Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 203. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2855 thum. — Es giebt überhaupt drei sehr wohl zu unterscheidende E lerdings die höchste Berücksichtigung, denn sie sind der Vater- Abstufungen solcher Eingriffe in das Grundeigenthum. Die -! landsliebe selbst nahe verwandt, die der Staat an seinen Bür- grellste, gewaltsamste Art ist die lex agraria, die ohne Entschä- gern vor Allem voraussetzcn und ehren muß. Allein eben des- higung dem nimmt, der da hat, und dem giebt, der nichts^ halb kann er nächst der Anhänglichkeit an die Scholle bei feinen hat. Die zweite Art ist die, wo Jemand zur Abtretung seines § Bürgern auch ein anderes Gefühl voraussetzcn, nämlich das Ge- Eigenthums genöthigt wird, jedoch dafür Entschädigung, aber s fühl der Liebe zur Gesammtwohlfahrt, die Geneigtheit, das nicht in Grund und Boden, sondern in Geld erhält. Die'eigene Interesse, individuelle Wünsche und Neigungen der dritte Art endlich ist, wenn diese Entschädigung in Grund und - Beförderung der Wohlfahrt Anderer und der Gesammthsit Boden selbst, und zwar vollständig, geleistet wird. Es liegt c unterzuordnen, zumal, wenn es ohne wirklichen eigenen nun hier die allermildeste Art des Eingriffs in das Eigenthum s! Nachthcil geschehen kann, ja der eigene Dorther! zugleich — wenn man cs noch so nennen will — vor. Denn es Han- dadurch gefördert wird. Da beide Voraussetzungen wenigstens dclt sich hier nicht um eine lsxagraria, noch auch nur um Abtre-gleich begründet sein dürften, so glaube ich nicht, daß das tung eines Grundstücks gegen Geldentfchädigung, sondern dar-» vorliegende Gesetz irgend einem zu ehrenden Gefühle Zu nahe um, daß der Abtretende als Entschädigung für fein Grundstück f trete. ein anderes, präsumtiv, wenigstens relativ werthvolleres, ost auch größeres Stück Land bekommen soll, als er abgetreten hat. Eine Zunöthigung selbst dieser Art ist allerdings mit Gründen des Privatrechtcs nicht zu rechtfertigen. Allein Gründe dieser Art sind es auch nicht, welche man bei einer Agrargesetz gebung ausschließlich in's Auge zu fassen hat. Der Begriff des Staates und jedes geselligen Verbandes bringt es mit sich, daß ! v. Nosern: Lange war ich zweifelhaft, ob ich mich für oder -gegen den Gesetzesentwurf, für oder gegen das Separatvotum Sr. königl. Hoheit erklären solle, denn gewichtige Gründe spre chen für jede der beiden Ansichten. Es giebt Merdings Gegenden des Landes, wo nur erst nach Zusammenlegung der Grundstücke ein zweckmäßiger Ackerbau betrieben, eine zweckmäßigere Be- . - wirthfchastungsart der einzelnen Grundstücke cingeführt werden Niemand sein eigenes Recht ohne alle Beschränkung üben kann, e kann; auf der andern Seite erscheint mir die eine Bestimmung sondern dieses Recht wird immer gewissen Beschränkungen durch Gesetzentwurfs zu Anfang des Z. 2., mag -uns die Zweckma ¬ die Rechte Anderer und durch die Rücksichten auf den Zweck der derselben immerhin in den schönsten Farben d arge stellt w er- geselligcn Verbindung, hier des Staatsverbandes, unterworfen !l den, dennoch als ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Er werben müssen. Der Staat ist aber nicht Llos.ein Institut ^enthum, und höchst bedenklich wegen der daraus möglicher Weise zu ziehenden Folgerungen. Es liegt-in unserer Stellung, daS-Eigmthum wo nur immer möglich kräftig zu schützen, es un antastbar zu erhalten, und darum halte ich es für meine Pflicht, soviel meine Abstimmung anlangt, den hier in Rede stehenden ! Zwang nur dann cintrcten zu lassen, wenn cs die Nolhwendig- > keit verlangt, cs sind dieß die von Sr. königl. Hoheit angegebe- ihre Grundstücke mit denen anderer zu vertauschen. Es ist so ausführlich bereits darüber gesprochen worden, daß ich mir es selbst nicht vergeben würde, wenn auch ich mich noch langer dar über auslassen wollte, ich beziehe mich daher auf die Äußerungen der frühem Redner, und erlaube mir nur noch, auf einen Punct aus der Rede des hochverehrten Herrn Regicrungscommissar einige wenige Worte zu entgegnen. — Derselbe findet auch bei den im Separatvotum angegebenen Fallen, wenn man sic über haupt im Allgemeinen nicht anerkenne, keine unbedingte Noth- wendststeit und beschuldiget die Lertheidiger desselben einer Jn- conseqnenZ; allein diese Nothwendigkcit sinder hier allerdings statt. — Denken wir uns, dem früher Berechtigten wird ein von seinen andern Grundstücken getrenntes, vom Wirlhschastshof weit gelegenes, schmales Stück Land als Entschädigung zuer kannt; als Weide kann er es nicht benützen, weil ihm ein Linst- zum Rechtsschutze, sondern auch zur Beförderung der Gesammt wohlfahrt ; und darum eben kann er in seinen gesetzlichen Be stimmungen nicht immer starr an dem Buchstaben des Privat rechts halten. Der Staat hat sich nannmtlich bei Erlassung von Gesetzen, welche auf staatswirthschastlichen und staatsrechtlichen Gründen beruhen, als ein großes Individuum zu betrachten, welchem an allem Grund undBodm in gewisser Maße ein Recht sz nen Fälle, nicht aber dann, wenn cs einer Mehrzahl bloß beliebt, zusteht. Es giebt Fälle, wo er dieses Recht in Anspruch zu , nehmen hat, wo er neben den Rechten und Bedürfnissen der Einzelnen auch die der Gesammthcit, und nicht blos der leben den, sondern auch der kommenden Generationen Zu berücksichti gen hat. Dahin gehört besonders auch die Sorge für die Ver edlung des gesummten ländlichen Grundbesitzes, welche, so wie durch das Gesetz über Ablösungen von Gsmcinheitstheilungen, auch durch vorliegenden Gesetzentwurf bezweckt wird. Eine ei gentliche Nothwendigkcit liegt hierbei allerdings nicht vor. Allein wo sind oft die Gränzen zwischen Nothwendigkcit und Zweckmä ßigkeit? Oft sind sie schwer zu unterscheiden, und beruhen meistens nur auf subjectiven Gründen. — Der geäußerten Be fürchtung, als ob der hier ausgestellte Grundsatz zu weit und! zunächst zu erzwungenen Landabtretungen gegen bloße Geldent- sihahigung, endlich sogar zu einer agraria führen könnte, l kann ich nicht beipflichten. Denn es ist ein an sich haltbarer,! weg vielleicht nicht zukommt, oder eZ ein Unding wäre, sich einen km Gesetzentwürfe scharf hervortretender Satz, daß Jedermann i solchen vorzubehatten, indem derselbe mehr Land cinmhmen wür- für sein Land wenigstens eben so viel und eben so - de, als dasGrundstück selbst; alsAckerland kann er cs auch nicht werthv olles Land, als er cchtritt, erhalten soll. — Seine Z benutzen, weites vom Wirthschastshofzu weit entfernt liegt, und königl. Hoheit hat die Gefühle der Anhänglichkeit an Grundes Lhatsache ist, daß ein weit gelegenes Feld mehr zu bewirth- und. Boden geltend gemacht. Gefühle dieser Art verdienen al- j schäften kostet, als es einträgt; zürn Waldbau endlich taugt die-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder