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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 194. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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-war? solch e-Hanbluttgen, wie Z. 10d> unter 1. bis 5. bezeich net worden, habe zu Schulden kommen lassen, und daß dieser dadurch den Dienst zu verlassen genöthigt worden sei; so kann dasselbe- zum Antritt des Dienstes nicht gezwungen werden, und ist nurdas-Miethgeld zurückzugeben verbunden.", Abg, Rich t e r (aus Lengenfeld): Die Fassung der 1. Kam mer scheint mir daruni nicht angemessen, weil das Gesinde erst beweisen soll, daß es die Dorfalle nicht gewußt Habe, die es nach §. 100. berechtigen - den Dienst nicht anzutreten. Allein bei dem Zusätze der Deputation finde ich bedenklich, daß ein Gesinde nur dann den Dienstantritt verweigern darf, wenn der Dienstbote, an .dessen Stelle es gemiethet ist, durch solche Ur sachen genöthigt worden ist, den Dienst zu verlassen. Es laßt sich der Fall denken, daß das vorige Gesinde sich wieder mit der Herrschaft vereiniget hat, und bis zur Abzichzeit bei ihr bleibt. Warum soll dann das neue Gesinde gezwungen werden, seinen Dienst anzutreten, wenn es gerechte Ursache zur Weigerung hat. ES steht dann kn ungleichem Verhältnisse n.it der Herrschaft. Ich bemerke dabei: Angenommen, der vorige Dienstbare ist von Neujahr bis Ostern gemiethet, im Februar wird er vom Dienst herrn grausam gcmWandelt, bleibt aber doch bis Ostern, und dann soll der neue Dienstbote sich nicht weigern können, an zuziehen? ' . , Vicepräsibent: Im Ganzen stimme er damit überein, wiewohl das letzte Beispiel nicht zu passen scheine, da voraus gesetztwerde, daß das Gesinde schon abgezogen sei; allein es lasse sich doch immer eine Uebereinkunft erst später noch denken. Er glaube, daß die Handlung selbst, welcher sich die Dienst herrschaft schuldig mache, entscheiden müsse, Und es nicht darauf ankomme, ob sich das Gesinde dadurch jum Abziehen bewogen gefunden habe oder nicht. . Referent bemerkt, daß die Worte, welche Anstand ge funden hätten, Worte des Gesetzentwurfes seren, nur mit dem Unterschiede, daß Man es dort als Berechtigung aufgestellt habe, wahrend die Deputation gewünscht, daß die Nöthigung wirklich eingetreten ssei. Früher habe die Kammer sich entschlossen , daß dieser §. ganz wegfallen sollte, da manihn für ein wahres Vexa- tionsniittcl gehalten habe, und er müsse also bei der Kammer vor- auösetzen, daß sie diesen Fall erschweren wolle. Zudem habe er auch dcn.Fall vor Augen gehabt, daß ein Gesinde.zwar abgezo gen, sich aber spater mit der Herrschaft wieder vereinigt habe, da man ja nicht sagen könne; semel m»In8, «cwper malns; die Umstande feien nicht immer so, .daß eine Vereinigung nicht mög lich werbe, und wenn eine Handlung vor Z- Jahren stattgefunden, und nicht mehr wiederholt worden, so könne sie doch das Gesinde nicht veranlassen, zu sagen: Rein, nun trete ich nicht kn den Dienst; daher habe man für nöthig gefunden, die Bestimmung dahin zu treffen, daß das Gesinde wirklich genöthigt worden, den Dienst zu verlassen. Vicepräsident: Er habe zu entgegnen, daß das Gesetz auf das Factum selbst gerichtet sek, und nicht auf die Motiven; denn es habe gesagt, wenn Handlungen vorgefallen seien, welche zum Nichtantritt berechtigen u. s. w. Hier sei also vom Factum ausgegangen worden, und das auch rationell. Dann habe man gesagt, es könne sich die Herrschaft wieder mit dem Dienstboten vergleichen.' Allein es sei von wirklichem Abzüge die Rede, wo der neue Dienstbote an dessen Stelle trete, mithin könne von einer Ausgleichung beider Theile nicht die Rede sein. Auf den Fall sei nicht Rücksicht genommen, daß das andere Gesinde ekntrete, und dieses bleibe. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Auf die Ergegnung des Referenten, daß die Herrschaft doch auch die Mißhandlungen künftig unterlassen könne, bemerke ich noch, daß ein unerlaubter Umgang stattgefunden haben könne, der auch nach §.100. dem neuen Dienstboten das Recht gebe, den Antritt zu verweigern, keineswegs aber den frühem genöthigt habe, abzuzrchen, welcher mit einem solchen Umgänge einverstanden gewesen wäre. Referent: Dem habe er zu entgegnen, daß das Gesetz sage, die Handlung müsse im letztvcrflossenen Dienstjahre vorge fallen sein. Auch die Deputation habe dieß vollkommen -unbe stimmt gelassen; denn nach dem Gutachten derselben könne es eben so gut eine Handlung gewesen sein, wodurch gezwungen das Gesinde den Dienst verlassen habe, als auch eine solcheHandlung, welche zwar ungerecht sei, bei welcher aber doch das Gesinde die Zeit noch ausdienen könne. Was den Umstand wegen des ver brecherischen Umganges anlange, so müsse er bemerken, daß ge rade dieser Fall der Grund gewesen sei, warum die Kammer nicht gewünscht habe, daß dieser §. ausgenommen werden sollte, da hier sich die Verhältnisse wirklich sehr ungleich gestalteten. Ee könne der eine Dienstbore der Gefahr leicht ausgesetzt sein; de: andere Dienstbote aber von, der Art sein, daß er dieser Gelegen heit nicht ausgesetzt sek. ' .Vicepräsident bemerkt, daß blos von der allerletzter. Zeit die Rede sein könne, wo die Aufkündigung stattgefunden und die Miethung des neuen Dienstboten erfolgt sek. Referent erwiedert, daß di? Aufkündigungszeit auf dem Lande 3 Monate dauere. Wenn also die Handlung 3 Monate vorher geschehen sei und der Diettstbote noch die 3 Monate im Dienste bleibe, so könne die Herrschaft doch nicht so beschaffen fein, daß der Dienstbote nicht auszuhalten im Stande sei. DieAbgg.Sachße undv. d. Planitz erklären sich für die Deputation, bemerkend, daß, wenn diese Bestimmung Nicht in das Gesetz ausgenommen werde, die Ausführung des Gesetzes wohl manche praktische, Nachtheile habe, und fast jedes mal das Gesinde sich dem Dienste entziehen könne, wenn es wolle. Der P r ä si dent stellt hierauf die Fragen: 1) Wird dem - Deputatkonsgutachten, mit Vorbehalt der Weglassung der, Worte: „ und daß dieser dadurch den Dienst zu verlassen, gcnö- thigt worden sei beigetreten? 2) Sollen die eben bezeich- neten Worte stehen bleiben? Erstere wird einstimmig, letztere mit Ausschluß von 7 Stimmen bejahet. Zu §. 25. bemerkt die Deputation: , Dieser §. ist so, wie solcher von der 2. Kammer angenom men worden, von der 1.,im Wesentlichen beibehalken und nur bci Reisen in das Ausland, daß der Dienstboten die Herrschaft beglei ten solle, besser herausgcstellt, übrigens was bei Veränderung des Wohnsitzes im Jnlande §. 100. unter 6. für billig erkannt worden, auch hierher mit übertragen worden.— Mit beiden dürfte sich einzuverstehen sein.
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