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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 207. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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311. Außerordentliche Berlage zur Leipzkger Zertung, Dresden, Freitags, den 7. März 1834. Nachrichten v Zweihundert und siebente öffentliche Sitzung her ersten Kammer, den 20. Februar 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Gesetzentwurf, wegen der zur Verbesse rung der Criminalrechtspflege zu treffenden Bestimmungen u. Einrichtungen. Staatsminister v. Könneritz: Wenn ich auf der einen Seite bedauere, für den Betrag der Kosten der beschlossenen neuen Einrichtung keine festere Norm angeben zu können, als es in den Motiven geschehen, so muß ich bemerken, daß es hierzu an allen Datis mangelt, und wenn es sich auch bestätigt, daß die in den Motiven zu findenden Summen auch die Kosten der kleinern Vergehen mit umfassen, so darfkch, um der geehrten Kammer keine Illusion zu machen, doch anderer Seits nicht unerwähnt lassen, daß die subsidiarisch zu übertragen gewesenen Criminalkosten der Aemter im Jahre 1830 um ein Bedeutendes gestiegen sind, daß ferner die Oberlausitz hinzutritt, und daß der Criminalaufwand in den Städten weit beträchtlicher ist, als auf dem Lande. Ob die hiernach mögliche Erhöhung durch den Wegfall so vieler Requi sitionen, durch das gebührenfreie Expediren der Localgerichte und eine größere Beschleunigung der Untersuchungen wieder ausge wogen wird, kann ich nicht mit Sicherheit behaupten. Wende ich mich nun aber zur Frage wegen der Criminalsteuer, so hat die Ne gierung es keineswegs verkannt, welche Bedenken der Einführung einer solchen Abgabe zu besonderm Zwecke entgegen stehen; allein sie konnte für die nächste Finanzperiode den Aufwand, der übri gens zur Zeit kaum mit einiger Sicherheit zu berechnen war, nicht auf das allgemeine Budget bringen, eben so wenig mochte sie eine so nothwendige Maßregel deshalb aussetzen, zumal da es unge wiß war, zu welcher Zeit das Budget dieß gestatten werde. Ist man aber dennoch der Meinung, darüber, ob der Aufwand auf das Budget übernommen werden solle, jetzt, wo die Kammer die Möglichkeit noch gar nicht einmal übersehen kann, schon abzu stimmen, so wird es wenigstens rathsam sein, gleichzeitig und eventuell darüber abzustimmen, was man Vorschlägen wolle, wenn jenes unmöglich sei? Am zweckmäßigsten dürfte es vielleicht sein, wenn die Kammer dermalen über die verschiedenen Ansichten in folgender Reihenfolge abstimmter Ob es wünschenswerth sei, daß die Kosten mit auf das Budget gebracht werden; ob sie, falls dieß nicht zu ermöglichen sein sollte, die Einführung einer Criminalsteuer für so bedenklich findet, daß die ganze Maßregel lieber bis zum Eintritte der künftigen Finanzperiode ausgesetzt bleiben möge. Dieß findet indeß keinen Beifall, indem man dadurch den ganzen diesseits gefaßten Beschluß schwankend zu machen, und sich einer Wahl der 2. Kammer aus beiden vorgeschfagenen We gen zu unterwerfen besorgt. — DerPräsident stellt daher nun- om Landtage. mehr folgende Frage: Will die Kammer auch die fpeciellrn Kosten der Criminalrechtspflege auf die Staatskasse übernommen sehen?—Dreß wird mit 30 gegen 5 Stimmen bejahet. Mit dem früher vom Bürgermeister Nitterstädt zu §.26. gestellten Antrag, welcher dahin gingj den ß. also zu be ginnen: „Der Staat trägt bei der von ihm auszuübenden Ge richtsbarkeit rc.," erklärt sich Stäatsminister v.Könnentz'ein- verstanden, und es wird selbiger einstimmig, und mit ihm der §. 26. nach der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung von 30 gegen 3 Stimmen a n g e n o m m en. §§.28. —32.: §. 28. (Uebertragung der besondem Criminalkosten kn der Oberlausitz). „In der Oberlausitz erfolgt die Vergütung und Be richtigung des Z. 27. erwähnten Aufwandes — zu dem hier noch die Kosten für die Aufnahme, Verwahrung und Verpflegung der Verbrecher im Zuchthause kommen — aus der daselbst schon be stehenden Criminalkasse, und hat es in diesem Landesthelle bis zu einer weitern Bestimmung hierüber hei der wegen der subsidiari schen Uebertragung der Criminalkassen durch das Regulativ vom 16. Februar 1784 getroffenen Einrichtung, so weit sie nicht durch gegenwärtiges Gesetz eine Abänderung erleidet, ferner sein Be wenden." §. 29. (Die deshalb in den Erblanden zu treffende Ein richtung). „In den Erblanden soll für jenen Aufwand durch ver- hältnißmäßig gleiche Beitrage aller Orte, über die der Staat die Criminaljurisdiction ausübt, ein Fonds gebildet werden, aus dem die dabei vorkommenden Kosten zu bestreiten sind." §. 30. (Fortsetzung). „Zu diesem Zwecke sind nach den zu letzt aufgenommenen Bevölkerungslisten alle Personen über 14 Jahre in Anschlag zu bringen, so daß das Verhältniß der Total summe derselben zu dem Betrage des jährlichen Bedürfnisses den Maßstab zu dem von jedem Orte zu leistenden Beitrage gkebt. Wie daher der Bedarf in einem Jahre zu der Gesammtzahl der Personen über 14 Jahren sich verhält, so verhält sich die von einem Orte aufzubringende Quote zu der Zahl der in demselben befindlichen Personen über das bemerkte Alter." §. 31. (Desgleichen). „ Beim Anfänge jedes Jahres wird der gesammte Bedarf in dem zurückgelegten Jahre berechnet, und nach dem vorstehenden Maßstabe auf die einzelnen Orte repartirt, auch der Obrigkeit jedes Orts die auf denselben kommende Quote bekannt gemacht, worauf die Communeknnehmer den Betrag in den bestimmten Terminen von den Contribuenten zu erheben, und durch die betreffenden Steuereinnahmen an die zu diesem Behufe errichtete Kasse abzugeben haben." §. 32. (Desgleichen). „Die Jndividualbeitrage zu den Ortsquoten geschehen in den Communen, wo zu deren Bestrei tung die gewöhnlichen Einkünfte nicht ausreichen, nach dem für Leistungen ähnlicher Art eingeführten Anlagenfuße, und nament lich bei den Landgemeinden in Gemäßheit der in der Gemeinde ordnung hierüber enthaltenen Bestimmungen. — So viel aber hierbei das Beitragsverhältm'ß der Gerichtsherren betrifft, so ist solches an den Orten, an welchen die Gemeindeordnung oder das hiernach errichtete Localstatut ein hinreichendes Anhalten nicht ge-
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