Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 204. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^§ 302. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 25. Februar 1834. Nachrichten vom Landtage. Zweihundert und vierte öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 13. Februar 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Gesetzentwurf, die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend. Referent: Er müsse sich seinerseits schon darumgegen dm Vorschlag des v. Einsiedel erklären, weil nach ihm Einzelne, oder, nach dem Vorschläge Sr. könkgl. Hoheit, einige Wenige, auch diejenigen mir zur Zusammenlegung zwingen könnten, welche gar nicht bei der Ablösung interessirt waren. O. Deutr ich Aus den von ihm schon früher angeführten Gründen erkläre er sich auch gegen das v. Einsiedel'sche Amende ment. Es trete hier wieder der streitige Punct der ganzen Dis kussion hervor, nämlich die Frage über die Nothwendigkeit. Wenn nun aber die Nothwendigkeit irgend zweifelhaft sei, so könne nur in einer Majorität von zwei Dritteln Bürgschaft lie gen, daß wirklich solche Vortheile zu erlangen seien, welche das Gesetz in Hinsicht auf die Nativnalwohlfahrt-den Einzelnen und durch sie dem Ganzen zuführen wolle, Vortheile, welche allein den Zwang rechtfertigten, welchem sich Einzelne, wiewohl stets bei voller Entschädigung, unterwerfen sollten. Der köm'gl. Commissar v. Schaarschmidt: Es wäre allerdings wünschenswerth gewesen, daß schon im Ablöfungsge- setze ein Zwang zu der Zusammenlegung für gewisse Falle ausge sprochen worden wäre. Dieß war aber darum nicht möglich, weil die Zeit zu Ertheilung der solchenfalls unentbehrlichen Vorschrif ten über das Verfahren bei der Zusammenlegung zu kurz war, und man hat sich daher damit begnügen müssen, kn jenem Gesetze die Zusammenlegung bloß anzuempfehlen, und für Fälle, wo die Aufhebung von Dienstbarkeiten eigentlich mit einer Zusammen legung zu verbinden wäre, diese aber nicht zu Stande kommt, das Auskunftsmittel des Vorbehalts einer Uebertrift eintre ten, dann aber, wo auch dieses nicht ausreicht, der Aufhebung Anstand geben zu lassen. Diese Falle waren-es einzig und allein, welche man bei §. 2. b. im Auge hatte; der vom Mitglieds v. Hey nitz unbestimmt gefundene Ausdruck scheint verständlich und zu Zweifeln nicht Anlaß zu geben. Denn abhängig ist die Aufhebung einer Dienstbarkeit von dec Zusammenlegung, wenn sie sich ohne diese nicht aussühren läßt. Noch muß ich darauf aufmerksam machen, daß sich die ohne Zustimmung zweier Dritthekle von der Specialcommission nach §. 2. b. anzuordnende Zusammenlegung nicht weiter erstrecken darf, als die Gemeinheitstheilung oder die Ablösung von Dienstbarkeiten durchaus erfordert, so wie über haupt der Sinn des ganzen Entwurfs, und namentlich des 2. K.', dahin geht, daß nur die Einwilligung von zwei Dritteln, oder die Nothwendigkeit bei einer Aufhebung von Dienstbarkeiten einen Zwang zur Züsammmenlegung zulässig macht.' Das Amende ment des Hrn. v. Einsiedel alterirt aber diese Grundsätze, es stellt zwischen den beiden, vom Gesetze bestimmten Fallen einen dritten auf, und ich muß daher demselben widersprechen. Prinz Johann: Es könnten aber auch Falle eintreten, wo dieAblösung und Gemeinheitstheilung zwar nicht unmöglich, aber doch nicht mit Vortheil bewirkt werden könne, welchem Verhältnisse also die Zustimmung von einem Drittel völlig ent sprechen werde. Damit aber jede Art von Ungleichheit zwischen denjenigen, welche bis jetzt schon abgelöset hatten, und denje nigen, welche erst in Zukunft ablösen wollten, entfernt werde, schlage er vor, dem tz. noch Folgendes hinzuzufügen: „Letztere Bestimmung leidet auch dann Anwendung, wenn in einem oder dem anderen Falle vor Erlassung gegenwärtigen Gesetzes eine Gemeinheitstheilung oder Hutungsablösung in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Marz 1832 statt gefunden hat." Dieß wird ausreichend unterstützt. v. Einsiedel: Er finde allerdings das vom Referenten gegen feinen Vorschlag erhobene Bedenken gegründet, und wün sche daher letzterem noch die Worte bekgefügt zu sehen: „Zn diesem Falle tritt jedoch die gezwungene Zusammenlegung nur gegen diejenigen ein, welche bei der Ablösung oder Gemeinheits- theilung selbst interessirt sind." Dieß wird ausreichend unterstützt. Fürst v. Schönburg: Der Antrag des v. Einsiedel führe doch zu weit. Eine Ausdehnung des Gesetzentwurfes werde höchstens in denjenigen Fallen zulässig sein, wo nach dem tz. 30. des Ablösungsgesetzes der Pflichtige auf Ablösung in Lande an getragen habe. Nachdem hierauf das erste Amendement des v. Einsie del mit 17 gegen 16 Stimmen Genehmigung gefunden, bean tragt noch Bürgermeister Hübler, in dem ersten vom Prinzen Johann gestellten Amendement statt „ eines Drittels" ^u setzen: „die Majorität", so daß in dem Falle, welcher nach dem v. Einstedel'schen Amendement mit l,b. bezeichnet sei, die Zu stimmung der Majorität erforderlich werde. Dieß findet ausreichende Unterstützung. Hierauf wird nun das erste Amendement des Prinzen Johann mit 22 gegen 11 Stimmen, das des Bürgermeisters Hübler mit27 gegen 6 Stimmen genehmigt. Der zweite Zusatz des Prinzen Johann findet mit 2d ! gegen 3 Stimmen, derzweiteZusatz des v. Einsiedel mit i I2 gegen 10, Stimmen Annahme.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder