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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 200. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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und erst, wenn das nicht der Fall wäre, würde auf die einzelnen Anträge einzugehen sein. Abg. Axt: Ich gestehe, daß ich mich im Allgemeinen mit dem Abg. Eisenstuck einverstanden erklären kann, indem er im Ganzen das Nämliche zum Zweck hat, was unser Antrag beab sichtigt, und gestehe, daß die Einschaltung wegen der sittlichen Verbesserung sogar noch eine Verbesserung zu sein scheint, weil dieser Punct in dem Beschlüsse der 1. Kammer fehlt, der doch als ein wesentlicher zu betrachten ist. Ich erkläre aber auch zugleich, daß ich unsern Antrag eben so unbedenklich halte; der wesentliche Unterschied besteht darin, daß der Antragsteller die Beziehung auf tz. 33. der Verfassungsurkunde weggelassen hat, weil er sie be denklich findet. Ich kann aber das nicht finden; der §. 33. redet von den Rechten der christlichen Kirchengefellschaften und den Rechten anderer Glaubensgenossen. Die christlichen Glaubens genossen sollen gleiche bürgerliche und politische Rechte genießen, alle andern Glaubensgenossen aber an den staatsbürgerlichen Rechten nur in der Maße einen Antheil haben, wie ihnen derselbe, vermöge besonderer Rechte, zukommt. Nun sagt die I. Kammer, es möchte ein im Sinne des §. 33. der Verfassungsurkunde ent worfenes Gesetz vorgelegt werden. Wenn also die Stände einen Antrag an die Staatsregierung stellen, und bitten, es soll im Sinne des §. 33. der Verfassungsurkunde ein Gesetz ausgearbeitet werden, so läßt sich erwarten, daß die Grundsätze des Rechts, der Moral und gesetzgebenden Klugheit bei Abfassung des Gesetzes nicht außer Acht gelassen werden, und es steht zu erwarten , daß die künftigen Stände dieselben Grundsätze bei der Berathung zu Hilfe nehmen werden. Da gestehe ich nun, kann ich keine Be denklichkeit finden, warum die Beziehung auf Z. 33. nickt stehen bleiben könne, da der künftigen Ständeversammlung unverwehrt bleibt, den Gesetzentwurf Modifikationen zu unterwerfen, ihn selbst ganz zu verwerfen oder zu erweitern. In so fern glaube ich, ist nun ein Antrag wie der andere unbedenklich, und würde be dauern, wenn über diesen Gegenstand noch mehr Zeit zersplittert würde. Abg. Roux: Derselben Meinung bin ich auch. Ich kann daher meinen Antrag mit dem des Abg. Eisenstuck vereinen, da er im Wesentlichen mit demselben zusammen fallt, und ein großer Zeitaufwand zur Discussion der einzelnen Anträge erspart wird. Referent: Trotz dieses Bedauerns muß ich der Pflicht ge nügen, welche mir als Referent obliegt, und meiner persönlichen Pflicht, in dieser Versammlung meine Uederzeugung auszuspre chen. Die Kammer wird daher entschuldigen, wenn ich auch noch das Wort nehme, ich werde möglichst kurz sein. Gerade den Satz im Anträge, den ein Deputationsmitglied als eine Ver besserung ansieht, halte ich nicht dafür, sondern finde darin einen Anstoß. Der sittliche Zustand derÄsraeliten soll durch ein Gesetz gebessert werden. Darauf muß ich erwiedern, daß dieser Antrag, wenn er so verstanden wird, wie ihn der Abgeordnete und das Deputationsmitglied verstanden hat, ganz überflüssig durch den Antrag ist, welchen die Deputation unter 7. gemacht hat, näm lich in sofern durch Unterstellung des jüdischen Gultus und Unter richts unter das Ministerium des Cuttus alle Maßregeln möglich werden, welche in dieser Beziehung nothwendkg erscheinen. Wenn man aber damit den Sinn verbinden und darauf antragen will, daß die Gesetzgebung auf die Moralität der Juden dkrect einwirken soll, so würde das ein Sittengericht sein, und dahin führen, daß die Juden alle Monate geprüft werden müßten, ob sie in der Moralität vorgeschritten sind oder nicht. Das ist aber die Meinung gewiß nicht. Ich glaube übrigens auch, daß jedes Gesetz, welches vom Cultusministerium ausgeht, zunächst auf Religiosität und Sittlichkeit einwirke, und so auch hier. Aber der Abgeordnete hat selbst erklärt, daß der Druck, welcher auf den Israeliten laste, die Ursache der Immoralität sei, und wenn also die Ursache beseitigt wird, so wird auch die Folge schwinden. Es bedarf demnach dieses Antrags nicht; ich finde ihn zweideutig und nicht mit meinem Gefühle übereinstimmend. Was würde die Kammer sagen, wenn man beantragen wollte, es solle ein Gesetz vorgelegt werden zur Verbesserung des sittlichen Zustandes der bäuerlichen Grundbesitzer oder der Städter oder der Ritter gutsbesitzer? In Bezug auf den Schlußsatz des Antrages: „in- mittelst aber u. s. w." geht mir ebenfalls ein Bedenken bei. Es liegt darin die Bitte an die Regierung, dieselbe möge keinem frem den Juden zur Niederlassung Concession ertheklen. Nun ist be kannt, daß sich kein Israelit in hiesigen Landen nkederlassen darf, wenn er nicht die allerhöchste Concession erhalten hat. Ohne be sondere Gründe wird das ohnehin nicht geschehen, die Staatsre gierung wird das von selbst nicht thun, es wären denn überwie gende Gründe vorhanden. -Wie aber, wenn solche doch in einzel nen Fällen vorhanden wären? Es ist mir gesagt worden, daß man es in Leipzig gern sehen würde, wenn sich dort noch einige reiche jüdische Kaufleute niederließen. Warum will man der Re gierung Beschränkungen anlegen, die vielleichtganz unzweckmä ßig sind? Damit, daß man hinkünftig noch immer die Einwande rung fremder Israeliten von der landesherrlichen Concession ab hängig machen kann, bin ich einverstanden. Meine Ansicht ist auch nicht, die Emancipation auf alle zerstreuten israelitischen Fremdlinge auszudehnen. Ich würde also gegen den Antrag in der gefaßten Maße ein formelles und ein materielles Bedenken haben. Wenn ich wünsche, daß man dagegen lieber dem Be schlüsse der 1. Kammer beitreten möchte, so bemerke ich, daß allerdings etwas in der Beziehung auf Z. 33. liegt. Es geht ge wiß der Wunsch der Kammer dahin, daß wenigstens eine Annä herung der Juden zur gesetzlichen Gleichheit erzielt werde, und das geschieht auch im Sinne des Z. 33. Hierzu kommt noch, daß ein Beschluß der 1. Kammer vorliegt, der einstimmig gefaßt wurde, und ich glaube nicht, daß sich die Kammer der Abstim mung entziehen könne, ob sie diesemBeschlusse beitrete oder nicht. Wird dieser Antrag gänzlich übergangen, so kommt man nicht in Klarheit, ob die Mitglieder der 2. Kammer dem Beschlüsse der 1. Kammer beitreten oder nicht, und nimmt die Kammer den Be schluß derselben nicht an, so hindert das nicht, auf den gestellten Antrag überzugehen. Es würde also zuerst zu fragen sein, ob die Kammer sich mit dem Beschlüsse der 1. Kammer vereinigen will. — (Hier trat ein Kanzleibeamteter ein, und überreichte meh rere Schreiben, wovon eines an den Referenten gelangt.) Referent: Ehe ich weiter gehe, muß ich -er Kammer
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