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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 193. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ist vor Allem der Staat berufen. —7 Er schafft zwar das Eigen- thum eben, so wenig, als das Recht, oder das Talent u. den-Flekß; aber er schlitzt es, er verbürgt es, er macht die Achtung desselben jedem seiner Unterthanen zur ersten Pflicht, er straft Betrug, Diebstahl und Raub als schwere Verbrechen. — In dem alten Sparta und aus einer bekannten Inselngruppe haben die Gesetz geber hiervon eine Ausnahme gemacht; aber sie haben bei gebilde ten und halbgebildeten Volkern niemals Anklang gefunden. —- Hebt man düs alte snuin vulgus auf, so ist der Staat in seinen Grundfesten erschüttert, und in vielen Fallen ist es um die Ach tung vor den Gesetzen des Eigenthums geschehen, welches in der Mitte der Gesellschaft von so vielen Leidenschaften und Privatin teressen bedroht ist. — Man kann auch 4) hier nicht vorwenden, daßdas zum Besten des Gan zen geschehe. — Die Zusammenlegung der Grundstücke ist ge wiß höchst wünschenswerth; man wird die Negierung segnen, die! diesen Endzweck auf dem Wege der Freiheit durch Prämien, Be-! lobungen, Steuerfreiheit auf gewisse Zeit und andere Vortheile zu erreichen sucht.' Aber nun und nimmermehr, kann ein guter Zweck em ungerechtes Mittel heiligen; das Rechtsgefühl des freien Bür gers wird und muß sich enmören, wenn ihn da das Gesetz zwingen will, seinem Eigenthum zu entsagen, wo es ihn, auch wenn er eigensinnig auf seinem Besitze beharrte, vertheidigen und schützen sollte. — Eben so wenig laßt es sich rechtfertigen, wenn erklärt wird, daß sich , .5) diese geforderte Aufopferung des Privateigenchums nur auf Grundstücke beziehen soll, wie es ß. 4. ausdrücklich bemerkt wird, — Ich will hier nicht bemerken,, daß es sich hier schon um ritten sehr großen Theil des Privateigettthums, besonders für den Landmann, handelt; ich will auch nicht erinnern, daß es dem einzelnen Besitzer sehr schmerzlich werden wird, einen von seinen Vorfahren.stit langer Zeit besessenen Wer abtreten zu müssen, — Nein, es handelt sich hier um den Grundsatz; was in,diesem. FalleNecht ist,' das ist in jedem gleichen Falle Recht, und hier werden sich die Folgen gar nicht mehr übersehen lassen. Hüt die'Regierung das Recht, den freien Vertrag der Fcuerasse- cüranz in einen gezwungenen zu verwandeln^ so kann sie auch zur Wasser-, Hagelschaden-, Erdbeben-, Lebensassecuranz zwingen, und die zu bestimmenden Beitrage in Steuern verwandeln.— Hatsie das Recht, Jemanden zur Zusammenlegung seines Grund stückes zu nhthigen, so kann sie ihn auch, wie unterem Regen ten Herzog von Orleans zur Zusammenlegung seiner Capitalien mit den Staatsfonds, zur Verwandlung in Missisippiactien zwingen, und: der St. Simonism hat nun einen herrlichen Triumph gefeiert, Das xrlnvipü« obst» ist nirgends mehr.an feinem Orte., als da, wo es sich um eine offene Rechtsverletzung bandelt. Zuletzt will mich . : 6) auch das nicht beruhigen, daß die Zusammenlegung der- Grundstücke nur einmal erfolgen soll. — Wie wird das möglich sein, rvenn-das von dem Vater arrondirte Grundstück auf mehrere Söhne kommt; .kvelchf das gemeinschaftliche Erbe-theileN'und die alte Mutschierung vonNeuem-deMnen i -r-' Das scheint mir der alte Stein Hes-Sisyphüsrzu sein ,. der einmal hinauf- und zusam« menge rollt zehnmal wieder hexabstürzt. --Wäre man aber auch darüber hinweg, so entsteht die Frage, ob diese Arrondirung der Grundstücke nicht zuletzt dahin führen muß, die Dörfer und Marktflecken aufzulösen, und sie in isolirte amerikanische Pflan zungen und Villen zu verwandeln? — Wie schwach auch dieser Grund sein mag, ich ziehe mich auf den ersteren .und stärkeren zurück. — Ich billige im hohen Grade den Zweck des Gesetzes, und freue mich der angenehmen Hoffnung, die bei uns durch die Idee seiner Realksirung geweckt worden ist. — Aber vor Allem bitte ich; ' f . siis »ntv Ituwmos et SA008. — Zuerst Ehre dem Eigenthums- rechte — dann freie Zusammenlegung der Grundstücke und Beförderung derselben durch alle Mittel einer weisen Staats ökonomie. — Noch kürzer; ich trete dem Separatvotum Sr. königl. Hoheit mit voller Uebtrzeugung bei. ' ' Die bisherigen Äußerungen geben Anlaß zu der Frage: ob man sich zuerst über §. 1. entscheiden, oder ß. 2, vornehmem wolle? worauf sich die Kammer einstimmig für'Ersteres erklärt. . v, Herrmann überreicht dem Präsidio eine.schriftliche Bemerkung, welche er. zu, Protokoll gebracht zu sehen wünscht, und deren Inhalt dahin geht, , dass er, in so fern dir Zusam menlegung der Grundstücke auf das Capitel der.Stiftskirche zu Wurzen wegen desZinsgetraid.es und vielleicht wegen der entste henden Unkosten von Einfluß sein könnte, das Stift wegen Be- rücksichtigung der bestehenden/Verträge verwahren wolle. ' Prinz Johann: Er bezweifle es sehr, ob es statthaft sek, etwas, was man zu ProtöM gebracht zu sehen wünsche, schriftlich einzureichen. .'Schon der Conscguenz sei dieß-zu wider: v. Deutrich: Er stimme dieser Erklärung vollkommen bei, gehe, aber auch noch einen Schritt weiter,, indem er cs ganz unzulässig finde, daß ein Mitglied eine Verwahrung gegen das ganze Gesetz zu Protokoll gehe. Es sei an sich schon nutz los, allein es sei auch nicht zu gestatten, da die Kamwer Ver wahrungen, welche gegen die von der Regierung vorgelegtm Gesetze gerichtet wären, anzunehmen, nicht kompetent sei. Wohin solle es führen, wenn jedes Mitglied, dem ein Gesetz- entwurf.tucht.gefalle, oder welches ffch für beeinträchtigt halte, eine Verwahrung zu Protokoll geben rpollte? Er trage, daher darauf an, daß diese Verwahrung nicht zum Protokoll genom men werde, . Der königl, Commlssar P; Schaarschmidt; -So viel die so eben erklärte Protestation betrifft,, so ist.nicht wohl abzusehen,' welche Wirkung sie hgben soll, da es nach.damaligen staatsrecht lichen Grundsätzen nicht zulässig ist, daß ein allgemeines Gesetz nicht auch -allgemein zur Anwendung kommt,.Sodann aber ist in materieller Hinsicht; gar, nicht klar, wie die Zttfammenlegung der Grundstücke mit denjenigen Befugnissen, welche dieProtesta- tion schützen zu wollen.scheint, nm Zusammenhänge stehe, da nach dem Gesetzentwürfe durch den Austausch der Grundstücke nichts an WenObWen geändert wird; . v/ , ' f.- 'v. Cacklowitzw Er-wünscht nicht, daß. man die Frage, - ob Prolestationm bei der Kamyter unzulässig seien,/.bejahen 2
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