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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 206. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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., §. 6. (Wenn mehre Verbrechen in einer Person zusammen treffen.) .Bei mchren Verbrechen, deren sichJemandin ye^schie- deneN Criminalgenchtsbezirken schuldig gemacht hat, , wird die Untersuchung Mgen ället nur von einem, und zwar,'wenn nicht nach Z. 5. ein anderes Koruna eintritt, von demjenigen Ge richte geführt, in dessen Bezirke das Verbrechen begangen wor den, welches zur dermal! gen Untersuchung die Veranlassung gegeben hat, es wäre denn unter den mehren Verbrechen rin sol ches begriffen, worauf gesetzlich eine Lebensstrafe bestimmtest, in welchem Falle die Untersuchung sämmtlicher in Frage befange ner Verbrechen.vor den Richter gehört, in dessen Bezirke dieses verübt worden ist. " Z. 7. (Fortsetzung.) Concurriren Vergehen der tz. 4. be-' merkten Gattung mit einem nach Z. 3. zur Competenz eines Cri- mknalgerkchts gehörigen Verbrechen, so werden ohne Unterschied, welcher Fall die Untersuchung veranlaßt hat, durch die zuständige Criminalbehörde jedesmal die andern Gerichtsstände (tz. 10.) aus geschlossen. 8- 8. (Competenz in Absicht auf Lheilnehmer, Gehilfen und Begünstiger.) Die Zuständigkeit eines Gerichts über den Haupturheber begründet auch die Zuständigkeit über alle.Theil- nehmer, Gehilfen und Begünstiger. ß. 9. (Verfahren bei entstehenden Zweifeln über die Com petenz.) Ergeben sich Zweifel über die Competenz der Criminal- gerichtsbehörden, so ist darüber bei den vorgesetzten Appellations gerichten anzufragen. — Dem Ermessen derselben bleibt es Vorbehalten, bei Untersuchungen, in welchen die Bestimmung Z.8. besondere Schwierigkeiten in der Ausführung hat, dießfalls eine andere Anordnung zu treffen. — In Fällen, welche zwischen Unterbehörden aus verschiedenen Appellationsgerichtsbezirken, oder zwischen verschiedenen Appcllationsgerichten selbst streitig werden, entscheidet das Justizministerium. §. 10. (Ausnahmen.) Die Untersuchungen der Z.4. be merkten Vergehen, wenn sie nicht mit wichtigem Verbrechen Zu sammentreffen, führt der Richter des Orts, an welchem der Angeschuldigte zur Zeit der Entdeckung des Vergehens sich auf halt, oder, wenn er keinen bestimmten Aufenthalt im Lande hat, wo seine Ergreifung erfolgt, und es kommt bei ihnen die ZZ. 6. und 8. festgestellte Regel nicht zur Anwendung. — Aus beson der« Gründen kann aber von den Appellatkonsgerichten oder in den betreffenden Fällen von dem Justizministerio eine solche Un tersuchung an die Criminalgcrichtsbehörde gewiesen werden. Zu tz. 10. begutachtet die Deputation : Für einige besondere Vergehen gkebt cs gesetzlich ein bestimm tes Forum. So ist in Bezug auf Holzdiebstahle und Baumfre vel nach den Bestimmungen des Mandats über deren Bestrafung vom 27. Novbr. l822 tz. 31. ohne Unterschied, ob die besetzte Geichtsbank erforderlich oder nicht, das tormn lleiieti comrmH durchgehends das kompetente. Diese Bestimmung hat sich als zu zweckmäßig bewahrt, als daß sie durch diesen Z. einer Abände rung unterliegen sollte. Um sich sicher zu stellen, bedarf es der Einschaltung der Worte: „oder nicht durch specielle Gesetze we gen derselben em anderes Forum bestimmt ist," nach dem Worte im ersten Abschnitte „zusammentreffen," und es beantragt die Deputation, diese Einschaltung. — Ferner möchte im letzten Ab schnitte dieses §. auf tz. 9. Bezug genommen werden. Nach dem Worte „Justizministerio" wäre demnach einzuschalten „(tz. 9.)." Die tztz. 3. — 9, werden unverändert, der tz. 10. nach der Fassung der Deputation einstimmig angenommen. tz-U.: (Concurrenz der Localbehörden beim Anfänge der Unter suchung.) Den Localgerichten, welche "von einem in ihrem Ge richtsbezirke verübten Verbrechen Kenntniß erlangen, liegt ob, die Anzeigen davon unverzüglich aufzunehmen,' diese und ihre eigenen Wahrnehmungen von. der geschehenen That sorgfältig zu verfolgen, vorläufig alle zur Erforschung der Wahrheit,- Fest- machung des Thaters und Berichtigung des Lhatbcstandes die nende, keinen Aufschub leidende Verfügungen zu treffen, hierauf aber die Sache, sobald sie sich dazu eignet, ungesäumt, und in der Regel binnen 24 Stunden an die Criminalgerichtsbehörde ab zugeben. . - v. Ein sied,e l: Die Worte: -„keinen Aufschub leidende" und „sobald sie sich dazu eignet" schienen ihm doch einiges Be denken zu erregen, indem sie ein weiteres Ermessen voraussetzen würden, was zu mancherlei Stetigkeiten Anlaß geben könne. Deswegen beantrage er den Wegfall beider Bestimmungen, in dem erstere in der Natur der Sache liege, letztere durch die Worte: „in der Regel" entbehrlich werde. Dieß wird ausreichend unterstützt, Bürgermeister Ritter stad t: Die Worte: „keinen Auf schub leidende" seien gan z unentbehrlich, da gerade in diesen die Bestimmung liege, welche Verfügungen die Civilgerichte tref fen dürften. Referent:, Durch die Worte: „sobald sie sich dazu eig net" habe ungedeutet werden sollen, daß die Bestimmung bloß von denjenigen Realsachen gelte, welche nach der neuen Einrich tung an die Criminalgerichte gewiesen wären, die Fälle hin- ! gegen, worauf nicht über 8 Wochen Gefängniß stünden, den gewöhnlichen Gerichten verblieben. Bürgermeister Ritterstädt: Es werde angemessen sein, zu sagen: „in so weit sie sich dazu eignet". Staatsminister v. Kö.nneritz: Der erste Satz mache sich nothwendkg, um zu bestimmen, wie weit die Patrimonialgerichte in der Vorbereitung der Crimmaluntersuchungen zu gehen hät ten, und was sie ihrer Pflicht nach zu besorgen hätten. Der 2. Satz könne nicht wohl verändert werden, indem er sich so wohl auf die Art der Straffälle, welche sich zur Abgabe eigne ten, als auch auf die Zeit beziehe, wann eine Sache zur Ab gabereifsei. >. Beide beregten Anträge werden fallen gelassen und der tz. 11. einstimmig unverändert angenommen. §.12.: (Fortsetzung.) Auch an den Orten, wo das Verbrechen nicht begangen worden, ist das Localgericht den verdäch tigen Thater zu ergreifen und, nach erfolgtem summarischen Ver höre, an die in der Sache kompetente Untersuchungsbehörde abzuliefern verbunden. — Sind Steckbriefe zu erlassen nöthig, fo geschieht dieß ebenfalls sofort von der Localbehörde, jedoch mit dem Anträge auf düecte Auslieferung des Flüchtlings an das zuständige Untersuchungsgericht, welchem gleichzeitig die Acten zugestellt werden. - Dieser tz. findet einstimmige unveränderte Geneh migung. §-13.: (Desgleichen.) Bei Todesfällen, die durch ein Verbrechen' veranlaßt sind, oder veranlaßt zu sein scheinen, hat die Leichen öffnung unter der Dikection des Criminalgerichts zu geschehen, und die Localgerichte sind nur dann ermächtiget, sie sofort vor nehmen zu lassen, wenn Gefahr im Verzüge liegt. — Die Aust Hebung der Selbstmörder und durch Zufall verunglückter Personen
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