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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 206. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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nun aber doch denjenigen, ^welchen em Recht entzogen werde, nicht noch pecuniäre Opfer ansinnen dürfe, so würden füglich auch die Gerichtsherrn von den etwanigen Beiträgen zu Unter- suchungskosten di'spmsirt bleiben müssen, während nach dem Weberschen Vorschläge die Gemeinden immer noch zu Beiträgen brechen, kehre aber nun zur Vertheidigung meiner Ansicht wie der zurück. In der Lhat scheinen viele Mitglieder der Kam mer ihre Rollen verwechselt zu haben, und ich kenne mich bei dieser Discussion selbst nicht mehr. Ich streite dafür, daß den Gerichtsherrcn das Ehrenrccht der Criminalgerichtsbarkeit erhal ten werden mochte, und der Referent und. andere Mitglieder möchten gern, daß es ihnen, auch ohne alle Entschädigung vom Staate entzogen würde. — Nach dem, was der hochgeehrte Staatsminister geäußert hat, könnte es scheinen, als ob die Civil- und Criminalgerichtsbarkeit immer nur locker zusammen gehangen hätten,' und als ob der Staat in der Regel bereit ge wesen wäre, die Criminalgerichtsbarkeit anzunehmen, wenn Gerichtsherren dieselbe an ihn abzutreten wünschten. Allein mindestens in diesem Jahrhunderte ist das nicht der Fall gewe sen. Wenigstens erinnere ich mich von mehreren Fällen gehört zu haben, wo die Gerichtsherren vergeblich darum nachsuchten; und ich muß cs allerdings für.nicht rathsam halten, daß der Staat jetzt das im Großen thue, was er im Einzelnen zu thün bis jetzt gerechtes Bedenken getragen hat. Die Schwierigkei ten, die Patrimonialgerichte zu den Kosten zuzuziehen, welche veranlaßt werden, wenn der Staat an ihrer Stelle commissa- -.2965 nicht in der Macht der Patrimonialgerichtsinhaber. Er gestehe i entstehen würden, weil die Terichtshcrren ihre Gerichtsanbcfoh- vffen, daß er aus dem ,vom Abgeordneten der Universität ge- lenen ihrer Verbindlichkeit, diese Kosten mitzutragen, entlassen brauchten Beispiele, wo er die Criminaljurisdiction mit einem könnten. > Wenn sie-cs aber auch thaten, so wird daraus nur kranken Gliche verglichen habe, einen ganz andern Schluß,ziehe,' so viel folgen, daß sich nun der Staat an sie allein hielte. Auch als geschehen sei. Würde es wohl zu billigen sein, wenn der kann ich .nichs zugeben, daß bei einer solchen Maßregel gewissen Arzt dem Kranken, den er durch eine Amputation retten könne, Gemeinden eine doppelte Last auftrlegt werden würde, weil sie seine Hilfe versagen und denselben dem Untergänge Preiß ge- einestheils zu den erhöheten Kosten der erweiterten Acmter bei den wollte? Das glaube er nicht. tragen, andcrntheils die Kosten bezahlm müßten für gewisse v. Weberr Meine Meinung ging dahin, den §. 1. ganz f Untersuchungen, die ihnen entnommen würden. Ich frage, ob zu verwerfen, der verehrte Abg. Reiche- Eisenstuck hat eine i man den doppelt belästigt nennen.kann, dem man die Hälfte sei- Leranderung dieses §. in Antrag gebracht. Ich wünschte diel ner Last unentgelolich abm'mmt, (hier nämlich die verwkckeltesten hierauf sich beziehende eingeschobene Erörterung nicht zu unter- und kostbarsten Criminaluntersuchungen) und wenn man ihn für diejenigen Untersuchungen die Kosten bezahlen laßt, die er durch seine eigne Schuld zu führen unfähig ist, und die er wie der selbst führen kann, sobald er sich dazu fähig machen will. In dem, waö der geehrte Referent angeführt hat , daß nämlich die Untersuchungen, welche den Patrimonialgerichten entnom men wurden, vom Staate bis jetzt geführt worden waren, ohne eine Entschädigung von den Patrimonialgerichten zu fordern, finde ich keinen Einwurf gegen meinen Antrag.. Denn jene Un- tersuchungen-gchörten zu den verwickelten und vielfach verzweig ten, welche äuch gut eingerichtete Patrimonialgerichte nicht gut führen können, und also zu derjenigen Claffe, welche auch nach meiner Meinung unentgeltich vom Staate geführt werden sol len, wohin z. B. Untersuchungen über die schwarze Bande im Amt? Voigtsberg und über die Bande von Mordbrennern in Oschatz gehören. Prinz Johann: Er erkenne die Entnehmung der den Gekichtsinhabern zustehenden Criminalgcrichtspflege durch ein allgemeines Gesetz für eine unbedingte Nothwendigkckt, und finde sie durch die im Jahre l?30 ertheilte Einwilligung gerecht fertigt. Der Vorschlag des I>. Weber lasse der Willkühr einen ungemeinen Spielraum offen, denn nach ihm werde es von risch Untersuchungen führen laßt, scheinen mir nicht so sehr dem Willen der Negierung abhängig gemacht, an welchen Or- groß. Ich denke mir, daß der Hergang etwa fölgender sein ten sie die Criminalgerichtsbarkeit eknziehen wolle. Wenn man würde. Zu allererst würtie die Staatsregierung die Patrimo- w-"*'* vialgerichte revidiren. .Fände sie nun, daß manche Feine Ge fängnisse hätten, und bei manchen dieselben der Zahl und Ein richtung nach unzureichend waren, und daß es an den nöthigen Gmchtsdienern und an andern Einrichtungen fehle, so würde sic denselben aufgcben, das herzustcllen, was zur Ausübung 8 verpflichtet sein würden. , der Gerichtsbarkeit unumgänglich nörhig ist, daß also z. B. jedes I' Seer. v. Z ed tw i tz: Wiewohl noch immer seiner vorher Patrimonialgericht 4 Gefängnisse herstelle, etwa für 2 weibliche i in dem Streite über die Patrimonialgerichtsbarkeit geführten und 2 männliche Jnculpaten. So lange bis dieses geschehen, S Waffe unverbrüchlich getreu, und daher noch eben so fest als würde der Staat dem benachbarten Amte Auftrag ertheilen, die» damals der Ansicht zugethan, daß das Heilbringendste für den Criminaluntersuchungen an de.r Stelle des Patrimonialgerichts l Staat die gänzliche Einziehung der Patrimonialgerichtsbarkeit zu führen, so jedoch, daß cs die Kosten dafür zu tragen hätte, in allen ihren einzelnen Theilcn sei, , habe er doch zur Zeit noch wenn die Untersuchung eine solche wäre, daß sie ein wohleinge-! nicht das Wort in der jetzt zur-WerathuNg vorliegenden Angele- richtetes Patrimonialgericht führen kann, und daß es nur dann - genheit ergriffen. Mein wenn er auch schon früher die ganz- keine Kosten zu tragen barte, wenn die Untersuchung so ausge-1 liche Aufhebung der Pastimonialjurisdietion gewünscht und sich dehnt, verwickelt und kostbar wäre, daß sie die Kräfte eines Pa-1 für solche lebhaft ausgesprochen habe, so hindere ihn doch dich trimonialgerichts übersteigen würden. Ich glaube nicht, daß k keineswegs, nun auch den Gesetzentwurf sub ck zu bevorwor- bei der Herbeitreibung dieser Kosten daraus Schwierigkeiten > ten, denn mit dessen Annahme werde, jedenfalls wenigstens
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