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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 206. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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hingegen', wobei eine gerichtliche Section Echt für nothwendigzu erachten ist, steht den Löcalgerichten zu. ' , Seer. Hartz: Menn irgendwo ein todter Körper aufge hoben werde, so sei es jedesmal die Nothwendigkcit dxr gericht lichen Section, die darüber entscheide, ob- ein crimineller oder ein policeilicher Fall in Frage stehe. Auch wenn letzteres der Fall/ werde ost eine Section nothwendig; und nur das Vorhanden-' sein oder MchtvörhakdenM - ü'ties' MörveS gebe die Entschei dung ab. Wenn aber nur ein Pölicetfall vorlicgc, so gehöre die Sache an die Gerichte, und daheil lasse sich wohl arss besten das Wort des §.: „Localgcrkch'ten"' mit „Localbehörden" vertauschen, zu welchem Ende er folgende Fassung des 2. Satzes des tz. 13. beantrage: „Die Aufhebung der Selbstmörder und muthmaßlich durch Zufall verunglückter Personen hingegen steht den Localbehörden zu." — Dieß findet hinreich ende Unter stützung und wird allgemein angenommen und mit dieser Abänderung auch der tz. 13. selbst einstimmig ge nehmiget. §§.14.-18.: Z. 14. (Einschränkung derselben.) Die vorstehend den Localgerichten eingeräumte und zur Pflicht gemachte Concurrenz bei dem Anfänge der Untersuchungen hindert jedoch kmiesweges, daß die Criminalgerichte innerhalb ihres Bezirks bei criminellen Vorfällen ihres Refforts, von denen sie zeitig genug Wissenschaft erhalten, sogleich eingreifen und sich wirksam zeigen; vielmehr liegt dieß in ihrer Jncumbenz, und die ersteren haben dann die zu' treffenden Verfügungen ihnen allein zu überlassen. tz. 15. (Verhalten der Localbehörde in den Fällen-., wo sie über das Verfahren ungewiß ist). „Laßt ein vor das Criminal- gerichr gehöriger Fall es ungewiß, ob deshalb mit der Verhaftung des Angeschrüdigten, oder überhaupt mit der Untersuchung zu verfahren sei, so hat die Localbehörde dem Criminalgerichte durch schleunigste Anzeige der vorliegenden Umstände die Beschluß- nahme und Verfügung anheim zu stellen, ohne jedoch die nöthigen Sicherheitsmaßregeln immittelst zu verabsäumen." Z. 16. (Allgemeine Vorschriften für die Localbehörden). „Unaufgefordert sind alle Civil- und Policeiobrigkeiten die ihnen bekannt werdenden Thatsachen, welche zur Förderung der Crimi-! naljustiz dienen können, den Criminalgerichten mitzucheilen, .ins besondere aber die Lvcalgerichten auch diejenigen Verbrechen, von deren Urhebern man noch keine Spur hat, namentlich Diebstähle, denselben sofort anzu-,eigen und dabei denThatbestanv, soweit möglich, anzugeven verbunden." K. 17. (Fortsetzung). „So oft nach schon abgegebener Untersuchung irgend ein Umstand, der auf dieselbe von Einfluß sein kann, noch zur Kenntniß der Localbehörde kommt, hat diese ohne Aufenthalt bei eigener Verantwortlichkeit ein Protocoll dar über aufzunehmen, und solches dem Criminalgerichte 'zuzu stellen." Z. 18. (Beständigkeit der von den Civilgerichten kn Unter suchungssachen vorgenommenen Handlungen). „Unter Beob achtung der gesetzlichen Förmlichkeiten können die Civilgerrchte alle Handlungen dcs Untcrsuchungsproceffes mit aller der Giltig keit, wie die Criminalgerichte, vornehmen, und bleihen ihnen namentlich die- auf Requisition auswärtiger Gerichtsbehörden in vor diesen anhängigen Untersuchungssachcn abzuhaltende ZeUgen- verhöre und andere gerichtliche Expeditionen ferner überlassen. Werden Anträge ausländischer Behörden auf Auslieferung von Verbrechern an die Localgerichte gerichtet, so haben dieselben die Berichtserstattung darüber unmittelbar an das Justizministerium zu bewirken; wogegen in dem umgekehrten Falle/ wenn im Aus- lände ergriffene Verbrechcr zur Auslieferung vffmret werden, das AssbMgesi von ihnen an das Crkminalgericht avzügrben ist/", ' .' ./Diese M werden ohne eineGegcnerinnerung e l nsti rymi g genehmiget. s §.19.: (Besondere Berechtigungen der Criminalgerichtsbehörden)/ „ Die Criminalgerichtsbehyrdem (tz. 2.) sind Behufs der Pon ihnen zu führenden Untersuchungen ermächtiget,- Personen aus jeder in ländischen Gerichtsbarkeit zur Vernehmung, Abhörung als Zeu gen, Confrontation u.'s. w. unmittelbar vor sich zu'laden. In dem Umfange ihres Bezirkes können sie mit dem nöthigen Gefolge sich in jede Jurisdiction begeben und daselbst, ohne vor gängige Benachrichtigung der ordentlichen Civilobrigkekt, Be sichtigungen, Haussuchungen, Verhöre und andere, auf den Zweck' der Untersuchungen Bezug habende Handlungen vornehmen." Die Deputation gicbr hierzu folgendes Gutachten: ' Allerdings führt es zu einer Vereinfachung und Abkürzung des Verfahrens, wenn die Criminalgerichrsbehörden ermächtigt werden, Personen aus jeder inländischen Gerichtsbarkeit unmit-' telbar vor sich zu laden; allein der Zweck einer schnellen kräftigen und zugleich wohlfeilern Strafrechtspflege, den sich die Staats-, regierung Inhalts der Motiven bei diesem §. gesteckt hat, wird noch vollständiger erreicht werden, wenn den Localbehörden, de nen nach §.4. die Untersuchung geringerer Vergehen auch ferner obliegt, dieselbe Ermächtigung zugestanden wird. Die Ausdeh nung dieser Bestimmung auf die Localbehörden scheint daher um so wünschenswerther, als deren Wirkungskreis, wenn das neue Criminalgesetzbuch die Strafen herabsetzen und sich demnach die Fälle einer zu erkennenden Gefangnißstrafe von nicht über 8 Wo chen mehren sollten, sich bedeutend erweitern dürste, und als den aufhältlichen und kostspieligen Anfragen um Gestattung der In sinuation dadurch auf einmal abgehvlftn wird. — Die Deputa tion beantragt daher folgende neue Fassung des Paragraphen: „Die Criminalgcrichtsbehörden (tz. 2.) sowohl, als die Local behörden, sind Behufs der von ihnen zu führenden Untersu chungen ermächtigt, Personen aus jeder inländischen Gerichts barkeit zur Vernehmung, Abhörung als Zeugen, Confronta- tion u. s. w. unmittelbar vor sich zu laden. Auch können die Criminalgerichte in dem Umfang ihresBezirks mit dem u. f. w." wie im Entwürfe. I >. Deutrich: Bei der Fassung der Deputation gehe ihm doch einiges Bedenken bei. Es würden große Beschwerden- ent stehen, wenn der in einer unbedeutenden Untcrsuchüngssache, vielleicht wegen eines geringen Betrugs oder Spieles abzuhö rende Zeuge sich an den oft weit entfernten Ort des Gerichts verfügen sollte. Sei auch der Vorschlag der Deputation nur facultativ, so entstehe doch die Besorgniß, daß die Localgerichte oft ohne Noth fremde Gerichtsuntcrgebene wegen der Kosten vor sich entbieten dürften, wenn das Gesetz selbst in der vorgeschla- genen Art darauf bindeute. Prinz Johann: Für die Zeugen befürchte er aus vorlie gender Bestimmung gar keine Abänderungen, denn schon'bis- her wären sie jedesmal nach vorhergegangener Requisition an dem Ort des Untersuchungsgerichts abgehört worden. Staatsminister v. Äönneritz: Es konnte nicht in der Absicht der Negierung liegen, die Ermächtigung, welche hier den Criminalgerichten ertbeilt ist, auch auf die Lvcalbehvrden auszudehncn', theils weil hier überhaupt nur von Criminalsa- chrn die Rede ist, theils weil bei letzteren besondere Rücksichten ein-
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