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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 203. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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zwingen müsse, und daß es demnach tief mdas Eigenthumsrecht i eingreife, daher aber auch die natürliche Freiheit des Willens be-'s schranke, sogar Unsicherheit des Eigenthums.herbeizuführcn scheine, deshalb aber Vernachlässigung der Cültur nach sich ziehen könne, nicht minder, daß es auch die-Ziechte-entfernter Inter essenten an denen zum Umtausch gelangenden Grundstücken, hauptsächlich die der Realglaubiger, Lehns-, und Mdeicommiß- interessmten,. Erbpächter, Erbzinsherren und der Vor- und Wicdcrkaufsberechngtm, nicht unberührt lassen könne, und daß endlich in vielen Fallen.die Kosten mit dem Vortheil sehr vielfach 'in richtigeüi'Äerhältniß nicht stehen möchten. — -Dahingegen treten aber gegen die voraufgezahlten Bedenken und für .Er lassung des Gesetzes folgende Gründe hervor: I) Durch Zusammenlegen der Grundstücke werden Wege, ..Brerbeq' und. Käme Mr' bemygert,.. es.'wr'rdi daher dadurch Grund'und Bodens dev-ÄorheNmnutz'bar war/ der Culkurzuge- wendet's rsianche Grundstücke, §. B. Lehden und Hutungsplatze, aber werden zu besserem Ertrag ftihig gemacht. . Eine, solche un verkennbare Vorlheile nach sich. ziehende Maßregel, ob sie schon die Zusammenlegung - im Allgemeinen so weit, daß sie sogar - Zwang gestattet, begünstigt, dürfte'über in der Gesetzgebung sich um so mehr rechtfertigen lassen, als bei der großen Bevölkerung unseres Landes der Mangel an nutzbaren Grund und Boden sehr -fühlbar.^ dessen Vermehrung und Verbesserung demnach dringen des Bcdürfniß ist, der Nationalreichthum aber dadurch erhöhet und sonach die Landeswohlfahrt zugleich befördert wird, j Auch würde nicht wohl zu umgehen sein, in Zusammenlegungen von Grundstücken, welche durch Ablösungen und Gemeinheitstheilun- gen herb eigeführt werden, blos der Lage wegen Grundstücke mit . hineinzuziehcn, d'c'<eu Besitzer an diesen Ablösungen und G.emein- heitstheilungcn selbst kein Interesse haben. . Kann vun aber ein- Mal die fragliche Maßregel auf solche, welche an Ablösungen und Gememhcitsrheilungen Äheil nehmen, allein füglich nicht be schränkt weiden, muß sie deshalb noch auf Andere aus Gründen des allgemeinen Besten erstreckt werdens so. dürste es schon die . Consequenz und die Rechtsgleichheit erfordern, diese Zusammen- j legungen überall da eintreten zu lassen, wo derselbe Grund, , nämlich die Beförderung des allgemeinen Besten, Platz greift. -'2) Der Vortheil, welcher aus Zusammenlegungen für die Grundstücksbesitzer selbst entspringt, -ist aber auch von unverkenn- . bawr-Wichtigkeit, denn abgesehen davon, daß dadurch kostspie ligen Gränzstreitigkciten begegnet wird, so wird Lurch das nähere Zusammenbringen der Besitzungen auch deren Bewirthschastung erleichtert, denn es'werden zugleich'die zu Bestellung erforderli chen menschlichen und thierisehen Kräfte, so wie die zur Unterhal tung an .Schiff und Geschirr nothwendigen Kosten verringert, Bessere und leichtere Uebersicht des Wesitzthums und der dazu er forderlichen Arbeitsleute verschafft, und wie schon bemerkt wor den, manche Art der Bodcnbenutzung, wie z. B. bei Hutungen Und -Lehden, wird erst durch die Zusammenlegung möglich Und vortheilhaster gemacht. Der aus letztem hervorgehcnde Nutzen ist demnach als ein allgemeiner unverkennbar zu betrachten. ' '3) Niemand kann durch Zusammenlegung der Grundstücke nach- Inhalt des Gesetzentwurfs in wahrhaften Schaden versetzt werden, denn der Austausch der Grundstücke soll k) so weit mög lich ,' nach gleicher Bodengattung und Bodenclaffe (oll Z. 15.), b) in jeden; Fall aber durch Land desselben Ertrages in möglichster Nahe und Zusammenhang und in einer der Bewixth- schaftung günstigen Lage erfolgen (oll Z. 11a. und d.), v) im klebrigen, aber auch völlige Schadloshaltung gewahrt werden (all §. il«.). 4) Das Gesetz spricht aber auch ferner Beschränkungen in Beziehung arck die 'Anträge, welche auf Zusammenlegung der Grundstücks gerichtet sind, aus, welche die Befürchtung: 'es 'könne der Einzelne dabei benachtheiligt werden,, völlig zu cntfer-1 nm, geeignet sind, denn s) das Gesetz laßt den Antrag auf Zu sammenlegung nur dann zu, wenn er auf gewisse Gattungen von Grundstücken gerichtet ist (vll §. 4.); b) cs nimmt walzende Grund stücke (in so weit solche nicht zu einer Zusammenlegung geschlosse ner Grundstücke unumgänglich nothwendkg sind) von der gleichen Anträgen gänzlich aus; o) es stellt die Entscheidung Über einen solchen Antrag auf Stimmenmehrheit, welche wenig- stcns tz der Stimmen enthalten muß, so, daß eine Zusammen legung zur Ausführung nicht kommen kann, sobald mehr als der Stimmen dagegen sind; rl) sogar dann, wenn nur ß- der Stimmen und noch weniger Widerspruch erregen, soll dieZufam- mcnlcgung zur Ausführung nicht gebracht werden, wenn näm lich nach Ermessen der Spccialeommission, -m) entweder der von der Zusammenlegung der Grundstücke zu erwartende Vortheil im Ganzen für .das gemeine Beste nicht erheblich ist, bb) oder mit dm Schwierigkeiten und Kosten der Vortheil außer Verhältniß steht,- ev) oder' dabei auch eine anders als landwirthschaftliche Benutzung in Betracht kommt, all) oder wenigstens für die Wi dersprechenden Nachtheile zu befürchten sind,, die sich durch Un terhandlung und Entschädigung weder beseitigen lassen, noch durch die für dieselben Interessenten zu gcwartenden Vortheile überwogen werden (oll §.10.). ' . 5) Das Gesetz erklärt aber auch endlich den Antrag auf Zu sammenlegung gegen ein und dasselbe Grundstück überhaupt als nur einmal zulässig. — Da nun aber aus dem Allen so viel hervorgcht, daß die Zusammenlegung der Grundstücke sich aus denen unter 1. und 2. ausgestellten Gründen nicht nur als höchst vortheilhastfür die Theilhaber selbst, sondern auch als förderlich für die allgemeine Landeswohlfahrt vor Augen stellt, und daß durch die unter 8.4. und 5. erwähnten gesetzlichen Bestimmun gen der freie Wille in Gebcchrung über das Eigenthum nur in so. weit beschränkt wird, als -dadurch der unbe gründete Eigensinn des Einzelnen, ohne ihn je doch dabei in Schaden zu versetzen, dem Besten der Mehrzahl nachgestellt und untergeordnet wird, und da endlich dem Einwand: als könnte der Kostenaufwand öfters unverhaltnißmäßig sein, durch die unter 4ll.dll. angeführ ten Vorkehrungen des Gesetzes begegnet zu sein scheint, so hat die Mehrheit der Deputation fü r den Gesetzentwurf sich im Allge meinen zu erklären und solchen der hochverehrten 1. Kammer zur Annahme zu empfehlen weiter kein Bedenken finden können. Zwei Deputationsmitglieder-haben jedoch ihre abweichenden An sichten in dem unter D anliegenden Separatvoto ausgesprochen. Hiermit verbindet Referent zugleich den Vortrag des dem. Deputationsberichte beigesügten Separatvoti. Das des Prin zen Johann lautet, wie folgt: Der Unterzeichnete (Prinz Johann) ist der unmaßgeblichen Ansicht, daß die gezwungenen Zusammenlegungen auf diejenigen Fälle zu beschränken sein möchten, wo dieselben mit Hutungsab lösungen und Gemeinheitstheilungen in Verbindung stehen. — Seine Gründe für diese Ansicht sind folgende: 1) So unlaugbar auch die ökonomischen Vorthcile sind, welche aus der Zusammen legung entspringen, so dürste doch die bloße Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit einer Maßregel kaum einen so tiefey Eingriff in das Eigenthum rechtfertigen, als ihn das vorliegende Gesetz enthalt. 2) Schwerlich dürste ohne die vorhergegangene Gesetzgebung über die Frohn- und Hutungsablvsungen irgend jemand auf den Ge danken gekommen sein, die Zusammenlegung gegen den Willen aller Bethciligten zu gestatten. Es möchte daraus so viel hervor gehen, daß sich dieselbe nur als ein nothwendiges Aceessorium je ner ersteren Maßregel rechtfertigen läßt. Erscheint sie aber als solches, so möchte es nicht nur in den Befugnissen, sondern auch in den Pflichten des Staates liegen, der den ersten Schritt gebo ten hat, auch den zweiten möglich zu machen, ohne welchen der
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