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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 172. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ob die Wahl vor oder nach dem Loosen stattfinde; denn der Auf trag eines Deputaten höre nicht auf, wenn er auch ausscheide. Der Vice Präsident macht jedoch bemerklich, wie es doch zu wünschen sei, daß die Deputirten, welche das Gesetz buch beriethen, auch bei dem nächsten Landtage zugezogen wären. Staatsminister v. Könneritz äußert, daß dieß der haupt sächlichste Grund sei, warum er in der Schrift nicht ausgenom men zu sehen wünsche, daß die Regierung einverstanden sei; denn dem Anträge wolle er nicht entgegen treten, aber die Re gierung müsse ihn doch erst erwägen. Allerdings seien Schwie rigkeiten vorhanden. Wolle man den Auftrag auf die ausdeh nen, die sich ausgelooset hätten, so scheine dieses nicht der Ver fassungsurkunde gemäß zu sein; denn sie loosten sich am Ende des Landtages heraus, und dann könne sie der Auftrag nicht treffen. Dann würde es auch nicht passend sein, wenn man solche Mitglieder wähle, die bei dem nächsten Landtage nicht mehr vorhanden seien, da der Deputationsbericht nicht ver teidigt werden könnte. Würde aber blos die Wahl auf die be schrankt werden, welche sich nicht ausgeloost hatten, so würde sich wieder fragen, ob gerade dieses die Manner feien, welche sich zu einem solchen Geschäfte eigneten. Denn es sei wohl ein zusehen, daß zur Prüfung eines Gesetzbuches eine ganz beson dere Qualifikation gehöre. Abg. v. M aper: Die Bedenken, welche der Hr. Staats minister so eben zu entwickeln die Gewogenheit hatte, können mir nicht so erscheinen, daß sie mir einen Grund abgcben, von dem Anträge zurück zu weichen; denn waren diese stichhaltig, so würde tz. 147. der Verfassungsurkunde, das Verfahren beim ! Staatsgerichtshofe betreffend, eine Null sein, wo es heißt:! „Bei jedem Beschlüsse muß eine gleiche Anzahl vom König be-! stallter und von den Ständen gewählter Mitglieder anwesend sein." Wenn also dieser Auftrag mit dem Schluffe des Land tages aufhören sollte, so wäre der tz. nicht ausführbar, da die Ernennung nach tz. 143. am Schluffe des Landtages für die Pe riode bis zum Eintritt des nächsten erfolgt; das ist aber nicht die Meinung, der Auftrag hört nicht eher auf, als mit dem Eintritte der neuen Wahl. Dieß beweiset auch der Fall bei dem Regierungswechsel, wo ebenfalls die alten Abgeordneten zusam men kommen, sie mögen sich ausgeloost haben, oder nicht. Beschließt die Kammer, einen solchen Antrag zu stellen, so wünsche ich nicht, daß die Wahl nach der Ausloosung statt- fi'nde, damit die Kammer die Manner herausft'nden könne, auf welche sie Vertrauen hat; denn loosen sich diese Manner wirk lich heraus, so sind zwei Falle möglich; sie können auf dem nächsten Landtage wieder gewählt werden, und das würde die Leute um so mehr bestimmen, sie wieder zu wählen, wenn sie sehen, daß sie das Vertrauen der Kammer in einem so hohen Zrade besitzen, daß sie sogar zur außerordentlichen Deputation zewahlt werden. Ware dieses aber auch nicht, was der andere Zall sein würde, so hätte dieses nichts zu sagen; denn der Be- rcht dieser Deputation wird nicht angesehen, wie der von einer Zeputation wahrend der Kammersitzung ausgehend; denn ihr Bericht wird von den Mitgliedern der 1. u. 2. Kammer zugleich verfertigt, und wird der 2. Kammer übergeben, da im tz. 120. der Landtagsordnung es heißt: „Bei dem Eintritte des näch sten Landtages werden die Berichte an die Ständeversammlung erstattet und zunächst an die 2. Kammer abgegeben." Ich bin also der Meinung, daß, wenn die Kammer sonst geneigt ist, den Antrag zu stellen, es auf diese Bedenken nicht ankommen könne. Staatsminister v. Könneritz entgegnet, daß er die Beden ken nicht gegen den Antrag gestellt, sondern nur gesagt habe, die Regierung müsse sich die weitere Ueberlegung Vorbehalten, und deshalb sei von ihm nicht schon eine Zustimmung ausgesprochen. Gegen den Antrag habe er durchaus nichts. Das Präsidium stellt nun die Frage: Will die Kammer den beiden Puncten b. und e. beitreten ? Sie wird ein stimmig bejaht. Bei ll. ninunt Abg. Eisen stuck das Wort: Den beiden Worten: „da möglich" kann ich auch nicht beistimmen; denn wenn es heißt: „da möglich", so wird die Unmöglichkeit da mög lich fein. Ich begreife nicht, wie man sagen soll, wenn es in der nachletzten Standeversammlung da möglich sein sollte! Wel cher Grund ist dazu vorhanden? Wenn es uns wirklich Ernst ist, und der Regierung auch Ernst ist, ein neues Civilgesetzbuch ekntrcten zu lassen, so ist es wirklich ein unmögliches Bedenken, da möglich gelten zu lassen; denn es ist eine Unmöglichkeit, daß im Jahre 1839 ein Civilgesetzbuch und eine Gerichtsordnung nicht vorgelegt werden soll, nachdem schon so große Vorlagen vorhan den sind, und nachdem wir seit 30 Jahren schon daran gearbeitet haben, so würde ein da möglich ein großes Mißtrauen gegen die Staatsregierung aussprechen; wir würden damit sagen, entwe der ist es den Standen, oder der Regierung nicht Ernst. Ich glaube, es ist schlimm genug, wenn wir darauf resigniren sollen, daß sie nicht in der nächsten Standeversammlung vorgelegt wer den. Ich halte selbst dieß für gar sehr möglich, daß es geschehen könnte, da in andern Staaten, wie in Frankreich, der 6oäe vi- vil, der doch nicht so schlecht sein kann, da er in so vielen Staaten eingeführt worden ist, in so vielen Monaten gemachtworden ist, als wir Jahre festsetzen. Es ist allerdings ein Civilgesetzbuch schwie- ! riger, als andere Gesetze, aber wir haben schon so viele Vorarbei ten, daß sie zu großen Stößen von Acten erwachsen sein sol- i len, und wenn ich nun denke, daß aus einem Civilgesetzbuch al les ausgeschieden sein soll, was dem öffentlichen Rechte angehört, so finde ich es nicht so schwierig. Kürzlich habe ich bei einer Rechtsmaterie die Gelegenheit gehabt, zu sehen, daß das öster reichische Recht auch viel Vorzügliches hat; es betraf die Verlöb nisse und die Ehen, womit man sich in der I. Kammer sehr be schäftigt hat, und ich fand in dem österreichischen Rechte eine so einfache und kurze Bestimmung darüber, daß ich glaube, es wäre das kürzeste,. ein solches Gesetzbuch zur Grundlage zu neh men. Es ist auch in andern Staaten so, und nimmermehr tren ne ich mich von der Ansicht, daß mau das Gesetzbuch nehmen soll, welches das Beste ist, und aus einem Gusse gefertigt wur de ; man nehme den Typus davon ab, und ändere die Bestim-
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