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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 192. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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putation der 2. Kammer sei die Arbeit bis auf die Berichtserstat tung beendigt, und sollten nur die Grundsätze berathen werden, so würde eine umfängliche, schwierige und große Diskussion entstehen, welche auch in der 1. Kammer wieder statt finden müßte, und man würde immer doch kein Gesetz haben. Diel leicht stimme die Kammer damit überein, daß das Heimathsge- setz hinweggelassen werde. r Abg. v. Mayer: Der Gegenstand sei gewiß höchst wich tig, und wenn auch nichts erspart werde, im Falle nur die Grundsätze berathen werden sollten, so glaube er doch, daß ein gewisser Verzug in dieser Methode liege. Die.vorliegenden Ma terialien würden kurz zusammengedrängt, es sei seichter, das Gesetz in seiner inyern Construction zu übersehen, und er glaube, daß man wohl darum darauf eingegangen sei, um spater etwas Vollständiges und Consequentes liefern zu können. Wenn aber eine Abkürzung des Landtages daraus hervorgchen sollte, so müsse er dem widersprechen; denn eine derartige Diskussion würde eben so viel Zeit erfordern, als die Berathung des gan zen Gesetzes. Er würde daher aus dieser Rücksicht für wün- schenswerth halten, wenn das Gesetz bis zum nächsten Landtage ausgesetzt bliebe. Referent: Von der Deputation sei der gänzliche Weg fall nicht angerathen worden, aber es ganz vorzunehmen, habe auch kein ausreichender Grund Vorgelegen. Er müsse die Wahr heit sagen, und bemerken, daß bisher die Berathung in der De putation sich bloß aus die Grundsätze beschränkt habe, es sei darüber mit dem Regiemngscommissar Berathung gepflogen worden, und nun müsse erst die Berathung über die einzelnen ßß. in der Deputation beginnen. Nehme man, welche Zeit diese Berathung in der Deputation wegnehmen müsse, beson ders da in sehr vielen Beziehungen die Ansichten der Deputation von den Beschlüssen abzuweichen scheinen, so sei mit großer Bestimmtheit auch zu besorgen, daß die vollständige Berathung des Heimathsgesetzes einen großen Zeitaufwand erfordere; daher glaube er nicht, daß es bei dieser Standeversammlung vollstän dig berathen werden sollte, auf der andern Seite habe aber doch, der Deputation geschienen, daß etwas geschehen möge; er glaube aber auch, daß dieß gar nicht eine so umfängliche Sache sei; die Hauptsache bestehe fast nur darin, daß man beiden erforderlichen Jahren des Aufenthaltes aus der Zahl 2 die Zahl 5 mache. Wenn man das Gesetz über die Aufnahme der Aus länder nehme, so müsse er doch bemerken, daß sich hier nicht ein so großer Mangel herausstelle, und daß man bis zum nächsten Landtage damit wohl durchkommen könne. Die Hauptabsicht der Deputation gehe dahin, daß eine Gewißheit erlangt werde, und künftig die Kreisdirectionen über diese Frage nicht verschie dene Ansicht hätten, und diese dann erst in der höchsten Instanz zur Vereinigung kamen. Abg. Roux: Referent habe geäußert, der Wahrheit ge mäß müsse er sagen, daß nr;r eine allgemeine Vorberathung über die Grundsätze stattgefunden hätte, und habe ihn also einer Unrichtigkeit beschuldigt. AvF den Protokollen der Deputation, welche er zufällig bei sich habe, gehe aber hervor, daß man in l der Sitzung vom 25. Növ. v.J. auf die speckelle Berathung des Gesetzes eingegangen, und bis zu tz. 47. gekommen sei. Referent entgegnet, daß er gern zugeben wolle, daß einzelne tztz. in die Berathung schon gezogen worden, aber zu einer Berichterstattung sei es noch nicht gekommen. Abg. Haußner stimmt dem bei, was der Abg. Roux gesagt, da das Gesetz so weit in der Deputation vorgerückt sek, so scheine ihm die Berathung desselben um so nothwendiger, da unter die Gesetze von s. bis ve. auch der Gesetzentwurf über die Verbindlichkeit der Gemeinden, zu den Landesheilanstalten beizu tragen, in Berathung komme. Dieser Gesetzentwurf hange mit jenem darum zusammen, weil gewöhnlich in den Gemein den solche Subjekte ausgenommen werden müßten. Abg. v. Mayer: Was seinen Antrag beträfe, so sei er nur aus dem Grunde gegen den Vorschlag der Deputation ge wesen, weil er glaube, daß keine große Zeitersparniß daraus hervorgehe; wenn aber das Gesetz, wie er gehört, bereits in dcr.Deputation so weit vorgenommen sei, und in so fern cs be rathen werden sollte, so sei er nicht dagegen, daß es vollständig berathen werde. Staatsminister v. Lkndenau: Wenn der Zweck der ge genwärtigen Berathung dahin geht, zu einer von den Ständen und der Regierung gleich gewünschten Abkürzung des Landtags zu gelangen, so ist die Frage zu stellen, was hier vorzunehmen sei. Es laßt sich nicht verkennen, daß die Berathung dieses Gesetzes einen großen Zeitaufwand in Anspruch nehmen wird, da sie kn der 1. Kammer 3 Wochen gedauert hat. Es wird auch dadurch,- daß über mehrere wichtige Punkte in der Deputation wesentliche Differenzen stattsinden, ein weitläustigrs Vermitte lungsverfahren nöthig seien. Ich glaube, daß der Antrag der Deputation allerdings zu einer wesentlichen Abkürzung führen würde, da die .Grundsätze ziemlich bestimmt zu fassen waren, um dem allgemeinen Bedürfnisse, welches hier vorliegt, zu ent sprechen. Was die Staatsangehörigkeit anlangt, so besteht diese Heils auf Gesetzen, theils auf bestimmten abgeschlossenen Conventionen und ich glaube, daß darüber Bestimmungen we niger nöthig sind, als über das Heimathsrecht selbst. Daher würdeich für den Antrag der Deputation sein. Das Präsidium stellt nun die Frage: Stimmt die Kammer der Deputation bei, daß nur die Grundsätze über das Heimathsrecht vorgelegt werden sollen? Sie wird gegen 6 Stimmen bejahet. Unter VI. äußert die Deputation: Hinsichtlich der Landgemeindeordnung hat die I. Kam mer den Antrag ihrer Deputation nicht genehmigt, nach welchem der Gesetzentwurf von einer Deputation der I. Kammer noch zu berathen, und die Gutachten beider Deputationen sodann an die Staatsregierung mit dem Ersuchen zu bringen, nach denselben und, so weit es ihr rathsam erscheine, den Entwurf abzuändern und ihn den Kammern vorzulegen, welche darüber, ob er in der jetzigen Gestalt provisorisch anzunehmen oder zurückzulegen, km Allgemeinen und ohne specielle Berathung über die einzelnen Z§ abzustimmen hätten. Nach mehreren Diskussionen hat vielmehr die I. Kammer sich dahin ausgesprochen, daß die Landgemeinde ordnung bei gegenwärtigem Landtag weiterer Berathung nicht unterworfen werden möge. >— Die Deputation hat sich verpflich-
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