Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 180. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
wenig Sicherheit zu hoffen sein. Uns, den Vertretern jener Stifter, liegt übrigens nur die Verwaltung ob, und haben es mit unserm Eide beschworen, nichts an den Rechten der Stifter schmalem zu lassen; ja durch kaiserliche Verordnung sei ihnen sogar auf das strengste untersagt, irgend eine Beeinträchtigung derselben zuzulassen. Sollte nun sein Amendement wider Er warten verworfen werden, so sehe er sich veranlaßt, der Abstim mung über den vorliegenden Gegenstand sich zu entziehen. - Prinz^Joh ann: Dem Anführen des v. Posern, für die Civiljustiz seien geschlossene Bezirke weniger wichtig, könne er nicht- bektrcten. Desgleichen müsse er dem Herrn Bischof er- wiedern, daß er zwar keineswegs an den begründeten Rechten der Stifter der Oberlausitz zweifle, es jedoch für hinreichend halte-, m Betreff ihrer entweder in der Schrift oder in einem besondetn Zusatzparagraphen einen Vorbehalt zu machen. — Die Vorschläge der Deputation aber halte er im Allgemeinen mit dett Ansichten des Gesetzentwurfs wohl vereinbar, denn auch sie bringe das.jus muiuens des Staates zur Erlangung gc- schloßner Gerichtsbezirke in Anwendung, habe dabei nur einen milderen. Weg eingeschlagen. Aus der Fassung des Schluß satzes des §. 1. nach dem Deputationsvorschlage scheine ihm aber leicht em Mißverstandniß hervorgehen zu können, zu dessen Vermeidung er selbigem noch die Worte beizufügen vorschlage: „Als eine gethcilte Gerichtsbarkeit soll es jedoch nicht angesehen werden, wenn emLheil die obere und ein'Theil die Erbgerichts- barkeit inne hat." - Bischof Mauermann.nimmt demnächst sein Amende ment wiederum zurück, behalt sich aber weitere Anträge bei den 34. und 37. vor. O. Crusius führt nun zur Unterstützung. seincs'Amende ments Folgendes an: Wenn das jus eminkws des Staates überhaupt dann in Kraft treten-müsse, wo sich Privatrechte und Interessen mit dem Staatswohle nicht vertrügen, so trete dieser Fall hauptsächlich hier ein, und er seines Thciles sei der festen Ueberzeugung, daß das Wohl des Ganzen geschlossene Gerichts- bezirke fordere, und daß aus eben diesem Grunde selbst Zwangs maßregeln hier gerechtfertigt sein dürften. Auch die Deputa-! tion theile nun zwar diese Ansicht, wie die Vorschläge zum §.2.! bewiesen, glaube aber, daß. ein Zwangsverfahren dann weit weniger dem Vorwurfe eines Eingriffes in wohlerworbene Ei- genthrimsrechte unterliege, wenn demselben ein Versuch gütlicher Uebereinkunft vorausgegangen wäre. Da nun aber im vorlie genden Falle, wie bemerkt, eine durchgreifende Maßregel nö- thig und daher gerechtfertigt sei, daher auch überhaupt einem Vorwurfe der Willkühr oder Härte nicht unterworfen sein möchte, so würden die vorgeschlagenen Versuche gütlicher und freier Uebereinkunft der Interessenten um so weniger zu empfeh len sein, als sie in den meisten Fällen nur vergeblich sein und daher einen unnöthigen und dem Ganzen nachtheiligen Zeitver lust veranlassen dürften. Uebrigens sei er der Meinung, es verstehe sich von selbst, daß inallessFallen, wo sich der Ver lust von Eigenthumsrechten, welche dem Wöhle des Staates geopfert werden müßten, nach Geld quantisiciren lasse, nach tz. Ll. der Verfassungsurkunde angemessene Entschädigung ge wahrt werden müsse , detz aber in jedem anderen Falle eine Ent schädigung durchaus unzulässig sei, in welcher'Beziehung er auch nicht die Ansicht thcilen könne, daß für sogenannte Ehren rechte irgend eine Geldentschädigung zu gewähren sei, denn Ehre könne nun einmal weder mit Geld erkauft noch abgeschatzt oder bemessen werden. Aus diesen Gründen könne er sich weder mit dem Deputationsgutachten noch mit dem Separatvoto sub 8. vereinigen, und stimme für Beibehaltung des, Gesetz-' entwurfes, dem er jedoch den bereits erwähnten Vermittelungs vorschlag, den bereits erwähnten Zusatz, beigefügt zu sehen wünsche, so fern cs sich nicht von selbst verstehe , daß vor end licher Regulirung der Gerichtsbezirke die Betheiligten mit einer Vorstellung zu Wahrnehmung ihrer Interessen gehört werden müßten. Jedenfalls werde cs zu deren Beruhigung gereichen, wenn dieß im Gesetze ausdrücklich vorgeschrieben werde, und er beantrage daher die Aufnahme einer solchen Bestimmung. Fürst v. Schönburg: Inhalts des §. 31. der Derfas- sungsurkunde scheine ihm eine vorgängige Vermittelung voraus gesetzt zu werden, und sie könne keinen größeren Aufenthalt ver ursachen, als die den Appellationsgerlchten nöthige, 'meistens an Ort und Stelle anzustellende Erörterung, die der Entschei dung vorausgehen müsse. ' Refer e n t: Eine Vermittelung werde schon darum nicht ohne Erfolg bleiben, weil der 2. tz. für diesen Fall einen Zwang ausspreche. Auch fei wohl ein kurzer Verzug bei einem schon seit Jahrhunderten bestehenden Gebrechen leicht zu übersehen. Prinz Johann: Schon die Billigkeit erfordere jedenfalls die Vermittelung, und sei um so wichtiger, als wohl mancherlei Auskunftsmittel denkbar, welche dann durch eine sofortig? Entscheidung verloren gehen würden. - . . v. Posern: .Auch er stimme gegen das Crusius'sche Amen dement, und habe immer den Grundsatz beftl,t„ von 2 Uebeln nur das kleinere zu wählen, und dafür erkenne er den von der Deputation vorgeschlagenen mildern Weg; -er beregte Antrag scheine ibm zwecklos, weil das darin verheißene Gehör entweder die Entschadigungsfrage betreffe, wo es ohnedieß statt finden müsse, oder zwecklos sei. Bürgermeister Wehner: Er seiner Seits schließe sich dem Anträge des v. Crusius an. Wenn aber der geehrte Sprecher vor ihm früher die Behauptung ausgestellt habe, als könne, wenn die Criminalgerichtsbarkeit an den Staat übergegangen, die Civilgerichtsbarkeit, und zwar in mehreren Gerichtsspren- gc-ln, in einem und demselben Orte fortbestehen; so müsse er hem sehr widersprechen , und verweise er deshalb auf das in den Motiven enthaltene Sündenregister der dermalen bestehenden Patrimonialgerichte. y. P os e r n: Das vom geehrten Sprecher berührte Sün denregister habe er allerdings gelesen, allein auch gefunden, dass diese Vorwürfe in her Hauptsache nur die Criminalgettchtsbar- kcit, die Ausübung der-Polrcergcwalt und endlich den Fall be trafen, wo die Ausübung der Gerichtsbarkeit undderenUnter-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder