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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 203. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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daß diejenigen, welche früher Ablösungen zu Stande gebracht hatten, gegen diejenigen, welche crstin Zukunft über Ablösungen sich Vereinigten, zurückgsseht sein würden, denn sie könnten von den Vergünstigungen nun keinen Gebrauch machen; dieß beweise, daß seine Behauptung, durch den Antrag des Prinzen Johann werde ein Theil der Staatsbürger bevorzugt und Privilegirte ge schaffen, richtig sei. - Prinz Johann: Diesem letzteren Bedenken werde gewiß durch einen Vorbehalt Abhilfe geschehen können. Amtshauptmann v. Welck: Er stehe zwar ebenfalls zu denen,' welche ein Gesetz über die Zusammenlegung für dringend 'nöthwendig erkennten, und Zwar besonders in Folge des Ablö- sungsgesetzes; indeß Halts er jede weitere Ausdehnung desselben nicht für rathsam, sondern empfehle es so, wie im Separatvoto vorgesehlagen; denn der Schutz des Eigenthums sei die Basis des gesellschaftlichen Verbandes. Schon in der 2. Kammer habe diese Ansicht den meisten Eingang gefunden, und wenn man diese Maßregel auch nicht für einen Eingriff in das Eigenthum ansehen wolle, so könne man doch nicht in Abrede stellen, daß sie ein be-1 deutendes Schwanken in den Begriff des letzteren bringen werde. Auch was die Anzahl der zur Zustimmung für die Zusammenle gung erforderlichem Stimmen anlauge, schließe er sich dem Sepa- ratvoro an. Bürgermeister Neiche-Eisenstuckr Jchbinnicht geson nen , die Kammer mit einer Wiederholung zu behelligen von dem, was vor mir erschöpfend genug auseinander gesetzt wor den ist. Mehr im Allgemeinen will ich nm meine Ansicht über das vorliegende Gesetz andemen, und mich aussprechen, in wel chem Sinne ich stimmen werde. Lkllus publica Suprema lex ssto, jstder Wahlspruch, welchen auch dieser Gesetz entwurfander Stirne tragt, und welcher manchen Eingriff in die theuersten Eigen- thumsrechte entschuldigen soff und muß, der sich sonst guf keine Weise würde rechtfertigen lassen. Ich habe mich bereits bei andern Gelegenheiten ausgesprochen, daß nur unbedingte Noth- wendigkeit für das Beste des Staates diesen Grundsatz als zu lässig darstellen kann; unentbehrlich ist er in besonder» Fällen für die Erhaltung, das Emporblühen der Staaten, aber ebenso gefährlich ist er in seiner ApsdehnÄrg über seine natürlichen Granzen für den Staatsbürger, für Alles, was Recht heißt. Wo die Nothwendigkeit gebietet, da mag auch dieses Princip gebieten, aber ungezügelt wird sein Wirken, wenn man es überall erlaubt hält, wo es sich auch nur um Zweckmäßig keit handelt. Nöthwendig ist die Zusammenlegung der Grundstücke geworden, zu Ausführung eines bereits ins Lehen getretenen Gesetzes, des Ablösungsgesetzes, zweckmäßig würde cs sein, könnten überall dis Zusammenlegungen statt fin den. Aber wohin würde es führen, wollte man auf Kosten des Eigenthumsrechtes Alles durchführen, was an sich im Staat unleugbar zweckmäßig sein kann? Das Seyaratvotum Sr. kö niglichen Hoheit des Prinzen Johann scheidet das Nothwendige von dem, was ich blos für zweckmäßig halte, ohne es als unbe dingt nöthwendig anzuerkennen. Es will die Zusammenlegung geschehen lassen, wo das Ablösungsgesetz sie bedingt, es will sie beschrankt wissen, wo sie zur Zeit in dieser Beziehung nicht unumgänglich nöthig ist. Es giebt Falle genug, wv' es nicht Eigensinn des Besitzers ist, der im Besitze des Seimgen zu blei ben wünscht. Das Gefühl für Recht zugleich nut den gcmükh- lichen Ansichten, die das Sepmatvotum entwickelt, macht mich demselben an sich befreundet. Allein ich sehe auch auf der eipen Seite keine Gefahr im Verzüge. Ja ich glaube, daß ein Ver zug auf wenige Jahre Gelegenheit geben wird, Erfahrungen zü sammeln, welche bei den Zusammenlegungen in Verein mit den Ablösungsverhandlungm vorlicgen werden. Wir wollen vhnö gemachte Erfahrungen, wie das System unfern Verhältnissen zusagt, jetzt schon einen Schritt weiter gehen, als man, in allen andern Staaten, so viel mir bekannt ist, zu gehen gewagt hat. Bewahrt die Erfahrung den Nutzen so überwiegend, um dem I Zweck nöthigs Opfer zu bringen, so steht es ja jederzeit frei, auch den zweiten Schutt zu khun. Dann findet man vielleicht ! Entgegenkommen, wo jetzt unfreundlicher Zwang eintreten muß, wer doppelt wehe thnt, und das Geschäft allenthalben erschwe ren muß. Darum halte ich es nicht für bedenklich, mich für das Separatvotum zu erklären. Der königl. Commissar, Geh. Reg. Rath v. Schaar schmidt: Eigentlich wkrrde.es kaum nöthig sein, vor dem Schluffe der allgemeinen Debatte das Wort zu nehmen, da ge gen das Gesetz im Allgemeinen nicht gesprochen worden ist. Allein in so fern die bereits vorläufig gestellten Amendements im Conflicte mit der dem Gesetze^ unterliegenden Hauptidee stehen, sei es mir vergönnt, Einiges zur Vertheidigung der letzteren anzuführen. — Zuvörderst aber möchte ich eben daraus, daß die meisten der geehrten Sprecher mit der Hauptidee des Gesetzes einverstanden gewesen-sind, den Schluß ziehen, daß die dem Separatvoto unterliegenden Grundsätze nicht haltbar sein dürsten. Denn wäre im Allgemeinen ein Eingriff in das Eigenthum, wie er hier vsrlngt, nicht zu rechtfertigen, so würde er auch in dm Fallen nicht zu rechtfertigen sein, wo ihn die HH. Amendemmtssteller einer angeblichen Nothwendigkeit halber Massen wollen, weil eine absolute Nothwendigkeit nir gends Antritt, Mv weil, wollte yian einmal das ausgestellte pri- vatrechtllche Princip konsequent durchführen, ein Zwang zur Zusammenlegung der Grundstücke auch in den Fällen nicht zu rechtfertigen sein würde, für welche ihn das Separatvotum mit seiner heutigen mündlichen Modisication gesetzlich begründet wissen will. Eine unbedingte Nothwendigkeit der Zusammenle gung ist nämlich bei Ablösung von Servituten und bei Geniein- heitstheilungcn eben so wenig vorhanden, wie in andern Fällen, wo dennoch ähnliche Eingriffe in das Prwatcigenthum für zuläs sig erachtet werben. Ich erwghne das Beispiel des Chaussee baues. Eine neue Chaussee kann vielleicht dann kürzer, bequs- > mer und vortheilhafter angelegt werden, wenn Jemand genö- thigt wird, wiewohl gegen Entschädigung, sein Grundstück ab zutreten. Aber eine wirkliche Nothwendigkeit dieses Ein griffs in's Eigenthum ist gewiß nur in seltenen Fällen anzuneh- men, weil die ChauW, wenn apch minder zweckmäßig und mit mehreren Kosten, wohl anders gelegt werden könnte. Aber auch im Falle wirklicher Ssothwendigkeit bliebe der Zwang zu Abtretung eines Grundstücks ein Eingriff m bas Privateigem-
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