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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 191. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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denn dieselben Gründe werden bei den gemischten wie bei den protestantischen Eheti statt finden. Staatsmkni'ster v. Kö n n eri tz: Wenn der Abg. Richter aus Lengenfeld darüber gesprochen hat, daß das österreichische Gesetzbuch mehr Gründe zur Ehescheidung enthalte, als bei uns ! der Fall sei, so glaube ich, gehört das nicht hieher; das betrifft das materielle Recht, und würde in ein Gesetzbuch oder ein Ehe recht aufzunehmcn sein. Wenn aber der geehrte Abg. mit dem Abg. Axt darauf angetragen hat, daß das eine Jahr in Wegfall kommen soll, so muß ich freilich erklären, daß dieß nicht wohl möglich ist. Der Abg. Richter hat das zwar für eine Ungleich heit erklärt, aber seine Verhältnisse richten sich nicht darnach, was er für einen Nachthcil haben würde, wenn es keine ge mischte Ehe wäre, sondern vielmehr darnach, was er in Rück sicht zu dem andern Ehegatten für ein Recht hat, und hier stehen sich beide Rechte ganz gleich; der Protestant hat das Recht zu verlangen; daß die Ehe gänzlich geschieden werde, der Katholik rann aber verlangen, daß die Ehe gar nicht geschieden werde. Nun weiß man nicht, wenn solche Rechte sich gegen seitig gegenüber stehen, wie man entscheiden soll; hier hat der Gesetzentwurf nicht anders helfen können, als durchzuschneiden, und die Ehe aufzulösen, aber noch ein Jahr lang zu war ten. Ich möchte darin eher eine Imparität für den Katholi ken finden, weil er nach Verlauf eines Jahres im Cölibat leben muß, und wenn zwei Personen verschiedener Confessio» eine Ehe eingehen, , so kann man präsumiren, der Protestant habe sich dem strengen Rechte des Katholiken unterwerfen wollen; denn bei der Eingehung der Ehe denkt niemand daran, daß sie wieder geschieden werde. In der Thal ist das einzige Mit tel, die sich einander entgegen stehenden Rechte beider Confes- sionsverwandten wieder auszugleichen, daß man eine bestimmte Zeit festsetzt, binnen welcher nicht geheirathet werden soll. Es hat der Abg. Axt noch die Motiven des Gesetzentwurfes für seine Ansichten angeführt, diese betreffen aber nur das Verfahren, und daß der Proceß bald beendigt werde, muß der Gesetzgeber durch das Gesetz zu bewirken suchen. Der königl. Commissar v. Schumann: Wenn sich der Abg. Richter auf das österreichische Gesetzbuch bezieht, so be merke ich, daß gerade für diesen Fall in einem des österreichi schen Gesetzbuches Vorkehrungen getroffen sind, und es findet dort für den Fall keine Scheidung statt. Abg. Axt: Was auch der Hr. Staatsminister von den Motiven sagt, so bleibt der Grundsatz immer derselbe, mögen sie sich auch nur auf die Form beziehen. Dann Hat der Hr. Staatsmim'ster versucht, die Sache auf die Seite zu ziehen, daß es sich nicht um das Recht beider Kirchen handle, sondern um das gegenseitige Recht beider Bctheiligtm. Allerdings ist das richtig, aber die Sache hat noch eine andere Seite, in so fern die Betheiligten ihr Recht vermindert oder vermehrt sehen, sehen auch die Kirchen darin ihr Recht vermindert oder vermehrt, Md übrigens ist für den Protestanten immer der Nachtheil auf feiner Seite. Hier tritt auch noch ein besonderer Nacht Herl ein; ! es handelt sich wirklich um das materielle Recht, und sie kön nen, auf den Weg der Unsittlichkeit geleitet, an den Rand des I Verderbens gebracht werden. Wenn Referent sagt, sie hätten I es voraus gewußt, so entgegne ich, daß man bei Schließung ' der Ehe doch nicht an die Scheidung denken kann, und Refe rent scheint es als eine Strafe zu erkennen, weil er einen Ka tholiken genommen hat, welchem Grundsätze' ich nicht beistim men könnte. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Ich habe nicht behaup tet, daß das österreichische Gesetzbuch eine Trennung vom Bande gestattet, aber das habe ich gesagt, daß es keinen Unterschied zu machen scheint, zwischen Trennung von Tisch und Bette auf Lebenszeit und auf einige Zeit, und daß es Z. 109. vielerlei Scheidungsgründe hinstcllt, folglich das katholische Kirchenrecht nicht fest steht. Wenn nun eine Trennung von Tisch und Bett auf Lebenszeit für den evangelischen Theil die Wirkung einer Schucung vom Bande haben soll, sonst aber nicht, so entsteht eine völlige Ungewißheit, wenn denn eigentlich eine Scheidung vom Bande für den evangelischen Theil sogleich eintreten soll. Der königl. Commissar v. Schumann: Allerdings ist km. österreichischen Gesetzbuche kein Unterschied zwischen temporärer und beständiger Scheidung; allein das ist dem Richter überlassen, und brauchte auch nicht ausgesprochen zu werden, weil die Wir kungen dieselben bleiben. Das ist Grund, warum dieser Unter schied gemacht ist, und ich sehe nicht ein, wie dieß hier eingreifen soll. In andern Ländern sind gewisse Wirkungen mit der Tren nung von Lisch und Bett auf Lebenszeit verbunden; das findet auch bei uns statt. Staatsminister v. Könneritz: Wenn erwähnt wird, es entstehe eine Ungewißheit, in welchen Fällen auf gänzliche Schei dung und nur auf temporare zu erkennen sei, so laßt sich dem nicht anders vorbeugen, als durch ein Eherecht, eine Eheverord nung, oder ein Ehegesetzbuch; aber dieses laßt sich nicht anders beseitigen. Uebrkgens habe ich schon die beiden Fälle erwähnt, wo Nicht auf gänzliche Scheidung bei den Katholiken erkannt wird. Der Abg. sagt, man könne mit demselben Rechte einen lan gem Zeitraum, als ein Jahr, festsetzen. Wollte man dieß genau er mitteln , so müßte man das muthmaßliche Lebensalter bestimmen, und dann die Halste annehmen; allein, das ist immer unbe stimmt und willkührlich, und ich glaube nicht, daß das Ministe rium dem Protestanten Unrecht gethan hat, wenn es nur ein Jahr annahm. Uebrigens bemerke ich, daß in den wenigsten Gesetz gebungen dieser Gegenstand entschieden ist; in Baden hat man auch ein Jahr angenommen. Wenn der Abg. Axt nochmals dar auf zurückkommt, daß in den Motiven die Beendigung der Ehe- processe als wünfchenswerth dargestellt sei, so wird er doch bei stimmen, daß es nicht wünfchenswerth ist, wegen jeder Kleinig keit die Ehe sofort zu scheiden. Wenn er aber ferner sagt, es wäre den Protestanten immer sehr nachtheilig, und besonders auf den materiellen Nachthekl hinweis'L, so muß ich darauf aufmerk sam machen, daß für den andern Theil noch ein größerer Nach theil entsteht, da er seine ganze Lebenszeit im Cölibat leben muß. Wenner ferner sagt, es finde auch bei den Protestanten nach der Ehescheidung eine sofortige Eingehung einer andern Ehe patt, so
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