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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 195. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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die Rechtsprincipien sei, den freien Willen' durch Verbot der r wi'ssinUr Aelteru'duH ZäsÄandatvi I8273kv<MA,Mzslrgkn.f Verträge nicht beschränken. Allein, fürs Erste, so scheint es ! mir, daß erst aus dem Gesetze die Rechtsgrundsätze fließen , und daß erst dann, wenn das Gesetz fertig ist, von den Grundsätzen des Rechts, welche daraus fließen, sichllsiprechew lasse- Fürs Zweite, giebt es fast keiss Gesetz, welches nicht ein-politischer Grund erschaffen hätte, und ich erwähne nur hierbei beiläufig des Ablösungsgesetzes, der Policrigesche. Endlich drittens, muß ich, ob ich schon von Fach bin, das niederschlagende Bekcnntniß offen ablegen: „daß unsere Rechtsgründsätze -auf einem so un sicher, schwankenden und morastigen Boden stehen, daß man recht füglich unter jeden Courszettel ein Amendement unter dem Titel: tzuiäzm'18? bringen könnte." — Was Berger ausge stellt hat, hat Homme! umgeworfen; Kind hat die Rechts- grMldsähe beider verschlungen, und lies't man Vie neuesten Rechts lehrer, so weiß man nicht, wo der ersteren Rechtsprincipien Her oder hingekommen sind. Kurz, die Rechtsprincipien laufen mit den Münzfüßen ziemlich, ihrer Geltung nach, auf einer Linie, Nb matt kann sich daher bei einem neuen Gesetze , welches die be- sondern Verhältnisse nothwendig macht, darauf nicht beziehen,— es würde unpassend sein.- Wie aber aus dieser meiner Erklärung sich abnehmen laßt, so habe ich keinen Grund finden können, von meiner frühem Ansicht abzuweichen; ich muß vielmehr wünschen, daß die Kammer bei ihren frühem Beschlüssen stehen bleiben, und nunmehro auf den Grund des Separatvoti des 0. Klien voll ständig dahin sich erklären möge: 1) daß sie Verträge über die religiöse Erziehung der Kinder aus-gemischten Ehen für zulässig nicht erachten, daher solche nicht genehmigen könne und möge; 2) -daß "die religiöse Erziehung dieser Kinder vielmehr vom Ge schlecht dergestalt, daß die Söhne der Confession des Vaters, die Töchter der Confession der Mutter folgen, abhängig gemacht, und 3) Ausnahmen vom Ministers des Cultus dann nur gestattet werden sollen- wenns) am Orte der Aeltern Schulen beider Con- fessivnen sich nicht befinden, oder d) ein Ehegatte, mit Hinter lassung noch nicht schulfähiger Kinder, verstorben, als in wel chem Falle Ausnahme jedo ch nur in Bezug auf diese , nach zulasten wäre. — Ich glaube, hoffen zu dürfen, daß die 2. Kammer einem solchen Antrag beitreten wird , — sobald sie nur erkennen wird, daß die 1. Kammer, Verträge durch eine allgemeine Dis pensation wieder in völlige Wirksamkeit zu setzen, nicht geweint ist, was man geglaubt zu haben scheint, und daher gekommen ist, daß man der 2. Kammer den Beschluß der 1. Kammer un- vollendet nntgctheilt hat. > Prinz I o h annIch habe-schoss bei den frühem Debat ten über den vorliegenden Gegenstand meine Ansichten entwickelt und ich erklärte pich für'die unbedingte Annahme des Gesetzes. Heute,will.ich mich nr» in der Kürze mit Beantwortung einiger gegen dieselbe gemachten Einwürfe befassen. Wenn' ich mich zuvörderst für, die, Zulassung von Verträgen erkläre, so geschieht es aus Ehrfurcht gegen den jedem Sachsen unvergeßlichen Frie drich .August,. welcher sich nicht für berechtigt hielt, dem Ge- ErlauLt sich dieß der Staat/ so überschreitet er seine Beftrgmffe».- Weniger Bedenken als das gänzliche Verbobvon Verträgen er^ regt der von2Deputütl0nsmitglirdrrn gemachte neue Vorschlag, denn. ess. gestattet dem Entschlüsse der' Aeltern so lange.völlige Freiheit, als unter ihnen eine Vereinigung zu Stande-kommt-l und entscheidet nur im Falle des Streites unbedingt für den Vater. Allein auch politische Gründe sind es, welche für dess Gesetzentwurf sprechen. Der neue Vorschlag gefährdet den- Frieden der Familie in höherm Grade, denn obgleich die künf-- Ligen Ehegatten über die Erziehung ihrer zu erwartenden'Kinder ein Abkommen treffen, ist der Kampf dennoch nicht beendigt sondern beginnt in der Ehe um so stärker , waS nicht zu besor gen steht, wenn jeder veränderte Entschluß an gewisse meist nicht erwünschte Förmlichkeiten gebunden ist. Ein anderer Grund ist, daß ich kaum den Beitritt der 2. Kammer zu irgend einem andern Vorschläge als dem im Gesetze enthaltenen zu er langen hoffe. Wenn Referent bemerkte, die I. Kammer habt bei ihrem Beschlüsse die Parität nicht verletzen wollen, so gestehe ich dieß zwar ein, allein einleuchtend bleibt cs doch, daß sie. die protestantische Kirche gegen besorgten Nachkheil zu verwah ren gewünscht hat; ob dieß nothwendig ist- muß ich bezwei«: fein. Das vom Hrn. Bürgermeister Wehner angeführte Bei-^ spiel beweist noch nichts; eine Schwalbe macht noch keinen Som mer. Die Befürchtungen, welche man von der etwanigen Ein mischung der Geistlichen hegt, thcile ich nicht. Ich verweise hier aus düs gemeine Leben. Kein Contract wird wohl einge gangen, bei welchem nicht dritte Personen Rathschläge erthcilen, mögen diese nun für das Für oder für das Dagegen sein. Ich kann ähnliche Nathfchläge auch bei Eingehung der Ehe nicht für Unerlaubt halten, so lange sie nür nicht in Herabwürdigung der andern-Kirche ausarten, oder überhaupt die gesetzlichen Gren zen überschreiten. Ich gestehe offen, würde ich von einem Ehe gatten befragt, in welcher Confession er seine Kinder erziehen lassen solle, so würde ich ihm zu derjenigen rathen , welcher er selbst zugethan ist. Wer einmal die Ehe mit dem Genossen' eines andern Glaubens eingeht,. hat sich die hieraus etwa ent stehenden mißlichen Folgen selbst zuzuschreiben. Der katholische wie. der protestäntische Geistliche" thut nur seine Pflicht, wenn er dem einen oder dem andern Theile von der Eingehung einer, solchen Ehe abräth. Der Referent erkennt das Verbot der Ver trage nicht für einen Gewissenszwang, allein die Freiheit, nach Gewissen zu -handeln, wird doch, offenbar dadurch beschränkst Man behauptet, daß Verträge wahrend der Ehe den Willen des-schwächern Lheils unter den starkem beugen, so ist daswohl nicht so unbedingt .anzunehmen, und immer bleibt es doch gewiß für-den häuslichen Frieden besser, wenn in einer so hochwichtiges Angelegenheit immer der-Theil die Oberhand behält, welcher die entscheidende Stimme im Hause führt. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. ch. Teubner ,n Dresden. VecanlioorNicheRedaktion: v. Grctschel
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