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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 206. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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em Theil von dem erreicht, was er im Ganzen dem Staate zu verschaffen gehofft und beabsichtigt habe. Und auch dieß sei schon von höherer Wichtigkeit, da es für sich klar sei, wie nur auf diesem Wege der große Vortheil zu erlangen stehe, daß das Gericht, welches hiernach künftig die Criminalrechtspflege auszuüben habe, keine Rücksicht mehr auf die entstehenden Ko sten zu nehmen brauche. Daß aber hierdurch die peinliche Rechts pflege ungemein gewinnen und recht wesentlich verbessert werden werde, das bedürfe wohl nicht erst eines nähern Beweises. Er seines Ortes stimme daher für die unveränderte Beibehaltung des§. 1. ' Der tz. 1. findet hierauf einstimmig unveränderte An nahme. tz. 2. lautet: (Behörden für die Criminaljustizverwaltung.) Bis zu Er richtung förmlicher Criminalgerichte, welche Vorbehalten bleibt, und nach und nach zur Ausführung kommen soll, wird der vom Staate übernommene Theil dieser Gerichtsbarkeit in den vier Kreis en durch die königl. Justizämter mit verwaltet, bei denen die Einrichtung zu treffen ist, daß die Criminalsachen von den übrigen Geschäften gesondert, in einer eigenen Abthcilung bearbeitet werden. — Zur Erleichterung dieser Einrichtung und I zu zweckmäßigerer Herstellung der Anstalten für die Strafrechts pflege selbst kann einem Justizamte die Ausübung der Criminal- jurisdiction über mehre Amts- und Gerichtsbezirke zugleich über-! tragen werden. — Ueber die in der Oberlausitz mit der Verwal tung der Criminaljustiz von Staatswegen zu beauftragenden Behörden wird besondere Bestimmung erfolgen. Die Deputation begutachtet hierzu: Die Uebertragung der Administration der an den Staat übergehenden Criminalgerichtsbarkeit an ein oder das andere da zu geeignete Patrimomalgericht von Seiten des Staats, jedoch nur auftragsweise und mit Einvcrständm'ß der Gerichtsinhabcr kann sich oft als höchst erwünscht für eine gute Criminalrechts pflege darstellen. Dieß wird sich vorzüglich dann zutragen, wenn die große Entfernung eines Amts der Ueberweisung der Criminalrechtspflege an dieses hindernd in den Weg tritt, und— vorausgesetzt, daß das Dcputationsgutachten zu Z. 24. Geneh migung finden sollte, — dann, wenn der Staat der Kosten einer neuen Einrichtung, wohin namentlich der Bau von Gefängnissen gehört, überhoben zu sein wünscht, was vorzüglich so lange der Fall sein wird, als nicht die Eingangs dieses tz. angedeutete defi nitive Organisation der Criminalgerichtsbarkeit durch Errichtung besonderer Criminalgerichte ins Leben tritt. Dabei kam mit in Erwägung, daß, wenn die Mehrheit der Deputation bei §. 43. die Städte und zwar nicht sowohl aus Gründen der Zweckmäßig keit als aus Gründen des Rechts von der Bestimmung des Z. '1. ausgenommen zu sehen wünscht, ihnen durch den Vorschlag der Deputation die Aussicht geboten wird, die Criminalgcxichts- pflege, obschon im Namen des Staats ausgcübt, in ihren Mauern zu behalten, eine Aussicht, die ihnen die Verzichtlei stung auf ihre Criminalgerichtsbarkeit erleichtern und den Zweck des Gesetzes, dieselbe in der Hand des Staates zu vereinigen, nicht minder wird erreichen lassen. Die Deputation beantragt daher die Statthaftigkeit einer solchen Uebertragung und vermag darin eine Beeinträchtigung der Staatsregierung um so weniger zu erkennen, als es sich nicht von einer ihr aufzuerlegenden Ver pflichtung, sondern nur von einer ihr zuzugestehenden Er mächtigung handelt. — Der dem entsprechende Zusatz würde seinen Platz nach dem zweiten Abschnitte des §. finden, und so lauten? „Auch bleibt es der Staatsregierung Vorbehalten, nach Befin den andere dazu geeignete Gerichte, wenn zuvor mit den Zn- , Habern deshalb eine Vereinigung getroffen worden, mit der ' Verwaltung der Criminaljustizpflege zu beauftragen." - Staatsminister v. önncritz: Dem von der Deputation vorgeschlagenen Zusatze steht kein Bedenken entgegen; indeß möchte doch, wenn diesem Zusatze gemäß vielleicht hier und da die Criminalgerichtspflege einem Patrimomalgerichte übertragen werden sollte, die Bildung einer besonderen Abthcilung für die Criminalsachen unmöglich werden, weshalb denn der übrige Theil der Fassung des tz. nicht mehr passen würde. Da nun auch ohnehin derZ.7. nur administrativeBestimmungen enthält, so erlaube ich mir, folgende Fassung des tz. in Vorschlag zu bringen: „ Sie wird durch königliche Gerichte verwaltet, jedoch bleibt es der Staatsregierung Vorbehalten, nach Befinden dazu andere geeignete Gerichte, wenn zuvor mit den Inhabern dersel ben eine Vereinigung getroffen worden, mit der Verwaltung der Criminaljustizpflege zu beauftragen. Die Bildung der mit der Criminalgerichtsbarkeit beauftragten Gerichte und der ihnen anzuweisenden Bezirke wird durch besondere Verordnung bekannt gemacht". — Die Regierung wird übrigens die im Ge setzentwürfe enthaltene Bestimmung, wornach die Crimr'nalsa-- chen bei den Aemtern gesondert werden sollen, gewiß zur Aus führung bringen, wo dieß nur irgend das bei selbigen eingestellte Personal zulässig macht. Gegen die vorgeschlagene Fassung wird von seiner Seite etwas erinnert, und selbige einstimmig genehmiget. Die tztz. 3. — 10. lauten: H. 3. (Competenz, a. der Criminalgerichtsbehürden.) Die Competenz dcr Criminalgerichtsbehörden soll sich in den ihnen angewiesenen Bezirken erstrecken: 1) auf die Untersuchung der Verbrechen undVergchen, bei welchen auf dieTodes-, Zuchthaus oder eine die Dauer von acht Wochen übersteigende Gefangniß- strafe zu erkennen sein würde, mit Ausnahme der vor die Berg- und Militärgerichte gehörigen Untersuchungen; 2) auf die Pu- blication und Vollstreckung der in diesen Untersuchungssachen bei dem Bezirksappellations- und Oberappellationsgerichte abgefaß ten Erkenntnisse. Z. 4. (d. der Localbehörden.) Den Stadt-und Patrimo- nialgerichten, soweit sie bisher dazu berechtigt gewesen, verbleiben ferner die Untersuchungen 1) derVergehen, die eine Bestrafung nur bis zu acht Wochen Gefängniß nach sich ziehen können, dafem nicht besondere aggravirende Umstände, z. B. thatliche Wider setzlichkeit bei der Ergreifung über der That, hinzutreten; 2) der Ehebruchssachen, wenn nicht andere Verbrechen, wodurch die Strafe erhöht wird, als: Nothzucht, Bigamie u. s. w>, dabei Vorkommen, und 3) aller bloßen DiSciplinarsachen. Z. 5. (Gerichtsstand.) Ist einer Zur Untersuchung zu zie henden Person durch ein specielles Gesetz ein besonderer Gerichts stand bei einem Gericht, das die Criminalgerichtsbarkeit ausübt, angewiesen, so bewendet es dabei. Wegen eines im Auslände begangenen Verbrechens gehört die Untersuchung vor das Crimi- nalgericht des Bezirks, rn welchem der Angeschuldigte wohnt, oder, wenn der Wohnort ungewiß ist, in dem er ergriffen wird. Außerdem haben in den Z. 3. bemerkten Fallen die Ängefchuldig- ten ihr forum jedesmal bei derjenigen Criminalgerichtsbehörde, in deren Bezirke das Verbrechen begangen worden ist, wobei der Ort, an welchem die das Wesen des Verbrechens ansmachende ! Handlung vorgefallen ist, entscheidet.
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