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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 195. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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gleitenden Umstände als die Dauer des Außenblribens entscheiden Möchten^ .fallen zu lassen, übrigens der veränderten Fassung, ^selche die I. Kammer den §§. 115. und 116. gegeben hat, da sie im Wesentlichen mit der diesseits beschlossenen übereinstimmen und die Veränderung Nur den Zweck hat, das, was bei tz. 23. bean tragtworden, auch hier anzunchMen, eben so wie den eingescho- benen Z§. 117 », und.d. — da selbige den von der 2. Kammer an genommenen Ztz. 11. und 12. der Policeiverordnung und'der dort geäußerten Ansicht, daß deren Inhalt mehr für das Gesetz sich eigne, entsprechen — beizutreten sein. Nachdem die Kammer in allen diesen genannten Puncten einstimmig sofort ihre Zustimmung ertheilt hatte, verliest Referent das Deputationsgutachten zu tz. 118. nach stehenden Inhaltes: ' Dieser ß. sollte, nach dem Beschlüsse der 2. Kammer, weg fallen; die 1. Kammer hat ihn beibehalten, und nur, um ihn auf tz. 117. ». b. auszudehnen, anders gefaßt wissen wollen. Der Annahme dieses Zusatzes dürste nichts, dem ersten Satz aber alles das entgegenstehen, was über die Unmöglichkeit, dieser Anforde rung in ihrer ganzen Ausdehnung zu genügen , in der 1. wie in der'2. Kammer gesagt worden ist. — Die Deputation kann sich auch jetzt nicht überzeugen, daß die Bestimmung des ersten Saz- zes angemessen und zu empfehlen fei, und vermag nur vorzuschla- gm, den zweiten Satz in folgender Fassung anzunehmen: „ Wer das ß. 117. vorgeschriebene Zeugniß über das Verhalten des von ihm abziehenden Gesindes wider die Wahrheit aus stellt , hastet dem.folgenden Dienstherrn für den aus der wahr- heirswidrigen Angabe entstandenen Schaden." Hier beantragt Abg. A d l e r die Einschaltung der Worte: „nnt Vorwissen", da die Herrschaft vielleicht nicht wissen könne, daß ein Dicnstbote ein Verbrechen begangen habe, und also in diesem Falle doch nicht hasten könne. Refer ey t bemerkt, daß die Zeugnisse gewöhnlich nur in allgemeinen Ausdrücken abgefaßt würden, so z. B., daß der Herrschaft nichts vorgekommen sei, was die Treue und Unbe scholtenheit des Dienstboten verdächtig mache; und für ein Ver brechen, was er begangen, das aber die Herrschaft nicht wisse, diese nicht verantwortlich gemacht werden könne; denn jede Handlung, welche Veranlassung zum Schadenersatz gebe, setze voraus, daß man davon gewußt habe; er halte dahcrdre Ein schaltung nicht für nöthig. ' Abg. von der Planitz wünscht entweder! den ganzen Satzweggelassen, da er keinen Nutzen, aber wohl Schäden verursachen könne, oder doch wenigstens das Amendement des Abg. Adler mit.ausgenommen, da er außerdem den Satz selbst für gefährlich halte. Referent bemerkt, daß man doch vorausfetzen müsse, eS werde das Zeugniß nicht wider die Wahrheit ausgestellt; wolle man aber diese Bestimmung ganz auslassen , so werde der ganze Zweck des Gesindebuch^ vernichtet Abg. von der Planitz entgegnet, daß er dann mehr dafür sei, daß in einem solchen Falle, wo ein Zeugniß wider die Wahrheit eingetragen sei, lieber eine Strafe festgesetzt werde, als die Herrschaft zum Ersatz des Schadens verbindlich zu ma chen ; allein Abg. Sachße macht darauf aufmerksam, daß, weün eine Strafe festgesetzt würde, die Dienstherrschaft in eim schlim mere Lage komme; denn es würde dann die Herrschaft nicht nur die Strafe zu zahlen haben, sondern auch nach allgemein civilrechtlichen Grundsätzen den Schaden ersetzen müssen. Abg. H außn er stimmt damit überein, bemerkend, daß es heiße: „wer wider die Wahrheit ausstellt". Damit fei schon gesagt, daß der, welcher das Zeugniß ausstellt, um den Vor fall wissen müsse. Auch Abg. und Secretair Bergmann tritt dieser Ansicht bei; denn wenn Jenand etwas wider die Wahrheit bezeuge und daraus em Schaden entstehe, so müsse er schon den Gesetzen ge mäß Viesen ersetzen, und werde auch eine Strafe bestimmt, so müsse doch der verursachte Schaden getragen werden; er stimme aber für den Zusatz des Abg. Adler, jedoch so, daß man setze: „wissentlich". Hierauf nimmt die Kammer diese Einschaltung ein stimmig an, und wird der Deputation in der Maße bei getreten. Z. 123. ist zwar ebenfalls in der Fassung des Gesetzent wurfs, jedoch mit der Abänderung angenommen würden, daß statt „gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten" gesetzt werde: „Ci- vilansprüche," am Schluß aber „Proceßgesetze" verwandelt werde in „ Civilproceßgesetze," indem das Gesetz viele Rechte und Ver bindlichkeiten beider Theile enthalte, von denen indessen nur der kleinste.Theil vor die Civilgerichte gehöre. — Mit dieser Abände rung sich einzuverstehenj scheint unbedenklich, dagegen nicht ange messen, dem bei Z. 125. am Schluß gemachten Zusatz sich anzu schließen, weil eine solche Bestimmung Mit ß. 23. des Cornpetenz« gefetzes in Widerspruch treten, Unsicherheit in den dießfalls einzu schlagenden RcchtsgaNg bringen, und nur Einmischungen und Eonflictc veranlassen würde; wogegen §.127. dem Anträge, aus dem Mandate vom 13. August 1830 neben §. 78. auch noch Z§. 56. bis 71. anzuziehen, so wie dem gestellten : in dem Formular zu einem Gesinde-Miethcontracte statt „eine Metze Landes zur Leinsaat" nur zu setzen: „an Land zur Leinsaat," beizristi'mmen' sein wird. — Endlich hüt die 1. Kammer auf den Grund des von ihrer Deputation abgegebenen Gutachtens beschlossen: „Bei derStaatsregierung aufAusleguna des Z. 53. des Man dats vom 17. März 1832, und zwar im Sinne des Dcpu- lalkonsgutachtens, anzutragen." - Wenn nämlich nach dem angezogetten §. 53. „die dem Erb- ; gerichtsherrn bisher gesetzlich zugestandene Vormicthe der Ünter- chanenkinper," wie selbige Z..55. des Mandats vom 13. August 1830 bezeichnet worden ist, sofort und ohne Weiteres aufhören, dagegen aber- der eben daselbst erwähnte aufVertrag/ rechtsgiltigeM Herkom men oder rechtliehen Entscheidungen beruhende Kindrrdienst- zwang im engem Sinne, . mit Eintritt des Jahres 1836 unentgeltlich hlnwkgfalleN sott; so hat die Deputation geglaubt^ daß, da sonach der gesetzlichen Dienstverbinvlichkeit die vertragsmäßig erworbene.gegenüber stehe, und nur jene sofort, diese aber erst nach einem bestimmten Zeiträume aufgehoben sein folke,wiejettrge Vormiethe, welche durch Privatrechtstitel zum Vortheil der Gerichtsherrschaften anders modisicirt worden, nicht sofort,' sondern! ebenfalls;erst mir dein Eintritt des Jahres 1836 aufhöre, und beschwerend gefunden, daß dessen ohngeachtrt von den höchsten Behörden Entscheidung en im entgegengesetzten Sinne gegeben worden seien. — Daß diese durch das beantragte Erlauterungsgesetz nicht abgeändert werden können, bedarf wohl keiner Bemerkung. Die streitige Krage ver liert ferner allen Werth an Orten, wo. noch vor dem Jahre 1836
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