Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 193. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
wurf die Slimmenmchrheit von H der Betheilkgten zur Zusam menlegung, der Antrag Gr. Königl. Hoheit aber nur die Stimmenmehrheit von z-, welche denen durch die Ausnahme Be vorzugten die Erfüllung ihrer Wünsche sehr leicht machten, erfor dere. Ein Gesetz, welches mit Ausnahmen ohne Regel beginne,, und neue Privilegirte schaffen würde, finde er aber bedenklich, und cs könne solches auch, seiner Ansicht nach, von einer consti- tutionellen Negierung und einer konstitutionellen Kammer nicht ausgehen. Könne man sich nicht überzeugen, daß das Gesetz von Grundsätzen, welche vor dem Richterstuhl des Rechts sich vertheidiam lassen, ausgehe, so verwerfe man es lieber; denn es als Regel gerecht, und in der Ausnahme ungerecht zu finden, scheine ihm nicht möglich, er könne sich daher für das Amende ment nicht erklären. Was das Amendement des Hrn. v. Einsie del anlange, so weiche der Gesetzentwurf in Folgendem von ihm ab: Nachdem Gesetzentwurf könne eine Zusammenlegung auch ohne Zustimmmung der Betheiligtcn vorgenom- mcn werden, — wenn nämlich die Aufhebung einer'die Grund stücke mehrerer Besitzer gemeinschaftlich betreffenden Triftgerech tigkeit, oder die Ausscheidung eines Einzelnen ohne Zusammen legung nickt möglich sei. Der Gesetzentwurf stelle daher den Zwang auf die Nothwendigkeir. Das Amendement hes Hrn. v. Einsiedel stelle aber durch den Satz 8ub bb. die Nothwendigkekt bei Seite, und wolle dagegen jedem . Betheiligten den Antrag auf Zusammenlegung, auch wenn letztere nicht absolut nothwendig ist, gestatten, oder, , mit ander» Worten, es wolle dem Einzelnen ein Zwangsrecht gegen alle Betheiligtcn zugestehen. Das Amendement, gehe über den Gesetzentwurf weit hinaus, übersteige das Amendement Sr. Königl. Hoheit und die Petition des Hrn. v. Leipziger und Hennigs. Weshalb aber, wenn die Aufhebung einer gemein schaftlichen Hutung ohne Zusammenlegung möglich ist, den Be theiligten ein so großes Zwangsrecht zugestanden, und solche da durch andern Grundstücksbesitzern, welche der allgemeinen Regel des Gesetzes unterworfen sind, vorgezogen werden sollen, sei nicht abzrffel^n, und er müsse sich daher auch gegen dieses Amen- ' dement erklären und dieBeibehaltung des Gesetzentwurfs empfeh ¬ len, da dieser mit der größten Vorsicht vorschreite, die Willkühr begrenze und nur so weit gehe, daß dadurch höchstens der Eigen sinn oder die Liebhaberei, zur Erreichung, der allgemeinen Wohl fahrt, unangenehm berührt werden köanteni v. Crusius: Ein entschiedener Feind allerWillkühr und Eingriffe in Privatreck tsverhaltnisse muß ich mich doch gerade aus diesem Grunde für das Gesetz in seinem ganzen Umfange er klären, da dessen Hauptmotiv die Bewirkung einer freien Gebah- rung mit dem Eigenthum ist. Das königl. preußische Cultur- edict.von 1811 stellt als ersten Grundsatz an die Spitze seiner sehr heilsamen Bestimmungen: „daß jeder Staatsbürger in die Lage gesetzt werden solle, seine Kräfte frei anwenden, und Grund und Boden, so weit solche reichen, nach bester Einsicht benutzen zu können. Ein Grundsatz, welcher auch in dem Entwürfe eines Landesculturgefetzes im Königreiche Baiern durchaus festgehalten ist, und, wie dieß im vorliegenden Gesetzentwürfe geschehen, ge wiß in jedem Konstitutionellen Staate volle Giltigkeit pnd An ¬ wendung leiden müß." Ich glaube also, daß es sich hier nicht zu nächst um die Nützlichkeit und das nationalükonomischeIntercsse handelt, so beachtenswert!) und wichtig dieß auch ist, sonder» geradezu um die Auftechtbaltung des Rechtes des Einzelnen, um die nothwendige Beschränkung der Freiheit Einzelner zur Herstel lung der gleichen Freiheit der Uebrigen. Oft führt die Lage der Grundstücke eine solche Beschränkung für den Einzelnen mit sich, daß der Besitzer eines in: Gemenge liegenden Grundstückes einer schlechtem Bewirthfchaftungsart folgen muß, obgleich er sie für unrichtig erkennt und gern einer bessern folgen möchte. Hch würde cs daher lieber sehen, wenn die Einwilligung nur eines Drittheils oder doch der Hälfte der Interessenten zur Bewirkung der Zusammenlegung hinreiche, da ich fürchten muß, daß bei er forderlicher Einwilligung von zwei Drittheilen nur in wenigen Fallen Zusammenlegungen zu Starlde kommen werden, will aber keinen besondern Antrag hierauf stellen, weil ich den Beifall der Majorität in der Kammer hierzu nicht zu erlangen glaube. Zur Unterstützung des Gesetzentwurfs erinnere ich aber auch noch an die hohe Wichtigkeit der durch die Zusammenlegung beförderten nationalökonomischen Interessen, obschon ich sie rücksr'chtlich des nothwendig erforderlichen Zwanges der einzelnen Bcthciligten nur sermnüo loeo erwähne. Beispielsweise verweise ich in letzter Beziehung auf die vom v. Weber in Breslau sorgfältig zusam mengestellten Resultate der Gemeinheitstheilungen und Zusam menlegung im preußischen Staate, wonach nur allein fn Pom mern mehr als drei Millionen Morgen Grundstücke ganz außer Gemeinschaft gesetzt, und dadurch eine jährliche Mehrproduktion von gewiß einer Million Scheffel Roggenwerth erlangt worden ist.- . ' > v. v. Ammon: Zur Vertheidigung meiner Aeußerungen muß ich darauf aufmerksam machen, daß das Eigenthum ein for melles, die Identität des Objects ooraussetzendes Recht ist, und daß, auch wenn der reichlichste Ersatz dafür geboten würde, der Eingriff nicht zulässig wird. Wenn ferner I). Crusius aus dem Principe der Freiheit für, ich selbst aber gegen das Gesetz stimme, so waltet hier ohnstreitig eine Verschiedenheit der Begriffe ob. Meinerseits kann ich die Freiheit in der Nöthigung zu Etwas nicht erblicken. 0. Crusius: Ich glaube, daß der geehrte Redner es nicht in Abrede stellen wird, daß die Freiheit im Staate nur unter.ge- wissen Beschränkungen denkbar und durch gleiche Freiheit der Uebrigen bedingt ist. v. Deutrich: Auch ich kann nicht umhin, mich gegen die Ansicht des geehrten Sprechers, welcher mitfo scharfen Waffen das Gesetz angegriffen hat, zu erklären. Kein Mensch muß müssen: dieß ist der Grundsatz im Gebiet der Moral. Jeder Mensch muß müssen: dieß ist der Grundsatz im Gebiete des Staats. Der geehrte Gegner tritt de.m Amendement Sr. königl. Hoheit bei, und giebt also dadurch selbst zu, daß die Rechte der Einzelnen im Staate beschränkt werden müßten, wenn und so weit dieß zu Auftechthaltung des Ganzen erforderlich fei. Es ist also zu erörtern: wenn diese Nothwendigkekt eintrete? wer zu bestimmen habe,. daß ein solcher Fall vorhanden sei? und wie weit die Beschränkung gehen solle? Was die erste Frage anlangt,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder