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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 172. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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glaube also, daß die Regierung diesen Gegenstand in besondere Erwägung ziehen müsse, und ich bezweifle nicht, daß die Re gierung sich selbst bewogen finden werde, hier eine Modifica« tion eintreten zu lassen, wodurch der Nachtheil beseitigt wird, daß eine Zeit eintrete, wo eine Zeit lang keine Ständeversamm- lung im Lande existire, um so mehr, da der H. 114. nicht auszu führen ist, sobald dieß der Fall wäre. Es kämen die Volksvertreter in eine große Verlegenheit, wenn sie die, deren Kenntnisse ihnen bekannt, und auf die sie Vertrauen haben, ausscheiden und nicht wählen könnten, und die neuenihnen noch nicht bekannt sind. Ich glaube, daß die Dauer der Function so lange wahre, als bis eine neue Wahl statt gefunden. Aus diesem Grunde halte ich für nothwendig, daß Man keine Instruction ertheile. Das, was Abg. Sachße gesagt, kann richtig sein, aber auch nicht, und ich wünsche den Gegenstand ausgesetzt zu sehen. Abg. v. Thielau: Wenn ich diesen Gegenstand angeregt habe, so geschah es um deswillen, weil, wenn dieser Gegen stand nicht erörtert wird, er sehr zweifelhaft bleibt, und weil die Zeit, wo die Deputation gewählt werden soll, so kurz vor den Schluß des Landtags fallt, daß keine Erörterung darüber statt finden kann, es also wünschenswerth ist, daß die Kammer jetzt die Gelegenheit ergreife, und bei der Regierung den Antrag stelle, über diesen Punct eine nähere Erklärung zu geben, damit man wisse, an was sich die Stände zu halten haben. Abg. Sachße: Ich halte dafür, daß die Meinung der Regierung nach der Stellung der 71/ und 114. gewisserma ßen ausgesprochen ist; denn darnach unterliegt es keinem Zweifel, daß die Mitwirkung der 2. Kammer bis zum nächsten Landtage statt findet; sonst könnte keine Deputation und selbst nicht sol che Mitglieder dazu gewählt werden, welche ausgetreten sind, und außerdem wäre Z. 120. der Landtagsordnung nicht ausführ bar. Eine Wahl könnte nicht geschehen, oder es könnten nur solche gewählt werden, welche nicht ausgeloost worden sind, wir würden auch nie vollständig sein, da, im Fall von den 50 Uebrkgbleibenden nur Einer fehlen würde, die Wahl nicht statt finden könnte. Der Präsident: Ich sollte überhaupt meinen, daß, wenn die Stände nicht bis zum nächsten Landtag als wirksam angesehen würden, die Regierung in große Verlegenheit käme, z. B. es brache ein Krieg aus, der große Opfer verlangte, so müßten erst neue Wahlen statt finden. Daher scheint mir die Ansicht des Abg. v. Mayer die richtige, dagegen ist allerdings das, was der Abg. v. Thielau gesagt hat, wohl auch zu berück sichtigen , und es würde eine nähere Bestimmung erforderlich sein, damit keine Zweifel entstehen. Staatsmin. v. Könn eritz: ES ist meine Absicht nicht, die Ansicht der Regierung über die Auslegung der Verf. Rrk. auszu sprechen, nur wollte ich auf die Aeußerung des Abg. Sachße, daß es nicht möglich sei, eine Deputation zu wählen, bemer ken, daß dieß nicht der Fall fei; denn es wird nur ein Drittel ausgeloost, es können aber auch allerdings diese noch mit wäh len, nurwürden sie nicht wählbar sein. Wenn der Abg. v. Mayer Gewicht darauf legt, daß es heißt, sie können sofort wieder ge wählt werden, so würde das auch so zu nehmen sein, daß sie für den künftigen Landtag gewählt werden könnten. Wenn man auf den tz. überhaupt sieht, so kann er wohl nicht zweifel haft sein; denn ich erinnere nur daran, wenn Jemand in eine Gesellschaft gewählt wird, und es heißt, er scheidet aus, so scheidet er natürlich sofort aus. Der Regierung muß freilich daran gelegen sein, die Stände immer vollständig zu haben, das würde aber nur dazu führen, die neue Wahl sobald als möglich eintreten zu lassen. Indessen ist gewiß, daß die Re gierung jetzt in Berathung zu ziehen hat,, .wie soll die Deputa tion gestellt werden, und daher wird ein solcher Antrag pas send sein. Der Vi cepräsident: Mr scheint, daß von der Staats regierung anerkannt worden ist, daß die Function eines Abge ordneten bis zum nächsten Landtage dauere; denn es heißt tz. 154. der Landtagsördnung, in der Ueberschrift: „ Geschäfte der Direktorien und Secretaire der Kammern nach Beendigung des Landtages." Nun sind die Mitglieder des Direktoriums Mitglieder der Kammer, und sobald die Function der letztem nicht bis zum nächsten Landtage dauert, so können auch erstere die erwähnte Function nicht haben. Abg. v. Thielau: Ich kann mich davon' gar nicht über zeugen, weil dieses keine ständische Wirksamkeit ist; denn die Mitglieder des Direktoriums übergeben das nur, was sie gleich sam in ihrem Verschlüsse gehabt haben, das Archiv rc., und es könnte das eben sowohl von einer Commission der Regierung geschehen. Mag übrigens das auch sein, ich kann mich weder für das Eine noch das Andere entscheiden, die Sache ist zweifel haft, wie ich glaube, wenn ich nach dem §. 114. der Verfas sungsurkunde gehe, welcher nicht von der Landtagsordnung dero- girt wird. Man kann auch den Gesichtspunkt auffassen, daß diese De putation gar nicht berathend sei, sondern nur ihr Gutachten ab zugeben habe, und daher zweifle ich nicht, daß die Stände auch Deputirte dazu wählen können, welche ausgeloost sind, weil es nur darauf ankommt, ihr Gutachten abzugeben. Es würde also die Frage entstehen, ob man auch auf solche Mitglie der die Wahl zu richten habe, welche ausgeloost sind, und dann, ob es nicht wünschenswerth sei, eine solche zweifelhafte Stelle der Verfaffungsurkunde nach ß. 152. derselben durch Ver mittelung der Kammer und der Regierung zu beseitigen. Nimmt die Kammer an, daß die-Wahl eines Deputaten bis zum näch sten Landtage giltig sei, so würde es darauf ankommcn, daß die Regierung diese Meinung annehme; diese wird Ja oder Nein sagen, und im letzteren Falle käme es darauf an, sich mit der Regierung zu vereinigen. Ich glaube, daß die Regierung dasselbe Interesse habe, wie die Stände, es muß ihr daran liegen, ein Organ zu haben, wodurch sie entscheidende Maßre geln gebm kann. Aber ich kann doch nicht beistimmen, als sei schon entschieden, es könnten die ausgeloosten Mitgliederder Kammer Mitglieder der Deputation sein, sonst müßten sie noch überall tüchtig sein. Ich glaube daher, daß es nothwendig
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