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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 172. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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mungen nach unfern Verhältnissen; und diese Arbeit würde ich doch für keine herkulische ansehen, daß man sie nicht in 6 Jahren vollenden könnte. Wie viel Menschenalter sollen wir noch erle ben, bis wir aus diesem gesetzlich ungewissen Zustande heraustre ten? Ich habe schon darauf verzichtet, ich werde es nicht mehr erleben; ich glaube aber, auch viele Mitglieder der Kammer, die jünger sind als ich, werden es nicht erleben, und deswegen muß ich bitten, daß die Kammer ja nicht auf dieses: „da wo mög lich" eingehe, damit es von einem deutschen Staate nicht heiße, die Stande hatten gesagt, es soll da, wo möglich, nach 6 Jahren mit dem Civllgesetzbuche der Anfang gemacht werden, nachdem man es seit Menschenalter erwartet, gewünscht hatte. Ich muß sagen, nur die Nachwelt wird Nutzen von diesem Gesetzbuchs crndten, wir Alten werden es nicht mehr erleben, wir müßten denn so alt wie Methusalem werden. Der Präsident: Uebrigens sprechen auch so viele Petitio nen diesen Wunsch aus, daß ein neues Civilgesetzbuch zum Vor schein komme, da es schon über ein halbes Jahrhundert erwartet wird; auch in unfern Nachbarländern, wie z. B. in Preußen, sind sehr schnell und auch passende Gesetzbücher erschienen. Die sonach gestellte Frage: Tritt die Kammer der Depu tation bei, daß wir den Antrag darauf richten, es möge die Vor lage des Civilgesetzbuches im Jahre 1839 geschehen? wird mit 47 Stimmen verneint, Auf die vom Abg, v. Friesen gestellte Frage, was durch die verneinende Antwort entschieden worden sei, entgegnet Vicepräsident, daß man damit entschieden habe, bei dem frühem Beschlüsse stehen bleiben zu wollen, daß bei dem nächsten Landtage die Vorlage geschehe. Zu k. ertheilt die Kammer ihre sofortige Zustimmung, eben so zu §. Weill, bemerktAbg. v.Mayer, daß er nicht an der Zeit halte, schon eine Instruction einer Deputarion zu geben, welche noch in Zweifel stehe, Vom Herrn Staatsminister sei bemerkt worden, daß der Antrag auf Erwählung einer solchen Deputarion noch der Erwägung bedürfe und noch Schwierigkeiten habe. Würde das verschieden sein, dann glaube er, daß man der Depu tation eine Instruction geben könne; und daher beantrage er, die Beschlußnahme auszusetzen. Abg. v. Thielau erklärt, diesem Anträge um so mehr, bei zutreten, da ihm sehr zweifelhaft erscheine, ob die vorhin gemachte Bemerkung in Bezug auf die Dauer der ständischen Wirksamkeit richtig sei. Nach den Worten der Versassungsurkunde sei dieselbe nach dem Schlüsse des Landtags erledigt, und er glaube nicht, daß ohne Auslegung der Verfassungsurkunde dieses entschieden werden könne. Der Z. 71. der Verfassungsurkunde sage: Alle 3 Jahre am Schlüsse eines ordentlichen Landtags (Z. 115.) tritt ein Lheil der Abgeordneten zu der 2. Kammer aus. Die Ueberschrift dieses §. laute aber: Dauer der Function in der 2. Kammer. Man habe zwar angeführt, daß sich die Wirk samkeit der Wahl noch auf den nächsten Landtag erstrecke, und deswegen einen Z-angezogen, wo es heiße: Die außerordentliche Zusammenkunft der Stande sei einzuberufen, wenn in außeror dentlich dringenden und unvorhergesehenen Fällen schleunige finanzielle Maßregeln erfordert werden, zu welchen an sich die ! Zustimmung der Stände nothwendig ist. Das schließe aber die Auflösung nicht aus, da auch, wenn die Kammer aufgelöst werde, nach 6 Wochen ein neuer Landtag einberufen werde, und also doch neue Wahlen stattfänden (s. tz. 103.). Er glaube also, daß nach dem Buchstaben des Gesetzes die Wahl der Landtags- deputirten nach dem Landtage verloschen sei. Abg. Sa ch ße glaubt, daß wenn die Frage gestellt werde, welche Function der Deputation gegeben werden solle, so sei jetzt dazu die Zeit, weil sie einmal vorliege, wahrend spater Alles wieder vorgebracht werden müsse, was schon darüber geäußert worden sei. Allein, was den Antrag selbst beträfe, daß von der Deputation nicht auf die einzelnen tztz., sondern auf die Prin« cipfragen eingegangen werden soll, so könne er dem keinen Bei fall geben, da die Erfahrung gelehrt habe, in welche Verwicke lungen man durch Principfragen gekommen sei. Principfragen beträfen manchmal ganze Reihen von tztz., welche dadurch in Wegfall kommen könnten, so daß die Regierung gcnvthigt werde, einen ganz neuen Theil des Gesetzes vorzulegen, und die Ab kürzung und Erleichterung des Geschäftes ganz und gar vereitelt würde, ja es würde dahin kommen, daß man mir einem Ge setzbuche gar nicht zu Stande käme. Er halte für besser, von einer solchen Instruction ganz abzusehen, und bei der Landtags» ordnung zu verbleiben. Abg. v. Mayer: Es ist ein Gegenstand wieder angeregt worden, der von so hoher Wichtigkeit ist, daß die Kammer mir verzeihen wird, wenn ich darüber spreche. Von hoher Wich tigkeit ist die Frage, wie lange die Function der Deputieren dauere, tz» 71. der Verfassungsurkunde sagt allerdings etwas, als würde sofort mit dem Schlüsse des Landtags die Function des Deputirten aufhören, daran sind aber weniger die Worte des tz. schuld, als die Ueberschrift, die Marginalbemerkung; denn es steht auch in dem tz., daß die Austretenden sofort wie der gewählt werden können. Dieses würde ebenfalls dunkel sein; denn wenn in der Zwischenzeit ein Regentenwechsel, oder eine große Finanzperiode eintritt, so kann die Zeit so dringend sein, daß es nicht möglich ist, eine Wahl vorzunehmcn. Auch in diesem Fall glaube ich, daß die Function dauert, bis eine neue Wahl eingetreten ist. Dieser Grundsatz ist auch noch von einer fernem Wichtigkeit; es können politische Ereignisse im Staate eintreten, wo der Regierung daran gelegen sein muß, daß die Stände competent sind, und auf Verlangen der Regie rung zusammen treten können. Man darf das Land und den Staat nicht in Gefahr setzen , daß durch die angeführten Worte und zweifelhaften Bestimmungen ein großes gefährliches Ereig niß nicht gehindert oder ein gutes Ereigniß nicht zur Wirklich keit geführt werden kann. Auch in andern Staaten sah mal ein, wie wichtig es sei, daß die Ständeverfammlung zu jed« Zeit competent sei, und nicht daran ihre Wirksamkeit knüpf-, daß erst eine Wahl nöthig werde. Wenn der tz. von der Auflö sung spricht, so knüpft er sehr weise die Bedingung daran, drß wieder eine Wahl statt finden müsse. Dadurch ist bezeichnt, § wie wichtig es ist, daß das Land nie ohne Vertretung sei. Zch
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