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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 172. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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so weit, daß auch sie den Wunsch hat, daß der nächsten Ver sammlung ein Strafgesetzbuch -vorliege. Nur will sie diesen .Wunsch in anderer Form, nämlich als eine Annahme des ministe riellen Versprechens, ausgedrückt sehen, und geht noch etwas wei- -ter, indem sie den Antrag dahin ausdehnen will, daß das neue Gesetzbuch schon einige Zeit vor dem künftigen Landtage in Druck erscheine.-— Abgewichen ist sie in sofern, daß das Civilgesetzbuch und die Gerichtsordnung längstens einer zweiten ständischen Ver sammlung, welche im Jahre 1839 zusammentritt, dargelegt werden möchte. — Der Zusatz ist dahin gerichtet, daß eine ständi sche > bei dem Schluffe des jetzigen Landtags zu wählende ge- -meinschaftliche Deputation ein halbes Jahr vor der nächsten Ständeversammlung den vorzulegenden Entwurf prüfen, nach .gewissen Pnncipien im Wesentlichen und ohne sich mit der Redak tion, außer wo es höchst nöthig ist, zu befassen, vorberathen und den künftigen Standen darüber Bericht erstatten solle. — Die Deputation ist nun bei ihrem Gutachten folgenden Betrachtun gen gefolgt. Jeder Vaterlandsfreund sieht gewiß mit Sehnsucht dem Zeitpunkt entgegen, wo wir neue vollständige Gesetzbücher bei uns eingeführt sehen , in einer gemeinverständlichen Sprache abgefaßt und den Forderungen und Bedürfnissen der Zeit ange messen. Aber es stellen sich Hindernisse dem Verlangen entgegen, die gewünschte Reform sich auf einmal über alle Gegenstände des Rechts ausbreiten zu sehen. Wir müssen wohl unsere Wünsche auf den Grad der Nöthwendigkeit beschränken. Die Sicherheit der Person und des Eigenthums ist die Hauptmotive, weßwcgen sich der Mensch dem gesellschaftlichen Verbände anschließt. Dor Men Dingen müssen wohl diejenigen Staatsanstalten der.Voll- kommenheit näher gebracht werden, welche' diese Sicherheit för dern. Das bezweckt die Criminalgesetzgcbung. Und gerade ist es diese, die in Sachsen sehr mangelhaft ist. — Das römische Recht leistet uns hier wenig oder keinen Nutzen. Unsere Straf gesetzbücher sind die peinliche Gerichtsordnung Carl des V. vom Jahre 1559 und der vierte Lheil der kurfürstlichen Constitution vom Jahre 1572. Die letztem sind kaum ein vollständiges Ge- setzbuch zu nennen. Viele Verordnungen dieser Gesetze sind au ßer Gebrauch gekommen. Gesetze, welche so wenig ein rationel les Verhältniß beachten, daß sie Verbrechen, wie den Ehebruch, die Bigamie, den Diebstahl über 12 Thlr. 12 Gr.gleich demTodt- sschlage bestrafen; Gesetze, die von Zauberei und Hexerei sprechen, und in deren Folge manche unschuldige Person dem Scheiterhau fen zugeführt worden ist, können im Laufe der Zeit nicht sehr länge zur Anwendung kommen.— Seit deck Jahre 1572 sind zwar mehrere Gesetze erschienen, aber sie treffen nur einzelne Ver brechen, als den Wucher, die Brandstiftung, die Abtreibung der Leibesfrucht, den Straßenraub, muthwillige Bankeroute, Veruntreuungen verpflichteter Diener u. s.w. , und 'sind zum Th eil neuerlich wieder modisicirt worden. — In'den Jahren 1770 und 1783 erhielten die Spruchcollegien besondere Instruc tionen, nach welchen manche Verbrechen milder bestraft, und der Criminalbeweis nach bessern Grundsätzen beurtheilt werden soll. Aber sie wurden lange geheim gehalten und erst, lange nach her durch den Druck veröffentlicht. — Oft ist das Strafmaß in den Gesetzen gar nicht bestimmt. Die Spruchcollegien erkennen nach gewissen bei ihnen herkömmlichen Grundsätzen und den Mei- nungen'der Rechtsgelehrten. Erfahrene Rechtsgelehrte können oft die Strafe nicht voraussehen, welche einem Verbrecher zuer- kanyt werden wird. — Das wird nun anders werden, ein Jeder muß wissen , was er zu thun und zu lassen hat, welche Strafen das Uebertreten der Gesetze zu erwarten hat. — Die Strafrechts wissenschaft hat in> neuerer Zeit durch die Verdienste eines Feuer bach, Grollmann und anderer bedeutende Fortschritte gemacht. Mehrere deutsche Staaten haben eigene Criminalgesetzbücher, Oestreich und Preußen schon'länger, in neuerer Zeit Baiern und Hannover erhalten. Das wissenschaftlich gebildete Sachsen kann unmöglich länger Zurückbleiben. — Aber, meine Herren, das beste Strafgesetzbuch würde uns nicht helfen, wenn nicht die Hindernisse beseitigt werden, die der Vollziehung des Gesetzes feindselig entgegentreten. — So lange noch schlechte Gefängniß- anstalten die Verwahrung und Bestrafung der Verbrecher er schweren, so lange der Kostenpunkt noch Anlaß gkebt, Untersu chungen und Verfolgungen der Verbrecher, so viel nur immer möglich , auszuweichen, so lange Untersuchungen noch als ein Unglück für Ort und Gericht betrachtet werden, so lange die Cri- minalgerichte in ihrem Wirkungskreise beschränkt sind und keine hinlängliche Vollziehungsgewalt haben, so lange ist ein Strafge setzbuch nur eine halbe Hilfe., Sehr erfreulich ist es daher, daß die hohe Staatsregierung Einleitungen getroffen hat, das Ge richtswesen zu verändern und, daß wir die Aussicht haben, daß gleichzeitig mit dem neuen Gesetzbuche Institute in das Leben tre- tcn,' die uns die pünktliche Vollziehung des Gesetzes vergewissern. Ich wende mich zum Civilrecht. Sehr wünschenswerth wäre es freilich gewesen , auch gleichzeitig ein neues Civilgesetzbuch und eine Gerichtsordnung zu erhalten. Unser Civilrecht ist eine Zusammensetzung vom alten und neuen römischen, römisch-grie chischen, kanonischen galten und neuen deutschen, alten und neuen sächsischen Recht und den'Meinungen vieler Rechtslehrer. Die Ausspruche dieser Gesetze sind ost dunkel, verworren, wi dersprechend, 'selbst den gelehrten Forschern unverständlich, die Meinungen der Rechtslehrer öfters von einander abweichend. Kein Wunder, daß wir so ost Entscheidungen vor uns sehn, die ganz verschiedene Richtungen annehmen. Man appellirt, so lange man nur immer kann, in der Hoffnung, doch am Ende ein günstiges Urtheil zu erlangen. Das Unrecht weiß das treff lich zu scitiem Vortheil zu benutzen. ' Aber, meine Herrn, die Bearbeitung eines vollständigen Civilgesetzbuchs und einer Ge richtsordnung ist ein so umfängliches, mühvolles Geschäft, das alle'Kräfte des Geistes anregt, es erfordert so viel tiefe theoreti sche und praktische Kenntniß und Umsicht, so viele Lektüre, daß ein Zeitraum von 2 Jahren nicht ausreichen dürfte, um damit zu Stande zu kommen. Leider haben wir auf solche Weife die Aussicht, erst in 8 bis 9 Jahren eine andre Ordnung der Dinge, einen bessern Rechtszustand eintreten zu sehn. Ich gebe reifem Ermessen anheim, ob nicht inzwischen etwas geschehen könne, um den gewöhnlichen Mitteln zu Verschleifung der Prvceffe vorzubeugen, das Executions-'und Exmissionsverfahren besser zu gestalten, der Appellation gegen richterliche Handlungen, die sich auf rrchtsktästige Entscheidungen gründen, die Suspen-
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