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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 191. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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immer dem weltlichen Gerichte entgegen treten müßte. Ferner wurde herausgehoben, daß eine völlige Imparität gegen die Katholiken eintreten würde. Ich sollte das aber nicht meinen; denn geht die katholische Kirche von andern Glaubenssä tzen aus, so steht wohl auch der protestantischen Kirche frei, ihre Grundsätze zu verfolgen. Es ist endlich gesagt worden, daß gerade dadurch, daß seither den Eheprocesscn eine besondere Stellung vor dem geistlichen Gerichte gegeben wurde, sich der Glaube im Volke erhalten habe, wie heilig die Ehe sei, und wie nachtheilig, wenn derBund der Ehe dennoch getrennt werden müs se. Ich sollte aber meinen, daß dieses nicht in der Art und Weise, wie bisher die Ehegerichte bei uns gebildet gewesen, gelegen haben könne. Will der Geistliche wirken, so steht es ihm durch die Lehre und die Seelsorge frei, hierdurch hat er zu wirken, daß dieser Glaube im Volke vorherrschend bleibe, und wenn der Glaube bisher vorherrschend war, so ist bestimmt der reinen Lehre und der guten Seelsorge dieses zuzuschreibcn, aber nicht dem zufälligen Umstande, daß dergleichen Ehesachen an ein geistliches Gericht gewiesen waren. Ich erkläre daher, daß ich noch immer bei der Meinung stehen bleibe, welche die Depu tation ausgesprochen hat. Staatsminister v. Könnerktz: Wenn Referent bemerkt hat, daß vom Ministerium gesagt worden sek, cs sei unschäd lich, und hinzusetzt, es werde auch nicht vom Nutzen sein, so erinnere ich: Allerdings habe ich gesagt, daß es unschädlich sei, aber nicht, daß es nicht vom Nutzen sein werde; denn wenn das erreicht wird, daß die Ehe im Auge des Volkes als ein höheres Institut dasteht, und wenn erreicht wird, daß eine Elaste der Untertanen nicht in ihren religiösen Ansichten Lestört werde, so ist das ein Hauptnutzen. Abg.Ax t: Referent hat hauptsächlich Hervorgehoben, daß die Würde des geistlichen Standes ihn zu dem Deputationsgut achten bewogen habe; allein wenn dieser Grund richtig sein soll, so müßte auch zugleich dem Geistlichen abgenommen werden kön nen, daß er nicht auf seinem Zimmer solche unzarte Gegenstände hören müsse. Daß übrigens Superintendenten erklärt haben, daß sie davon befreit sein möchten, kann ich mir wohl denken, weil das Geschäft für sie schwieriger ist, sie stehen den Leuten nicht so nahe, sind mit den Verhältnissen nicht so genau bekannt, und können also' nicht so zum Herzen reden. Referent beantragt die Frage zu spalten, und zwar so zu stellen: 1) Sollen Ehestreitigkeiten mit Ausnahme der Fälle in den §§. 65. 66. und 67. bei dem Appellationsgericht verhandelt werden? 2) Sollen bei dem Appellationsgericht in Ehesachen Geistliche zugezogen werden ? 3) Sollen sie zugczogen werden bei Güteterminen? 4) Sollen sie zugezogen werden bei Er- theilung von Resolutionen und Abfassung von Erkenntnissen, bei welchen es auf Anwendung des Eherechtes ankommt? Dann würde man endlich auf die Zahl und auf die Modalität, welche Stimme sie haben sotten, eingehen. Staatsminister v. Könneritz gkebt dem Referenten an heim, ob die zweite Frage wohl-nothwendig sei, da darüber kein Zweifel erhoben worden. Referent ist damit einverstanden, daß die zweite Frage ausfallt, und es fragt nun vorerst Der Präsident: Sollen Ehestreitigkeiten mit Ausnah me der Fälle der §Z. 65.66. und 67. bei dem Appellationsgerichte verhandelt werden, in dessen Bezirk der Ehemann seinen ordent lichen Gerichtsstand hat? Dieß wird einstimmig bejaht und sodann zur zweiten Frage geschritten: Sollen in Ehesachen bei dem Appellationsgerichte nicht bloß bei Güteterminen, sondern auch bei Ertheilung von Resolutionen und Abfassung von Er kenntnissen, bei welchen eine Frage über das Eherecht vorkommt, Geistliche zugezogen werden? Sie wird mit 39 Stimmen ver neint, demnach Z. 59. stehen bleibt, wie er im frühem Gesetz entwürfe gefaßt war. Zu Z. 60. (s. dens. Nr. 93. d. Bl. S. 700.) führt die Depu tation an: Die 1. Kammer hat hier anstatt: „ Geistlichen " das Wort: „Pfarrer" gewählt; die Deputation findet dieses auch richtig, und empfiehlt daher, die Fassung S. 802. anzunehmen. Der Z. wird in der von der Deputation bezeichneten Maße einstimmig angenommen. Zu §. 61. (s. dens. Nr. 93. d. Bl. S. 702.) lautet das De- putationsgutachten: Die 1. Kammer hat in Folge ihres Beschlusses bei Z. 59. S. 794, den Wegfall beantragt, die Deputation findet rücksicht lich desjenigen, was von ihr - i tz. 59. der Kammer vorgeschlagen worden, die Beibehaltung tz. 61. für nöthig, jedoch, um auch auf gemischte Ehen Rücksicht zu nehmen, schlagt sie folgende Fassung vor: „ Zum Sühneversuch vor Gericht ist ebenfalls ein Geistlicher der evangelischen Confession, wenn beide Ehegatten dieser an gehören, zuzuzichen, und, wenn ein Ehegatte der eoangeli- . sch en Confession, der andere aber der katholischen zugethan, ist ein Geistlicher der evangelischen und ein Geistlicher dec katholi schen-Confession zuzuziehen." Auch damit ist die Kammer einverstanden, und giebt in der Art dem Z. ihre Zustimmung. Zu Z. 62. (s. dens. Nr. 93. d. Bl. S. 702.) bemerkt die De putation: Von dem Zustizministerko ist das in der 1. Kammer erhobene Bedenken, daß der erste Satz §. 62. mit 2. und §. 4. des Ge setzentwurfs über die gemischten Ehen in Widerspruch stehe, als gegründet anerkannt worden, und, da letzterer Gesetzentwurf noch der Berathung der 1. Kammer unterliegt, hat man den Be schluß gefaßt, daß der Eingang des Paragraphen und der erste Satz bis zu dem Worte: „auszusprechen" dann wegfallen solle, wenn §. 2. und §. 4. des Gesetzes über gemischte Ehen angenom men werden, und beizubehalten sek, wenn die eben gedachten Z. 2. und 8- 4. nicht angenommen werden sollten. Die Deputa tion hat sich von der Zweckmäßigkeit dieses Verfahrens überzeugt, und schlägt eine gleiche Beschlußnahme, so wie den Beitritt zur Fassung des zweiten Satzes: „In Nichtigkeitsfallen dienen die Landesgesctze, und, wo diese nicht ausreichen, die Grundsätze des gemeinen Rechtes zur Richtschnur," und zu dem Zusatz am Schlüsse vor: „es muß jedoch ein anderweiter Sühneversuch nach 8- 60. vorausgehen, dafern die eben daselbst gedachten Aus-- nahmefälle nicht eintreten;" unverkennbar ist durch einen Druck fehler das Wort nicht ausgelassen worden. Sonstige Bedenken haben sich der Deputation bei §. 62. nicht dargeboten. Der königl. Commissar 0. Schumann bemerkt, daß der
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