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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 196. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Nun ist zwar die Deputation damit vollkommen einverstan den, daß die 1. Kammer die Puncte unter 1. und 3. des Gesetz entwurfs als die allgemeine Regel an die Spitze des neugefaßten §. gestellt, und die Bestimmungen unter 4.5.6. und 7. als Aus nahmen von dieser Regel, was sie auch wirklich sind, hat folgen lassen, auch erkennt dieselbe die etwas veränderte Fassüng der Puncte unter I. und 2. für zweckmäßig an. Es erscheint hier durch der Grundsatz, daß die ordentliche Policeibehörde des Orts gegen Störung der öffentlichen Sicherheit Maßregeln zu ergrei fen, sich der exccdirenden Personen ohne Rücksicht auf Verschie denheit des Gerichtsstandes zu versichern, und eben so ohne Un terschied Po liceivergehen zu untersuchen und zu bestrafen hat, in einem bessern Zusammenhänge. Allein widersprechend hiermit dürfte es sein, wenn das, was zur Ergänzung dieser Regel mit Beziehung auf die Stadteordnung im Gesetzentwürfe unter 2. hinzugefügt worden, in der Fassung weggelassm und am Schluß des Z. angehängt worden ist. Die Deputation schlagt daher vor, nach den Sätzen der Fassung unter 1. und 2. den Satz einzu schalten : An Orten, wo die allgemeine Stadteordnung eingeführt ist, oder noch eingeführt wird, bewendet es bei der Z, 252. und 261. der Stadteordnung festgesetzten Competenz der Stadt- Policcibehörde; es leiden jedoch die Bestimmungen unter 2. an solchen Orten, wie überhaupt, folgende Ausnahmen ; Dagegen würde der Satz „Die Bestimmungen unter ». b. o. ü. und «. -—>— modisicirt," am Schluß des gefaßten wegbleiben müssen. --- Mit dem unter a. vorgeschlagenen Satze ist die Deputation ebenfalls einverstanden, derselbe entspricht den ß. 29. folg, des Gesetzes über die privisegirten Gerichtsstände ent- - haltencn Grundsätzen. — Eben so dürften die Sätze unter I>, und - e. anzunehmen sein, da dieselben dem, was ß. 37, des Gesetzes über die privilegirtm Gerichtsstände wegen der Vergehen und i Verbrechen der Milrtairpxrsonen bestimmt ist, und dsm, was die 1. Kammer hierzu vorgeschlagen hat, von der A. Kammer . auch im Wesentlichen bereits angenommen worden ist, gemäß sind. Nur scheint es zu Vermeidung von Mißverstandnisseri nö- thig, in dem Satze unter c. nach den Worten; „vpm Civil- stande" emzuschalten: „außer dem unter b. bestimm ten Falle", weil der unter v. bezeichnete Fall nur auf Verge hen, welche sich Mlitairs in Garnisonen oder an einem Orte, wo sie commandirt sind, zu, Schulden kommen lassen, bezogen werden kann. — Auch dem Satze unter <1,, welcher von dem un ter 6. im Gesetzentwürfe wenig abweicht, beizustimmen, fand die Deputation kein Bedenken und schienen auch ihr die Worte . des Gesetzentwurfs; „AnOrten, wo- Bestimmungen rin" nunmehr entbehrlich, da auch hinsichtlich der Policeigerichts- . barkrit über das Berg- und Hüttenpersonale die Regel unter 2. . gilt, und Alles, was in der Ausnahme unter ä. den Bergämtern Nicht ausdrücklich zugestanden worden ist, der ordentlichen Poli- .. teibchörde des Orts anheimfallt. — Zu dem Puncte unter«. end- - sich hat die Deputation in Uebereinstimmung mit ihrem auch be reits genehmigten Anträge zu Z. 10. des Gesetzes über die pripile- . güten Gerichtsstände auf Herauslassung der Bergakademistcn zu Freiberg und der Forst- und Landwirthschaftsakademisten zu - Tharandt anzutragen , findet aber sonst gegen die Fassung der I. Kammer nichts zu erinnern,'— Bei Gelegenheit dieses'ß, ist ' nach dem Profscolle von einem Mitglieds der I- Kammer noch .der Wunsch ausgesprochen worden: es möge die Kammer im Protokolle ausdrücken und sodann in der Schrift aussprechen, wie ihre Ansicht'dahin gehe, daß durch die Bestimmungen des Z. 32. über die Rechte und die chenchömlichx.Localverfassung der Universität Leipzig etwas noch nicht entschieden sei, es vielmehr so lange bei der bisheri gen Verfassung bewenden möge, bis selbige auf geeignetem Wege eine Abänderung gefunden habe, > und hat sich die 1. Kammer erklärt, diesen Vorbehalt in der Schrift aufnehmen zu wollen. Obgleich nun diese Erklärung nicht nöthig erscheint, da die Bestimmung wegen der Um'versitct Leipzig, wie sie unter e. gefaßt ist, gedachter Universität voll- kommens Beruhigung gewähren dürfte, so halt cs doch die De putation für unbedenklich, hierin der I. Kammer beizutrcten. Zu 1. ist die Kammer sofort mit ihrer Deputation ein verstanden. Zu 2. bemerkt Vicepräsident, daß er den Beisatz nicht recht verstehe: „in so fern er sich an dem Orte des -Vergehens betreten läßt." Es sei ihm nicht wahrscheinlich, daß man hier unbedingt das t'oruin lleprodooslvuis wolle eintreten lassen. Referent glaubt, daß dieser Satz dahin gehe, daß, wenn jemand einen andern Gerichtsstand habe, sich aber am Orte des Vergehens betreten lasse, die Untersuchung an diesem Orte geführt werde, und Abg. Nour bemerkt, daß hier von Policeivergchen die Rede sei, und Hei diesen vom lmuru äeftrelravsioms nicht die Rede sein könne , da letzteres nm bei Verbrechen vorkomme. Policeivergehen würden nur da bestraft, wo der, welcher sie be gangen, seinen Wohnort habe. Derkönigl. Commiffar v. Wietersheim äußert, daß Policeivergehen nach dem Grundsätze behandelt würden, daß, wenn jemand, der auch nicht unter den Gerichtsstand des OrkeS gehöre, wo er sich eines solchen Vergehens schuldig gemacht, dieser doch von der Ortsbehpxde bestraft werde, wenn er am Ortp d«H Vergeherrs sich beirrten kassr, — Abg. Nour erklärt, dieselbe Ansicht zu haben; aber Viceprasident macht dabei auf den Umstand aufmerk sam , daß nicht bloß von Vergehen die Rehe sei, da es unter I. heiße: „oder Verbrecher;" demnach könne es sich doch auch um sehr strafwürdige Verbrechen handeln. Hierauf wird der Satz unter 2. mit dem Zusatze: „an Or ten, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt ist u. s. w." einstimmig angenommen, und auch den Ausnahmsfallen unter o. h. c, und cl. .beigestimmt, nachdem bei letzterem Puncte der Zweifel aufgeworfen worden war, ob man die Policeiaufsicht nicht nur auf dje Diskiplinarpolicei zu beschränken habe; wo gegen aber eingehalten wurde, daß die Bergamter als Verwal tungsbehörden, e.ben so wse die städtischen Verwaltungsbehör den, die Posten auszuüben Hatten, und die policnliche Aufsicht mehr ein Gegenstand der Verwaltung fei, nicht aber Gegenstand her Gerichtsbarkeit, welche allein in einem frühem Beschlüsse den Bergbehörden genommen worden sst. In Bezug auf den Punct unser e. beantragt zur bestimm tem Bezeichnung Staatsminister v. C.arlowitz, zu fetzen: „in Leipzig und dessen Pvlicci.-Bezirk," welcher Vorschlag, nach einigen erhobenen Bedenken Seiten des Abg. Sachße, ange nommen wird, ' Der letzte Satz, welcher von der !. Kammer beantragt worden, wird auf Vorschlag der Deputation abgeworfen,, und tz. 32. unter den beliebten Modifikationen einstimmig ange nommen. Gegen
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