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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 203. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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sicht fei er mit dem Gesetzentwürfe einverstanden, .nicht aber.da, wo lediglich.. Gründe der Zweckmäßigkeit vorlagen. In diesem Falle müsse man es genau erwägen, ob die Zweckmäßigkeit sich auch mit denjenigen Rücksichten vereinbaren lasse, welche der Staat, in Hinsicht der Eigenthumsrechte eintreten zu lassen, sich selbst schuldig sei. Hierzu trete noch der Umstand, daß der durch die Zusammenlegung verursachte große Kostenaufwand sehr oft den aus dem Eigenthumsrechte zu ziehenden Vortheil übersteigen werde. Man, werde ihm vielleicht einwenden, daß auch dir Dienste und Servituten zu den Eigenthumsrechten gehörten, und man nichts desto weniger einen Zwang zu deren Ablösung zulasse; allein, da gestehe er auch, daß er sich freue, nicht von dem Ges sichtspuncte des (Zivilrechts aus das Ablösungsgesetz vertheidigen zu müssen. Wenn er sich endlich veranlaßt gefunden habe, ein Separatvotum abzugebcn, so sei er hierbei hauptsächlich von der Rücksicht geleitet, daß der Eigenthümcr öfters eine ganz besondere Vorliebe für fein Grundstück hege, Rückerinnerungen an seine Vorältern könnten ihn an dieses Grundstück fesseln, wofür ihn em Ersatz der daraus zu ziehenden Nutzungen nicht, entschädigen werde. Werde es wohl dem Staate zustehen, diesen Gründen des Gefühls Gründe eines präsumtiven Gefühls entgegen zu setzen? Auch die Vaterlandsliebe fei weiter nichts, als ein Aus fluß dieser Gefühle. Secr. v. Zedtwitz: Es werde überflüssig sein, Alles das nochmals zu wiederholen» was zur Begründung des Gesetzent wurfs so einleuchtend in den Motiven, und zu dessen Bevor wortung eben jetzt so trefflich von dem Herrn Stellvertreter ge sagt worden fei. Mehr als gnügend, ja überzeugend sei hier durch dargethan worden, daß der Gesetzvorschlag durchaus nicht das Rechtsprincip verletze, daß er vielmehr allenthalben mit ihm Hand in Hand gehe, und so sehr man daher auch denselben als einen Eingriff in das Eigenthmn zu schildern bemühet gewesen sek, so müsse er seines Ortes sich doch für selbigen nach seinem ganzen Umfange erklären. — Eine höchst erfreuliche Erschei nung, ja ein wahrer Triumph unserer Zeit sei es, daß die Ge setzgebung den bis dahin ganz aus den Augen verlornen wichti gen Zweig der Nationalökonomie, den Ackerbau, zu einem Ge genstände ihres Wirkens gemacht und durch Auffindung weiser Agrargesetze an die Beseitigung der Hindernisse gedacht habe, die seiner Vervollkommnung in den Weg traten. Alle Staaten, wo selbige bereits bestünden, hatten von den segens reichen Früchten derselben die sprechendsten Beweise gegeben und gäben sie täglich mehr. — Das vorliegende Gesetz fülle nun aber eine langst gefühlte Tücke der Agrargesetzgebung Sachsens, an welche auch hier erst in neuester Zeit gedacht worden sei, auf eine höchst erfreuliche Weise aus.- Denn solle der Ackerbau wahrhaft gedeihen, so müßten auch die in der zerstückelten Tage der Grundstücke eines und desselben Eigenthümers seiner glückli chen Betreibung entgegenstehenden Hindernisse gehoben werden. Eines der größten aber, welches weder in den Motiven zum Ge setze, noch in dem Deputationsben'chte berührt worden, sei un- > streitig, und hier müsse er sich einmal ökonomisch ausdrücken, die Unmöglichkeit, einen langen schmalen Streifen zu quieren," d. h. ihn in die Queere ackern. Gleichwohl hänge davon die! Fruchtbarkeit des Ackers recht wesentlich und hauptsächlich mit ab, und alle Besitzer einzelner langgestreckter schmaler Parcellen Ackerlandes, die Jahr aus Jahr ein immer nur eine Furche zu ziehen genöthiget waren, verlören alle jene Vortheile einer zweckmäßigen'Bearbeitung ihres Landes. Hätte er daher ge gen das Gesetz irgend etwas auszustellcn, so könne es nur das sein, daß es nicht zu gleicher Zeit auch einen Schlagbaum zur Verhütung aller neuen Zerstückelung der Grundstücke vorziehe. Fürst v. Schönburg: So sehr er auch diedemSepa- ratvoto unterliegende Absicht ehren müsse, so könne er demsel ben doch nicht beitreten. Letzteres lasse sich wenigstens aus dem Gesichtspuncte der Consequenz nicht rechtfertigen, denn nach diesem würde nie ein Zwang stattfinvcn, indem auch Ab lösungen und Gemeinheitstheilungen nicht absolut- geboten wa ren, sondern unterlassen werden könnten, wenn sie nicht ohne Zusammenlegung bewerkstelligt werden können. Er seiner Seits halte die Zusammenlegung für nützlicher als die Ablösung, denn bei letzterer erwachse häufig nur Einzelnen ein Vortheil, Lei er sterer aber Jedem. Eine zweckmäßige Bodencultur sei in den meisten Fallen gar nicht denkbar. Einen Eingriff in das Ekgen- thum könne er auch nicht finden, und es komme ein solcher bei den Gemeinheitstheilungen weit eher vor. Bürgermeister Ritterstadt: Er erkläre sich für das Se- paratvotum, aber nicht für das Sr. Königl. Hoheit, sondern für das des Mitgliedes v.Carlowitz, weil nach ihm die Analogie ähnlicher Falle die Zustimmung von G rechtfertige. In dem Um fange, wie das Gesetz die Zusammenlegung zulasse, geschehe ein unzulässiger Eingriff in das Eigenthum. Auf das Ablofungsge- setz könne matt sich nicht beziehen, weil es sich dort von der Be freiung des Ekgenthums von einer Last, hier aber von der gänz lichen Vertauschung desselben handle. Bei der Gemeinheitsthei- lung trete aber das ein, was schon nach dem (Zivilrechte gestattet sei, daß der Miteigenthümer auf die Theilung des Gutes antra gen könne. Nur bei gebieterischer Nothwendigkekt lasse sich eine Entziehung des Eigenthums rechtfertigen; diese Nothwendigkeit liege aber da nickt vor, wo der Vortheil des Staates nur so weit mittelbar die Maßregel verlange, als hier der Fall einrrcte. v. Heynitz: Auch die Zusammenlegung der Grundstücke, die in vielen Fällen allein eine rationale Bewirthschaftung zulasse, könne man als eine Befreiung des Eigenthums von Fesseln an sehen. Wolle man die Zustimmung von -Z- als unbedingte Noth- wendigkeit aufstellen, so werde das Gesetz alle seine Wirkung ver lieren; denn der Landmann sei nicht leicht für Maßregeln einzu nehmen, von denen er nicht augenscheinlichen Nutzen sehe. Solle nun aber nach dem Separatvvto die Zusammenlegung unter ge wissen Umständen überhaupt auf den Fall der Ablösung von Ser vituten und auf Gemeinheitstheilungen beschränkt werden, so frage es sich, in wie weit dieß auf diejenigen anwendbar sein solle, welche bis jetzt schon abgelösst, ihr gemeinschaftliches Eigenthum schon getheilt hätten. Werde das Gesetz auf sie nicht anwendbar sein, so werde ihnen noch aus der Bereitwilligkeit, der Absicht des Ablösungsgesetzes zu entsprechen, Nachtheil erwachsen. Bürgermeister Wehner: Hierin liege ein neuer Grund gegen das Separatvotum; denn diese Frage gebe an hie Hand,
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