämien, namentlich ärmeren Com- nmnen eine eben so nothwendrge, als zweckmäßige Unterstützung zu Theil werden könne. - v. Beust (aufNeusqlza): Er könne sich mit der Depu- - - . tation nicht einverstanden erklären, wenn sie über Aussetzung Secr. Hartz: Dann bleibe immer noch ein Schadcnan- von Sprtzenprämim das Spccielle zur Normirung durch Ver- spruch an die betreffende Ortsobrigkeit offen, und werde ordnung überlassen wolle. Er wünsche vielmehr der Wichtig- bei der Unbedeutendheit des Objects gewiß nur selten erfolg- > keit der Sache halber, daß die Prämien im Voraus gestimmt los sein. ! festgesetzt, und nicht erst spater dem Ermessen der Commission v. Deutrich: ,Urn mindestens das Bedenken wegen r deren Bestimmung zu überlassen, denn es werde ein Compelle des bei der Canzlei der Commission selbst möglich.er.Weise entste henden Verzugs zu beseitigen, möge man dem Schluffe des vierten Punctes noch den Anhang geben: „Vom Lage des Ein- . ganges der wegen Festsetzung der gedachten Vergütung erlassenen Verordnung zu erheben." . Dieß findet ausreichende Unterstützung. Der königl, Commissar v. Wietersheim: 'Er habe gegen diese Modifikation nichts einzuwenden, da sich der Tag
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder