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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 192. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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hierher würde der dritte Abschnitt gehören, welcher von den Ge- -werben, die mit Erlaubm'ß der Obrigkeit und bezüglich der Re- -gierungsbewilligung betrieben würden, handele. Abg. Atenstädt modisicirt darnach seinen Antrag dähin, daß der dritte Abschnitt noch Möchte mit vorgelegt werden. Hiermit erklärt sich Staatsminister v. Ljndenau einver standen/, wenn hinzugesetzt werde, daß nach Maßgabe der Mit- theilungen, welche er gemacht, der dritte Abschnitt mit aufge- l nommen werden mochte, und es stellt der Präsident die Frage: Soll der dritte Abschnitt nach Maßgabe der Mittheilungen von Seiten des Herrn Staatsmkni- sters-herausgehoben -und mit berathen werden? Sie wird gegen I Stimme bejaht. Den Antrag des Abg. Becker betreffend,, die Staatsregie- rung zu-ersuchen, außer den in dem Deputationsgutachten ge nannten Puncten auch die Bestimmungen, welche zur Ausfüh rung des Gewerbsteuergesetzes nothwendig seien, vorzulegen, äußert Staatsminister v. Lind en au, daß dieser Antrag sehr um fassend sei und in alle ZZ. eingreife. Er glaube, daß es besser sei, bis zum nächsten Landtage die Erfahrungen abzuwarten, als daß man diesen Antrag hineinbringe, der eine sehr speciclle allge meine Berathung nothwendig mache. Abg. Becker erklärt, daß keineswegs seine Absicht gewe sen, die Verhandlungen über die Gewerbeordnung weitläuftig zu machen, er habe sich nur verpflichtet gehalten, den Antrag zu stellen, weil er die Ansicht gehabt, daß das Mandat ohne diese Bestimmungen unausführbar sei, und die.Wehörden sich eine Menge Ungleichheiten zu Schulden kommen lassen würden,! Reklamationen entstehen, u. viele Verordnungen nöthjg würden, i Nach der Erklärung des Herrn Staatsministers, daß solche Be-1 stimmungen nicht herausgehvben werden konnten/ ohne das ganze Gesetz zu berathen/ sei er zufrieden, wenn der Antrag nicht zur Abstimmung gebracht würde. . Abg. v. Mäyer trägt noch darauf an, daß der Abschnitt, welcher über die freien Gewerbe handele, ebenfalls mit berathen werde, und nach -er' Erklärung des Hrn. Skaatsministers v.Ändenau, daß hier em wirkliches Bedenken nicht stattsinde, da dieser Abschnitt sehr kurz und bestimmt sei, 'und nicht mehr als 3 Ztz. enthalte, stellt . der Präsident die Frage: Will die Kammer, daß der Antrag an die Regierung erfolge, es möchte dieser Abschnitt der l Kammer mit zur Berathung vorgelegt werden?' welche gegen II Stimmen bejaht wird. Zn Bezug auf den Antrag der I. Kammer, die Erwäh lung einer Deputation in der Zwischenzeit bis zum nächsten Landtage tritt die Kammer einstimmig der Deputation bei. Unter V. führt die Deputation an: Das Heimathsgesetz anlangend, so verkennt die Deputa tion nicht, daß dessen Erlassung in der Verfassrmgsurkundc zu gesichert worden, daß die bisherige Gesetzgebung darüber sehr mangelhaft, und daß die Interessen der Stadt- und Landge meinden feste Bestimmungen darüber erheischen, auch ist der! Gesetzentwurf in der I. Kammer bereits berathen worden, und die ^Deputation der 2. Kammer hat auch bereits der Vorbera- thung. sich unterzogen. Erwägt man aber dagegen die große Ausführlichkeit des Gesetzes und, daß derjenige Lheil desselben, der am meisten in das Leben eingreift, doch hauptsächlich auf der Bestimmung beruht, " wie durch Geburt und Ansässigkeit das Heimathsrecht für In länder erworben werde, indem wegen der Ausländer die darüber bestehende neuere Gesetz, gebung dem Bedürfniß genügt, so schließt die Deputation dem jenigen sich an, was die I. Kammer beschlossen hat, darauf anzutragen, daß nur die Grundsätze über das Hek- mathsrecht den Standen vorgelegt werden Möchten, und empfiehlt daher der Kammer, auch hierinnen der I. Kammer beizutreten. Abg. Roux: In Bezug auf den Vorschlag der Deputa tion, das Heimathsgesetz ausgesetzt zu lassen, behalte er sich vor, ein einziges Wort in dem an die Staatsregierung zu rich tenden Anträge einzuschalten. Indessen habe er doch noch.eini ges Bedenken gegen dessen Aussetzen , er sei Referent, und kenne also das Gesetz. In seiner Absicht liege nicht, das Ge setz selbst in Schutz zu nehmen, und er verkenne nicht, daß in formeller Hinsicht sowohl wegen des schweren Verständnisses des Gesetzes, als auch wegen materieller Bestimmungen manches einzuwenden sei, eben so auch gegen die Abweichung der 1. Kam mer. Es käme aber doch auf der andern Seite in Betracht, daß er glaube, man werde weit weniger Zeit brauchen, wenn man über die Grundsätze berathen wolle, auf deren Grundlage von Seite der Staatsregierung Verordnungen über Bestimmungen des Heimathsgesetzes herausgehvben werden sollen.' Er füge , noch hinzu, daß er überzeugt sei, es könnten die Grundsätze der Staatsangehörigkeit nicht übergangen werden, und in der Ver fassungsurkunde sei gesagt: „ Die Bestimmungen über das Hei mathsrecht und Staatsbürgerrecht bleiben einem besondern Ge setze Vorbehalten." Die Verfaffungsurkunde spräche aber nicht von Staatsbürgern, sondern von Unterthanen, Landeseinwoh nern. Wer Inländer in Sachsen sei? die Beantwortung die ser Frage sei doch die wichtigste Sache; man habe mehrere Ge setze , so das Staatsdienergesetz, welche einen Unterschied zwi schen Inländer und Ausländer machten, und noch neuerlich feien bei der Berathung des Gesetzes über MilitairpflichtigkeitAmende ments daraufgestellt worden, daß sie nicht von der Geburt ent nommen werden sollte, untz, deshalb sei gesagt worden: „wer Staatsangehöriger ist, ist militairpflichtig." So gebe es eine große Zahl von Verhältnissen, welche alle darauf hinausliefen, daß fesigcstellt werden müsse, wer staatsangehörig sei. Ganz besonders komme dieser Gegenstand bei dem Gesetze in Sprache, welches 1831 erschienen und sich in der Erfahrung bewahrt habe, nämlich das Gesetz über die Aufnahme von Ausländern. Durch diese Bemerkungen glaube er seinen Antrag gerechtfertigt zu ha ben, daß die Staasangehörigkeit mit bedacht werde, wenn Fragmente aus dem Gesetze herausgehvben würden, wenigstens die Fragen: wie entsteht die Staatsangehörigkeit, und wie wird sie beendigt? Allein durch die fragmentarische Berathung' dieses Gesetzes würde nichts erspart, und er erwähne noch, daß es auch in der 1. Kammer durchgegangen sei; man habe zwar 16 Sessionen dazu gebraucht, allein er hoffe, daß man in der 2 Kammer nicht so lange darüber berathen werde. In der De- puta-
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