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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 206. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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noch der Gerichts»;Haber, noch die einzelnen Gerichtsuntergebe- nen ein Interesse an dem .Betrage der 'subsidiarisch, zu übertra genden Untersuchungskosten haben. . Dreß Alles läßt sich .nur dann erreichen, wenn der -Staat die Criminaljustiz und den Untersuchungsaufwand ganz über nimmt, wie dieß bereits in anderen Staaten, wie in Baiern, Würtemberg, Hannover, Preußen und Weimar der Fall ist, wo man die Patrimonialgerichtsbarkeit in Civilsachen ebenfalls hat fortbeftehen lassen. — Was die Frage anlangt, ob sie von dem Slgate ohne Entschädigung wegen der Kosten übernommen werden soll, so kann dem Gerichtsinhaber eine dergleichen nicht füglich angcsonnen werden. Führt auch die Crimknalgerichts- barkeit die Last, in vielen Fallen den Aufwand zu tragen, mit sich, so ist doch diese Last nur eine Folge, ein Correlatum des Rechts, die mit dem Wegfalle des letzteren von selbst aufhört. Diese Last bewirkt nicht, daß die Criminalgerichtsbarkeit den ursprünglichen Character eines Rechts verliere, Und .wenn der Staat Jemanden ein Recht nimmt, so kann er doch unmöglich demselben noch den Aufwand zur Ausübung dieses Rechtes zu- muthen. Die Gerichtsbarkeit, selbst in Criminalsachen, ist Niemanden als Verpflichtung auferlegt, vielmehr als Recht ge geben worden. Ja sehr viele, welche früher nur mit den Erb-- gerichten bestehen waren, haben die der Obergerichte wohl gar erpachtet, oder von dem Staate erkauft, Beweis genug, daß man es als ein Recht betrachtete. Wie könnte man es aber rechtfertigen, daß der Staat sich bezahlen laßt, wenn er Je manden ein Recht giebt, und sich abermals bezahlen oder ent schädigen laßt, wenn er es ihm nimmt. Auch der Einwand, daß dem Staate nicht zugemuthet werden könne, den lästigen Theil eines Ganzen zu übernehmen, und den nutzbaren zu lassen, dürfte nicht auf den vorliegenden Fall passen. Die Abtretung wird nicht in den freien Willen der Gerichtsinhaber ! gesetzt. Der Staat.nöthigt sie dazu, und zwar in feinem In teresse. Auch können die Ober - und die Erbgerichte nicht gerade als zwei Theile eines Befugnisses dargestellt werden. Es sind vielmehr zwei neben einander bestehende besondere Be fugnisse, wie schon der Umstand, daß sie in vielen Fallen nicht mit einander verbunden, wo sie verbunden, successiv übertragen worden ist, und die Verleihung der Gerichte ohne weiteren Bei satz die der Obergerichte an sich nicht mit umfaßt, beweiset. Eine andere Ansicht ist allerdings beiBeurtheilung der Frage zu nehmen: ob die Gerichtsbefohlenen, welche hier und da die Untersuchungskosten zu tragen haben, zu einer Entschädigung oder Ablösung anzuhalten seien? Die Last dieser ist eine reine Verpflichtung, nicht blos Folge eines ihnen etwa ertheilten Be- fugnisses. Nun gebe ich zwar die vom Hrn. O. Weber aufge-, stellte Behauptung, Man dürfe die Unterthanen nicht eher zu einer allgemeinen Last anzichen, als bis alle Einzelnen ihren besonderen Verbindlichkeiten zu deren Uebertragung nachgekom men seien, im Allgemeinen allein auch deren Beiziehung, stehen erhebliche Bedenken entgegnen. . Diese Verbindlichkeit .de'- Gerichtsbefoblenen ist nicht ein unmittelbarer Einfluß der ! CuminalgerichtscharÜ'lt, sondern ein rein privatrechtliches Ver- haltm'ß, wie andere Privatrechte entstanden, begründet blos ein Verhalt»iß zu dem Guts- und Gerichtsherrn, nicht zum Staate. Der Staat hat dieses Recht nicht mit der Gerichtsbar keit übertragen und überlassen, und hat daher die letztere auch ohne jenes Recht oder Entschädigung desselben zu übernehmen. Eine Entschädigung deshalb in den betreffenden Gerichtsbezir ken zu verlangen, würde eine Ungleichheit herbeiführen, inhem der <Ataat die Gerichtsbarkeit über andere Bezirke ohne Entschä digung übernehmen muß.i Auch würde es in der That schwer sein, denjenigen noch Beitrage zUm allgemeinen Criminalauf- wande im ganzen Laude zuzumuthen, welchen man daneben noch'die Kosten specieller, in ihrem Bezirke vörkommender En- minalfälle abfordcrt. Hierzu kommt noch die praktische Schwie rigkeit in der Ausführung. Die Regierung hat gar keine Mit tel, sich dieses Rechts zu sichern, denn sie kann es nicht verhin dern, daß der Gcrichtshcrr seine Unterthanen bis zum Er scheinen des Gesetzes ihrer Beitragspflichtigkeit unentgeldlich oder auf dem Wege der Ablösung entbindet. Sie kann es nicht hindern, daß alle Beweismittel verschwinden, und würde kaum ein Bcfugniß ohne Processe zur Ausführung bringen können. Endlich würde es kaum möglich sein, einen Maßstab für eine solche Entschädigung zu finden, da die Verhältnisse in jedem Orte sich anders gestalten. Wenn endlich Hr. v. Weber es für zweckmäßig halt, den Mängeln der Criminaljustiz durch Commissionsertheilungen an die Aemtcr abzuhelfen, so ist dieß in der That ganz unausführbar, da die Gerichtsinhaber den Grund der Avocation niemals in der mangelhaften Einrichtung ihrer Gerichte suchen werben, und die Spuren der Verbrechen mnstenthcils schon längst verschwunden sein werden, ehe es ent schieden ist, wem die Führung der Untersuchung zukommt. v. De utrich: Es sei in der That sehr zu beklagen, daß sich die Ansicht zu bilden scheine, als sei auch das Bessere zu verwerfen, wenn man das Beste nicht sofort erreichen könne. Er habe 8 Jahre hindurch Gelegenheit gehabt, genau zu beob achten , in welchem schmählichen Zustande sich die Verwaltung der Criminalgerichtsbarkeit im Vaterlands befinde; wie selbst bei dem besten Willen einzelner Patrimonialgerichtsverwalter eS nicht möglich sei, die widerstrebenden Verhältnisse zu überwin den; wie die größten Verbrecher nur deshalb unendeckt geblie ben wären; wie die öffentliche Sicherheit, des Lebens und des Ergenthums mächtigster Schutz, der erste Zweck des Staates gefährdet sei; und jetzt, nachdem von der Staatsregierung Al les vorbereitet sei, um einen Entschluß zur Ergreifung des Bes sern zu fassen, einen Entschluß, den alle benachba-.rm Staaten, ganz abgesehen von der Civilpatrimonialjurisdiclion, längst ge faßt, jetzt wolle man jenen schrecklichen Zustand der Dinge um deswillen, weil man nicht eine Verbesserung mehr sogleich mit erlangen könne? Er werde cs vor seinem Gewissen nicht verant worten können, wenn er sich nicht auf das Bestimmteste gegen ' eine solche Ansicht ausspreche. Referent: Auch er erkenne keineswegs die Triftigkeit der vom v. Weber vorgebrachten Gründe an. Die Verbesserung der wesentlichsten Mangel der Criminaljustiz liege durchaus
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