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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 192. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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düngend fein, weil es bloß' auf größere Städte Einfluß habe, nicht aber auf die Provinzialstädte. Zugleich könne dieser Ge genstand nicht ausgeführt werden , wenn man sich nicht auch über solche Grundsätze'ausspreche, die in Nebenbestimmungen enthalten seien. So, z. B. wenn Innungen, welche vereinigt werden sollen, Vermögen besaßen, oder Schulden oder eine Sterbckasse hätten. Ueber alle diese Gegenstände müßte sich auch ausgesprochen werden, sollte dieß aber geschehen, so sei es besser, den Gegenstand vollständig zu behandeln; was aber dem Gesetze eine große .Umfänglichkeit geben würde; daher sei er der Meinung, den ersten Gegenstand hier mit aufzunehmen, den letzten aber wegzulassen. Abg. Meisel: In Hinsicht dessen, was der Abg. über die Concessionen gesagt habe, stimme er demselben bei. Be kannt sei, daß darüber nichts festes bestimmt, und dadurch viele Nachiheile eintreten könnten, welche unvorthcilhaft seien. Übri gens würde er sich gern mit der Deputation einverstehen, weil er wohl einsehe, daß die Berathung eines solchen Gesetzes sehr umfänglich sei, und viele Zeit erfordern würde zu dessen Bcra- thung, Jedoch scheine ihm nicht ausreichend zu sein, wenn nur die im Deputationsgutachten erwähnten Puncte herausge hoben würden; namentlich was die Deputation zuletzt^ sage, lasse ihn befürchten, daß, wenn man das Gesetz über die Ge werbeordnung ausgesetzt lasse, dieß viel Nachtheil haben werde. Es sei nothwendig, besonders über policeiliche Bestimmungen wegen gewisser Gewerbgegenstände etwas festzusetzen; denn im Allgemeinen der Regierung zu überlassen, scheine ihm bedenklich, besonders jetzt, da der Zollverband die Preise erhöhe. Gleichwohl habe die Landesdrrection in den letzten Tagen eine Verordnung erlassen, worin verlangt werde, die Kaufleute sollten zu niedern Preisen verkaufen, außerdem policeiliche Maßregeln genommen s würden, und wenn man also micht etwas habe, woran sich die Gewerbtreibcnden halten könnten, so würde man immer in einem schwankenden Zustande bleiben. Abg. Becker (aus Hainichen) erklärt sich ganz mit der De putation einverstanden/ hält jedoch für wünschenswerth, die Staatsregierung zu ersuchen, daß außer den im Deputations gutachten unter 1—3. angeführten Bestimmungen die Staats- regiexung auch die Bestimmungen, welche zur Ausführung des Gewerbesteuergesetzes nothwendig erscheinen würden, den Stän den bei dem" gegenwärtigen Landtage mit vorlege. Bei Be- rathung des Gewerbsteuergesetzes sei vielfach auf die Gewerbord- nung Bezug genommen worden, die Kammer selbst habe mehrere Bestimmungen sehr unklar gefunden, und der königl. Commiffar habe nur die Auskunft ertheilt, daß dieß der Gewerbordnung Vor behalten bleibe, und dort würden die nöthigen Bestimmungen ge troffen. Er glaube, es möchten sonst bei der Ausführung des Gewerbsteuergcfetzes eine Menge Ungleichheiten und Reklama tionen geschehen und eine Menge Erörterungen und Verordnun gen nothwendig sein, was das Geschäft sehr erschwere. Abg.v..M a y er: Ich erlaube mir, in den Gegenstand etwas tiefer einzugehen, der durch die vorliegende Frage betroffen wird, der meines Erachtens zu den wichtigsten gehört. Handel und Ge werbe sind die Pulsader des Staatslebens, und je nachdem sie unterdrückt oder frei und kräftig schlagen, ist auch das Befinden der. Staatsbürger übel oder wohl. Schon einmal war die Ge legenheit da, über die Gewerbe und deren Entfesselung von dem bestehenden Zwange zu sprechen. Wenn die Sache damals viel leicht weniger Anklang zu finden schien, und nicht ausführlich zur Berathung gelangte, so kam es daher, weil man sie abweichend von der Tagesordnung zu finden glaubte. Gegenwärtig liegt uns aber eine Frage vor, welche den Gegenstand unmittelbar betrifft. Wenn ich bei der Gewerbordnung nach dem Zwecke des Gesetzes frage, so kann ich mir keinen andern denken, als den, daß die Re gierung die Gew erbefreihekt vorbereiten und allmählig herbei füh ren will. Diesen Zweck scheint man auch durch das Gesetz über die Bannrechte erreichen zu wollen. In so fern dabei erwähnt wurde, daß die Aufhebung der Bannrechte durch die Rücksicht auf das Wohlsein der Staatsbürger bedingt würde, so möchte ich dieß auch von diesem Gegenstände sagen. Eshandelt sich nämlich hier um zweierlei, einmal um die Emancipatkon der Gewerbe vom Zunftzwange, und dann von der Emancipatkon des Landes von dem Zwange, welchen die Städte gegen dasselbe ausüben. Wollte ich auch zugeben, daß der Gegenstand noch nicht so reif sei, daß jene Freiheit vollständig ins Leben treten könne, so darf doch keine Zeit und keine Gelegenheit vorübergelassen werden, um die Sache zur Reife zu bringen. Wenn hierin ein Schritt vorwärts gethan werden soll, so finde ich ihn allerdings zunächst darin, daß Be stimmungen über die Gewerbe, welch e auf dem Lande betrieben werden dürfen, noch au diesem Landtage zur Berathung kommen. Ich möchte zwar wünschen, daß alle Gewerbe auf dem Lande getrieben werden können, und hoffe, daß in der Gewerbeordnung Bestimmungen enthalten sein werden, welche die Gewerbefrekheit auf dem Lande, begünstigen, um so mehr, als die Oberlausitz schon großentheils diese Wohlthat genießt. Dort giebt es Dörfer, die so mit Gewerben besetzt find, daß sie ihre Bewohner mit allen Producten der Handwerke hinlänglich versehen können, es giebt Dörfer dort, die fast kein städtisches Gewerbe vermissen. Warum sollte nicht auch in den Erblanden eine solche Einrichtung möglich sein, warum will man diese Theile des Landes einem andern Theile nachstellen? Wenn ferner die Vereinigung mehrerer In nungen in den Städten ein Punct von Wichtigkeit ist, so finde ich freilich in diesem Vorschläge der Deputation einen Schritt vorwärts zur Gewerbefreiheit, und stimme bei; aber ich muß ge stehen, der Schritt ist sehr klein, ist wirklich nur ein Schnecken schritt, und ich glaube wohl, die Negierung könnte weiter gehen. Wenn sodann der Abgeordnete zu meiner Rechten gesagt hat, es- sei nothwendig, die Bestimmungen zu berathen, darüber, welche Gewerbe von der Concessionsbewilligung abhjngcn, so muß ich dem beitreten; nur ist zu bemerken, daß hierbei nicht nur die Con cessionen des Landesherrn, sondern auch die der Obrigkeit in Frage kommen; denn cs giebt auch in den Erblanden Gewerbe, welche bloß der Concession der Obrigkeit bedürfen. Aber es giebt ferner auch noch andere Gewerbe, welche gar keiner Concession bedürfen, und auch dieser muß gedacht werden. Hier wäre Gelegenheit, einen Schritt vorwärts zu thun, um das Zunft- und Innungs wesen allmählig zu seinem Ende zu führen. Es giebt Gewerbe,
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