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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 193. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Hierauf wird der Antrag des Vizepräsidenten ausrci-. chend unterstützt. DerPräsident stellt nun.hie Früge: ob der Antrag des- Vicepräsidenten angenommen werde? Es erfolgt gegen 15 Stimmen bejahende Antwort, und erledigen sich demnach die übrigen Anträge. Zu3., die Angelegenheiten der Presse betr., bemerkt Referent, daß die Deputation geglaubt habe, es werde 'ein solches Gesetz unrer den jetzigen Verhaltnissen'üicht von gro ßem Nutzen sein, und ein specielles Preßgesetz nicht mit Er folg gegeben werden können. Abg. Richter (auSZwickau): Der. Hr. Referent.bemerkt, daß eine nähere Erörterung'der Angelegenheiten der Presse nicht von besonderem Nutzen sein werde; dieser Meinung kann ich nicht sein. Der Gesichtspunkt, aus welchem wir von hie raus un sere Litteratur zu betrachten haben, istnur der des Rechtes. In dieser Hinsicht erlaube ich mir aber, bestimmt zu behaupten, daß die Angelegenheiten unserer Presse sich in einem völlig rechtlosen Zustande befinden, sowohl in Hinsicht der Personen , wie auch der Gegenstände, so daß, zumal in unserm jetzt constitutionellen Staate, ein derartiges Gesetz nur von dringendster Nothwendig- keit sein kann. Die bisherigen Erfahrungen in Betreff der Ange legenheiten der Presse lehren wohl hinlänglich und überzeugend, was gewiß keinem Mitgliedc beider Kammern entgehen.konnte, dH ein RechtsLUstand aller derjenigen Personen, welche für die Presse arbeiten , d. h. welche ihren wissenschaftlichen Fleiß der geistigen Bildung des'Publrcums widmen,' so'gut wie gär nicht vorhanden ist. Ich habe hier schon oft von achtbaren Rechts männern die Behauptung gehört, daß unsere ganze Gesetzgebung im Laufeder vergangenen Jahrhunderte eine verwomU-Massck von Bestimmungen geworden istaus welcher ftlbst die unter- j richtetsten Rechtsgelehrten nicht mehr heräussinden können, chasi eigentlich Recht und Gesetz in unsermVaterlande genannt werden kann. So ist auch vor einiger Zeit von zwei gelehrten Aechtsdo- centen an unserer Universität in einem Blatte, daß/sie gemein schaftlich Herausgaben, zu eirstm Paragraphen derVerfassWgs- rrrkunde die Frage, aufgeworfen worden: -„Wenn inan nur rvüßte, was eigentlich imVaterlandeRecht und Gesetz sei!" — .Die-Zolge! einer solchen Gesetzgebung ist natürlich nur-eine allgemeine Unsi cherheit des Rechtszustandescher gefammten Staatsbürgerschaft, .was leider die Erfahrung.hinlänglich bestätigt. . Eine Menge von Klagen werden darüber fortwährend laut, und viele Petitio nen um Verbesserung dieses Rechtszustandes sind bekanntlich bei der Kammer deshalb eingegangen., . Fordert aber der allgemeine - Rechtszustand der Staatsbürger überhaupt größere Sicherheit, so dürfte doch der Nechtszustand derjenigen Personen, welche ihre Gedanken durch .die Feder dem Publicum mitzutheilen fähig sind, die daher den gebildetsten Theil des Publicuprs ausmachen, doch bei weitem das unsicherste Rechtsverhältnisiim Staate sein. Es ist jetzt nicht Sache der Tagesordnung, in das Spezielle dieser Angelegenheit einzugehen. Doch muß ich mir erlauben, wenig stens einen kurzen Glick auf das zu werfen, was hierüber unsere Gesetzgebung aufstellt. Vor Ertheilung dcrMrsässungsurkunde bestanden im Wesentlichen 2 Gesetze, welche die Basis des Rechts ¬ zustandes unsere^ Schriftsteller.und derjenigenPersonen, welche als Verleger, Buchdrucker rc. mit Angelegenheiten der Presse zu thun haben, ausmachen sollten. Das Eine ist im Jahr 1812 unter der Napoleonischen Militairherrschaft gegeben und im Gei ste derselben abgefaßt; denn es verordnet die Censur." Ich ent halte mich, über dieses Institut mich weiter zu verbreiten, zumal ha das Publicum bereits ein allgemeines Verdammungsur- theil über dasselbe hinlänglich fest und bestimmt ausgesprochen hat. JnPiesem Gesetze findet sich durchäuskeiüe Bestimmung, die.das Recht des Schriftstellers feststellte', welcher den Forde rungen der Censur Genüge geleistet hat. Diesen Mangel sollte wahrscheinlich eiNspätererBundestagsbefchluß ergänzen- der für unfern Staat durch ein'landesherrliches Mandat vom 13. No vember 1819 Gesetzeskraft erhielt, wie das die Eingangsworte desselben ausdrücklich erklären. Hier heißt es im 7. §. in klaren Worten, daß , wenn Schriftsteller und Verleger Druckschriften mit obrigkeitlichem Vorwissen und GeNehmhalten (folglich nach von derCe'nsuüerhaltenem Imprimatur) pu'blicirthaben,sie von „aller weiteren Verantwortung" frei sein sollen. In dieser Bestimmung des Gesetzes liegt jedenfalls bas, was für den Schriftsteller Recht sein soll, wenn er, diesem Gesetze gemäß, fein Manuscript dem Censor v'orgelegt hat; wenn er das gethan hat, soll er frei von weiterer Verantwortung sein. . ' Dennoch, meine Herren, ist bei alledem,' daß m diesem Gesetze ausdrücklich gesagt wird, daß , wenn ein Schriftsteller den gesetzlichen Vorschriften Genüge geleistet hat, für ihn keine weitere Verantwortung eintreten soll, in neuerer Zeit durch die Negierüng und ihre Behörden diesem Gesetze schnurstracks entge- 'gengehändelt wokden. Ich kenne einen Fall in Leipzig, wo em Almanach, der regelmäßig mit Censur gedruckt worden war, den noch confiscirt worden ist) ohne daß niöines Wissens dafür Ent schädigung geleistet worden wäre. Ein anderes Beispiel ist fol gendes : Ein Advocat legt dem Censor ein Manuscript vor; der Censor weist es zurück. Der Verfasser will die Gründe der Zu rückweisung wissen;« mittlerweile aber sendet der Censor düs Ma nuscript 'an die oberste Ceüsurbehörde ein, und es wird bloß auf den Gründ des vörgelegten Mimuscriptes hin eine Untersuchung Agen den Verfasser eingeleitet! Ein änderet Vorfall betrifft eine fZ eit sch r ist. Der Herausgeber derselben, den Sie wohl kennen, ! hatte stets 'trcU- und gewissenhaft den Cenfurgefetzen genügt; er hatte seine Zeitschrift nur- mit solchen Artikeln gefüllt, welche das Imprimatur erhalten hatten. Er glaubte deshalb auf fein Blatt seine bürgerliche Existenz gründen zu können, und in Betreff der selben Verträge einzugehen u. s. w., in der festen Ueberzeugung, daß er, so lange er den gesetzlichen Vorschriften Genüge leisten werde, keine policeilichen Gefahren zu bestehen haben werde. Trotz dein aber und obschon kein einziger Vorwurf wegen Ueber- Lretung der gesetzlichen Censurvorschristen ihm zur Last gelegt wer den konnte, war er doch fortwährenden Untersuchungeü wegen ein zelner Artikel seiner Zeitschrift ausgesetzt. Endlich wurde diese sogar angeblich wegen einer Beilage, welche gleichfalls das Im primatur und Zwar von zwei Sensoren erhalten hatte, unter drückt, die Beilage'eönsisc'irt und gegen den Verfasser der Bei lage und den Herausgeber Und Verleger dieser Zeitschrift eine
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