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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 194. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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--- Hi« Kammer ist einstimmig mit het Fassung her I. Kamm« einverstanden. . > ' Zu §. 27, lautet daS Deputationsgutachten: Dieser §. sollte nach der Ansicht der 2. Kammer bei weibli chen Dienstboten nicht die Gelegenheit, sich zu verherrathm, sondern nur die wirklich geschlossene Ehe pom Antritt des Dien stes befreien; während die I. Kammer sich zwar dem Gesetzent wurf angeschkvssen, jedoch einen noch weniger bestimmten Aus druck gebraucht hat. — Da weibliche Dienstboten sich der Hoff nung, Gelegenheit zum Heirathen gefunden zu haben, zu leicht hinzugeben psiegen, dadurch aber die Auflösung des Miethver- trags fast ihrer Willkühr preisgegeben sein würde; so scheint die diesseitige Ansicht sich um so mehr zur'Annabme zu empfehlen, da, selbst wenn die Vollziehung der Ehe spater und nach «»ge tretenem Dienste erfolgen sollte, das Recht, denselben zu ver- -laffen, dem Dienstboten §. 103. ausdrücklich gesichert wor den ist. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Die 1. Kammer hat sich dafür entschieden, daß das weibliche Gesinde den Dienst nicht anzutreten braucht, wenn es eine Gelegenheit hat, zu heira- then. Das scheint mir auch zu weit zu gehen. Die Fassung in der 2. Kammer nimmt die Trauung,, wie es mir vorkommt, als Zeitpunkt an. Gesetzt nun, eine Magd wäre einmal auf geboten , der Tag des Antritts wäre aber eingetreten, ehe sie getrauet werden könne, warum soll sie dann genöthigt werden, ernzuziehcn. Personen, die einander heirathen, haben öfters häusliche Einrichtungen zu treffen. Es möchte daher beigesetzt werden: „Schließt ein — die Ehe, und ist wenigstens einmal aufgrboten." Abg. Eisenstuck: Nach dem Beschlüsse, der jüngst in der Kammer bei dem Gesetzentwürfe über die privilegirten Ge richtsstände gefaßt wurde, sollte ich wohl glauben , daß man um so mehr es Hier dabei belassen könnte, was die Kammer be schlossen hat. Auch würde das wegen des Aufgebotes nichts- Wesentliches abandern. Uebrigens muß ich «wähnen, daß die Sache nach der Bestimmung, wie sie nach den früheren Be schlüssen der Kammrr statt findet, sehr gut ausführbar ist. Wenigstens hier in Dresden ist es durchaus so, der Fall kommt sehr häusig vor, fast von Monat zu Monat, und da bleiben sie im Dienste bis den letzten Tag vor der Trauung. Wollte man die Bestimmung nach der 1. Kammer normiren, so würde dem Dienstmädchen immer Gelegenheit gegeben, -aus dem Dienste zu treten; es könnte nur sagen, es hatte eine Gelegenheit zu heirathen gefunden, läßt sich aufbieten und dann geht die Sache wieder-zurück. - ' Die Frage des Präsidenten: Tritt die Kammer der Ansicht der Deputation bei? wird gegen eine "Stimme b e jahet. — Die Deputation bemerkt ferner: Wenn bei tz. 31. aus der Fassung auf der 4. Zeile das Wort „zugleich" auszuscheiden beantragt worden ist, damit nicht dop pelte Strafe, vielmehr Gefangniß nur, wenn bei mehrfacher Vermiethung auch zu mehreren Malen Miethgeld angenommen wordenj Geldbuße hingegen nur für den erstem Fall eintrete ; so - wird sich damit einzuverstehen und selbst das Bindewort „und" wegzulaffen, dafür aber der folgende Satz mit „wenn er aber von mehr als" anzufgngen sein. ' H. 34. ist in der Fassung der diesseits aus dem beibehaltene Ausdruck „der bestehenden? häuslichen Einrichtung zu-unterwerfen" in- „den von der Dienstherrschaft, angrordne- ten häuslichen Einrichtungen zu unterwerfend umgeänverü, am Schluß aber noch hmzugesetzt worden: .„sich eines gottesfürchti gen, sittlichen Lebenswandels zu befleißigen s und sind auch nach Kräften bei aller Gelegenheit der Dienstherrschaft Schaden zu verhüben, dagegen derselben Nutzen zu befördernsschültzig." — Was gegen diesen Zusatz spricht, ist voll dem königl. Herrn Ne-- gierungs-Commiffar so treffend herausgestellt worden, daß die'- Deputation dem nur beistimmen kann, Dagegen.liegt wohl: schon in der allgemeinen Pflicht des Gehorsams, daß sich das Gr- - finde den von der Dienstherrschaft angeordneten häuslichen Ein richtungen unterwerfe. Bediente sich daher -er Gesetzentwurf' des sehr gangbaren und gemeinverständliche» Ausdrucks „den be stehenden häuslichen Einrichtungen", so schien er eben die Herr- » schäft von der Verpflichtung, jedem Dienstboten bei der Ermie- thung solche specirll bekannt zu machen, entbinden und demselben. den Borwand abschneiden zu wollen, sich der einen oder der an dern zu entziehen, wenn ihm solche nicht, oder nicht in dem Um fange bekannt gemacht worden sein sollte. — Die Deputation'' vermag daher weder jene Abänderung, noch diesen Zusatz zu em pfehlen. . tz. 35. ist in der angenommenen Fassung das, was nach diesseitiger Ansicht nur beim landwirthschaftlichen Gesinde als Regel gelten sollte, zu einer allgemeinen für alle und jede Dienst boten erhoben und das, was der Gesetzentwurf §. 38. bestimmt- - gleich hier mit ausgenommen worden. — Abgesehen, daß der An- fang des ß. derselbe sein würde, wieder Z. 34., dürste wohl der zweite Satz als Regel vorauszustellen, der erste aber einer Be-. schränkung zu unterwerfen sein, wenn nicht JncoNvenienzen aller Art bei solchen Dienstboten entstehen sollen, welche mehr zur Handreichung als zur Handarbeit gemiethet worden sind^ Dieß - würde sich erreichen lassen, wenn die Fassung im Wesentlichen beibehalten, jedoch so gestellt würde: „Bei jedem Dienstboten sowohl in der Stadt, als auf dem Lande gilt als Regel, daß er seine ganze Zeit und Thatigkeit' dem Dienst der Herrschaft zu widmen habe.'- Znsbesondere - hat das zu landwirthschaftlichen Verrichtungen oder zu gemei ner Hausarbeit gemiethete Gesinde alle Md jede seinen Kräften ? angemessene Arbeit nach dem Willen der Dienstherrschaft zu verrichten, auch wenn dasselbe vvrzugsweise zu einer bestimm ten Dienstleistung oder unter einer eigenthümlichenBenennung' gemiethet worden. Von diesen Bestimmungen kann nur aus drücklicher Vertrag eine Ausnahme begründen." . .. Bei Z. 36, ist der erste Satz des Gesetzentwurfs, da er im , Wesentlichen Z. 35. mit ausgenommen worden, weggelassen, da gegen aber §§. 36. und 37, zu verbinden gesucht worden, wah rend nach diesseitigem Beschluß der letztere in Wegfall gebracht werden sollte, Indessen spricht der Gesetzentwurf ganz angemes-- ftn nur von hauslicheg Verrichtungen und stellt die Verbindlich keit zu diesen unbedingt hin, ohne daß es erst besondrer Anord-- nüng Seiten der Herrschaft bedürfe, deren Ausspruch erst dann erforderlich werden soll, wenn die Art oder die Ordnung, kn . welcher die Dienste gebraucht werden sollen,' in Frage kommt.— Es würde-er Fassung beigetreten werden können , wenn dies« dem Gesetzentwurf sich annähernd und so gestellt würde: „Häusliche Dienste und Verrichtungen hat das Gesinde nicht pur den eigentlichen Mitgliedern, der Familie, sondern auch den in bestimmten Verhältnissen zu derselben oder als Gäste nn Hause sich aufhaltenden Personen zu leisten." Finden diese Anträge Genehmigung, so kann nebst Z. 37. auch Z. 3S. wegfallen und der bei ß. 39. zum Gesetzentwurf ge machte Zusatz, welcher §. 35. entspricht, angenommen werden. In allen diesen Pun'cten' ist die Kammer mit der Deputa- (Ä'cfchluß folgt.) Gesetzentwurf tion einverstanden. Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Wcrantrvvrtll'che Rebactivn: l). Gretschel.
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