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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 195. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 27. Februar 18Z4. Nachrichten vöm Landtage. Hundert u. fünf u. neunzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 21.Februar 1834. Berathung des andcrwciten Berichts der 1. Deputation, den Entwurf zu einer neuen Gcst'ndeordnung betreffend. 47. bemerkt die Deputation: .<ier ß. hat zwar nach diesseitigem Beschluß aus den m oem ersten Gutachten der Deputation aufgestellten Gründen, als nicht hicher gehörig, weggelassen werden sollen. Indessen glaubt man, da das diesseitige Bedenken mehr die Form betrifft, die 1. Kammer aber die Beibehaltung des §. nöthig gefunden hat, diesem Anträge zwar beistimmen, sich jedoch mit der Abänderung, welche für den Schluß des cinzuschaltcnden tz. 47 b. hingcstcllt worden ist, nicht einverstehen zu können. — Man konnte in die sem Civilgesetz nur aussprcchen, daß eine solche Unterlassung pflichtwidrig und darum strafbar sei. Nun wird allerdings die Strafe eine willkührlkche, wo das Gesetz solche nicht bestimmt ausgesprochen, vielmehr in das Ermessen des Richters gestellt harz indessen dürste denn doch der Ausdruck: „willkührlich zu bestrafen" in einem Gesetze zu vermeiden sein, das bestimmt ist, auch solchen Personen in die Hande gegeben zu werden, die diesen Kunstausdruck nur mißdeuten können. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Der Ausdruck: „will- Lührlich zu bestrafen" deutet bekanntlich so viel an, daß man auch eine solche Person mit Geld bestrafen könne, und ist nicht überflüssig. Außerdem würde der Richter zweifelhaft sein, ob er eine Geldstrafe verhangen könne. Referent: Dem möchte ich doch widersprechen, daß in diesem Falle Geldstrafe eintreten könne; Geldstrafen kann man doch nie anwenden, wenn es sich um einen Diebstahl : handelt. Wollte man blos Geldstrafen cintreten lassen, sö würde man die Regel alteriren, welche in der Criminalgesetzgebung angerwm-. men ist. - . Abg. Richter (aus Lengenfeld): Ein Dicnstbote, der weiß, daß das Nebengcsinde gestohlen hat, und es nicht mn- zrigt j Wer weder Gewinn Wzogw) nöch Räth und Anschlag gegeben,hat, ist nichLDarHds^ Md , seink H^ässtgkeit, strafhÄ.^Ed 'esM -also kern Münd' vhr- hgndtts, Hu.nicht.wiMhrlich mü Held oderMit GefMgniß zü stpafen. < ' Mefsrentrs/Die SKqfe krst gak-'nMt aü'sgesprochcü;' glaubt - der NiMrdüß daSsVergehen 'Nut' Geld abgebüßt wir- ' den Mne, so ijlHm . rsscht-' sbgMnittM,? Wß^MO'ßrD zu erkennen. ... Äsiceprasi'dent: Ich glaube allerdings) daß das Wort: üch i l l k ü h r l ich so genommen werde, daß entweder auf eine Geldstrafe oder auf Gefängniß zu erkennen sei; denn würde man es nehmen, wie es die Deputation genommen hat, so würde eine außerordentliche Strafe statt finden. Hierauf wird die Frage, ob das Wort ; willkührlich ausfallen solle, einstimmig bejaht. Das Deputationsgutachten fahrt nun fort, wir folgt: Bei §. 52. hat sich die 2. Kammer nur für den ersten Satz im Gesetzentwürfe entschieden, den zweiten aber abgeworftn; die 1. Kammer dagegen für Wegfalsidcs ganzen Z. gestimmt, — Da dieser, abgesehen von den in beiden Kammern dagegen aus gestellten Bedenken, durch Weglassung des zweiten Satzes vol lends allen Werth verloren hat; so dürfte sich der Ansicht der 1. Kannner anzuschließen und eben so dem Anträge derselben, in den 8Z. 61. bis 70. und Z. 93. überall, wo der Ausdruck: „ Be diente" gebraucht werde, dafür „ Dienstbote" hinzustcllen,. bei- zustimmm sein. Bei §. 77. ging der Beschluß der2. Kammer dahin, den Eingang: „ Der Gesundheit gefährliche Di'enstverrichtungen z.' B." als zu weit führend wegfallen und den H. mit den nun folgen den Worten: „ Die Pflege von Kranken,' welche rc." beginnen zu lassen. — Die 1. Kammer hat sich indessen für unverkürzte An nahme des Gesetzentwurfs erklärt. Gegen diese bleibt aber im mer das Bedenken, daß der ganze §. nur von der Krankenpflege spricht und bloß, wenn diese verweigert wird, die Herrschaft zur Entlassung des Gesindes ermächtigt, den Fall hingegen,' wenn dasselbe sich einer der Gesundheit gefährlichen Dienstverrichtung weigert, völlig übergeht. — Ist diese absolut gefährlich, so möchte unbillig sein, sie von den Dienstboten durch die ihnen anqedrohte Entlassung erzwingen zu wollen; ist jenes nicht der Fall, so möchte leichtjede Verrichtung, besonders bei der Landwirthschaft, in den Bereich dieser Bestimmung gezogen werden können; die übrigens durch das, was Z. 80. und 81, über Krankheiten, > wel che unmittelbare Folgen der Dien Herrichtungen sind, fest gesetzt worden, und durch die den Herrschaften indirect da durch gebotene Vorsicht ohnehin Überflüssig gemacht worden ist. — Gei Z. i78. hat sich die 1. Kammer für den Gesetzentwurf entschieden und die von der 2. Kammer beantragte Einschaltung, durch welche man beabsichtigte, die Bestimmung der Zeit mehr in die Hande der Herrschaft zu legen) dagegen aber die Verpflich tung des Gesindes, die unentbehrlichen Verrichtungen im Hause und in der Wirthschastzubesorgen, besser herpuszustellen, nicht angenommen. —Da sich diese Verpflichtung aus dem Gesetzent würfe allerdings folgern läßt) so dürste auf den diesseits bean tragten Zusatz-nicht zu bestehen, wohl aber festzühalfeü sein, was 78. bi von der 2. Kammer-eingrschcflten/ von der,I. aber eben falls zurückgewieftn worden ist. . Soll -dis Gesindeordnung die Summe der Verpflichtungen enthalten, welche das Gesinde der -Herrschaft schuldig ist; so konnte diese am wenigsten übergangen werdens sollte nicht gefolgert werden / als. sei das, was das Ge nerale vom 24. Juli 18.11 §. 5. und 8. nachgelassen, aufgehoben worden. -Den aufgestellten Bedenken) -daß hier geboten werde, was dort nm nachgelassen sei , und daß dadurch Religiosität und kirchlicher Sinn aus dem.Volkslebm verdrängt werden dürfte, steht wohl einerseits die Fassung.' welche sogar 'die Bestimmung des angezogenen Generale beschrankt, andererseits die Erfahrung entgegen, daß, ohngcachtct Arbeit am Sonntag in unvermeidli chem Nothfall weder durch die Religion , noch durch's Gesetz ver boten und vontziNg denkendem Gesinde wohl nie verweigert wor-
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