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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 203. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ses Grundstück auch nickt, weil ein starker Wind einen schmalen isolirt liegenden Streifen Holz nur zu leicht entwurzelt. — Jener Berechtigte ist durch das Ablösungsgesetz gezwungen, dieses Grundstück anzunehmen, es bietet sich auch vielleicht kein anderes Entschädigungsmittel dar. —. Die Zusammenlegung der Grund stücke ist also hier durch die Notwendigkeit geboten, ohne dieselbe würde das fragliche Grundstück gar keinen Werth für den Em pfänger haben, die gezwungene Zusammenlegung der Grund? stücke ist hier eine unmittelbare, eine notwendige Folge des Ab- lösungsgesetzes, dieses ohne jene einss unvollkommene, eine halbe, eine ungerechte Maßregel, —- Noch fühle ich mich für verpflich tet, die hochgeehrten Herren, welche die Zusammenlegung wün schen, was auch bei mir der Fall ist, sobald diese Maßregel nur nicht eine gewisse Grenze überschreitet, dararzf aufmerksam zu machen, daß es bei der Masse vorkommender Ablösungen und Gcmeinheitßtheilungen an einer Gelegenheit zur Zusammenlegung der Grundstücke wohl nirgends in unserem Vaterlande fehlen wird, und hier der große Vorzug stattfindet, daß die ohnehin nöthigen Kosten der ersteren die Kosten der Zusammenlegung mit übertragen Helsen, daß aber, wenn eine Zusammenlegung der Grundstücke allein vorgenommcn werden soll, die Kosten den Nutzen derselben in den meisten Fallen vollständig auswiegen wer den. — Warum wollen wir weiter gehen, gls andere Staaten, aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Zeigt sich späterhin wirklich ein so allgemeiner Wunsch des Volkes für Zusammenlegung, und sind die Folgen derselben die gehofften Und gewünschten, nun so kann ja ein zweiter Landtag leicht nachhelfen, und hoffentlich sind dann auch für den Landmann bessere Zeiten gekommen, wo er dann die Kosten der Zusammenlegung leichter wird ertragen kön nen , als jetzt, wo die Verhältnisse des Landwirths wahrhaftig nicht von der Art sind, daß wir ihm, ohne daß eine Nothwen- digkeit dazu vorhanden ist, noch mehr Kosten aufbürdcn und un nötige Ausgaben.verursachen dürfen, — Wo also die im Sepa ratvotum vorausgesetzten Falle nicht Vorkommen, erkläre ich mich gegen die gezwungene Zusammenlegung auch aus dem Grunde, weil sie allein vorgenommen in den meisten Fallen einen zu großen unvechällnißmäßigen Aufwand verursachen wird, und sie in den Fällen, wo letzteres nicht der Fall ist und der Nutzen derselben sich als erwiesen darstellt, auch ohne Zwang durch freie Vereinigung der Parteien eintreten wird, indem der Landmann seinen Vortheil gar wohl erkennt, und es eines Zwanges dann Nicht bedarf. K. Comm. v. Schaarschmidt: Dreierlei muß ich zur Erwie derung bemerken; den geehrten Sprecher vor mir muß ich zuförderst daran erinnern, daß nach dem Ablösungsgesetze auch in denjenigen Fällen, wo Landabtretung ein nothwendiges Abfindungsmittel ist, niemand zur Annahme eines Grundstückes gezwungen werden kann, welches ihm vermöge seiner unvortheilhaften Lage nicht der; vcrhältnißmäßigen Nutzen bringen würde. Aufmerksam muß ich ferner darauf machen, daß ohne erheblichen Nutzen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Grundstücksbesitzer sich gewiß nicht über eine Zusammenlegung vereinigen, vielmehr, wenn augenblickliche Schwierigkeiten in den dadurch entstehenden Kosten entgegen stehen sollten, sie wenigstens bis zu einer bessern Zeit verschieben werden.— Endlich habe ich zu bemerken, daß durch das heutige Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Amendement denjenigen Gemeinden, welche schon früher Ablö sungen und GcmeinheitstheilungeN vorgenommen haben, der im Gesetze gebotene'Dortheil entzogen werden würde. Fürstv. Schönburgr Das Separatvotum gehe schon viel weiter als die preußische Gesetzgebung, die den fraglichen Fall nur auf die Koppelhutung beschränke, demnach passe das Argu ment, nach welchem man nicht über das, was anderwärts be stehe, hinausgehen dürfe, nicht. / Der Präsident: Nicht leugnen möge er es, daß er beim Erscheinen des Ablösungsgesetzes Bestimmungen über die Zusam menlegung der Grundstücke schmerzlich vermißt habe, und finde theils.in dieser Hinsicht, theils auch darin einen großen Mangel des Gesetzes vom 17. Marz 1832, daß die Ablösung im Lande nicht gesetzlich voxgeschrieben sei. Er halte das vorliegende Gesetz nicht allein für den Einzelnen, sondern auch für den gejammten Staat für den größten Vortheil, denn es verbessere die Landes kultur im Allgemeinen, und ersetze hauptsächlich für den so äußerst wichtigen Zweig' der Schafzucht die Weidej welche ihm die Ab lösung der Servituten benehme. Er finde aber die Zusammen legung in vielen Fällen noch wichtiger und die Wohlfahrt beför dernder als die Ablösung, was man auch in Preußen mehrfach anerkannt habe. Im Allgemeinen schließe er sich den Aeußerun- gen des v. Deutrich über den Nutzen der Zusammenlegung an. Er verkenne zwar keineswegs die wohlgemeinte Absicht des Se- paratvoti, allein nach dem Gesetze stelle sich der Eingriff in die Eigenthum'srechte geringer heraus, als in vielen andern Fallen, wo schon bereits Aehnliches beschlossen worden sei, und hier werde man nicht allein Ersatz, sondern sogar Gewinn gewähren können.' Demnach werde noch mehr zugestanden, als die Bestimmung der Verfassungsurkunde erheische, denn nach ihr solle nur die reine Entschädigung dessen, was abgetreten worden, erfolgen. Nach diesen Bemerkungen könne er sich nicht für das Separatvotum er klären , sondern trete dem Gesetze allenthalben bei. Secr. v. Zedtwitz: Nach einer so gründlichen Erörterung des vorliegenden Gegenstandes werde wohl ein Jeder in den Stand gesetzt sein, sich zugleich mit über das Separatvotum zu entscheiden, weshalb er es für zweckmäßig finde, schon jetzt das letztere zur Abstimmung zu bringen. Ein Zurückkommen auf dasselbe bei Z. 2. werde nur eine allgemeine Discussion veran lassen. Ließ findet aber keinen Beifall, und wird nunmehr gegen 2 Uhr'die öffentliche Sitzung in eine geheime verwandelt. Berichtigung. JnNr-296., Spaltei., S. 2834. in der 9. Zeile ist die daselbst erwähnte Aeußcrung folgendermaßen zu berichtigen : - Abg. und Secret. Bergmann: Er spreche davon, daß man das ableug ne, was wirklich gesagt worden; sollte dieß weiterhin stattsinden, so müsse er die Protocollführung gänzlich depreciren. Mehrere Mitglieder der Kammer bestätigten die Versicherung des Se- cretai'rs. Zusatz. JnNr. 296., Sp. I-, Zeile 37. ist nach dem Worte: „ver antwortlich" noch folgendes hinzuzufügen: „Zn dem Decrcte vom.24. Mai d. I. sei zwar nachgelassen, daß dergleichen Berichte auch in dem verkäufli chen Kheile der Landtagsacten abgedruüt werden möchten, allein cs dürfe dieß erst nach deren Verlesung in der Karmber^geschchen,. unddießsei in gegenwärtigem Falle um so nothwendiger, da nicht von einem königlichen Anträge, sondern von einer Petition die Rede sei. — Abg. Roux trat dieser Erklärung bei, Verantwortliche Redaktion; v. Gretschel.
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