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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 200. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Abg. Roux: Der erste Sprecher, welcher sich gegen den Antrag ausgesprochen, hat das Wort: „inmittelst" so gedeutet, als wenn der künftigen Gesetzgebung überlassen bleiben müsse, welche Maßregel in Bezug auf die Einwanderung der Israeli ten statt finden könnte. Allerdings würde das der künftigen Gesetzgebung überlassen bleiben, aber bis das Gesetz berathen und beschlossen sein wird, bin ich der Meinung, daß man es bei den bisherigen Bestimmungen belasse. Der königl. Commiffar v. Mieters Hermr Ich wurde durch dringende Geschäfte abgehalten, an der Bexathung Theil zu nehmen, würde mir aber jetzt den Antrag des Abg. Eisen stuck zur Einsicht erbitten, wenn der Hr. Präsident die Gewo genheit haben wollte. Referent übergiebt ihm den Antrag. Abg. Haußner: Ich muß mich gegen den Antrag erklä ren. Wer von Verbesserung des sittlichen Zustandes seines Nebenmenschen spricht, von dem muß doch erst bewiesen sein, daß er selbst besser ist, als andere. Schon dieses ist gegen den Antrag; wenn sich übrigens bei den Süden diese Unsittlichkeit vorfinden soll, so muß doch erst erwiesen sein, daß sie wirklich vorhanden ist, ehe man auf deren Beseitigung einen Antrag stellt. Man bezieht sich zwar auf Beispiele, aber nicht auf solche, die in unserm Vaterlande vorkommen, sondern auf die im Auslande, und wollte man diesen Grundsatz bei den Christen einführen, so würde das ungemein weit führen. Ich habe auch noch keine Stimme gehört, welche die Verbrechen und die Falle der Unsittlrchkeit namentlich bezeichnet hat, sondern man hat sich nur im Allgemeinen gehalten, und wenn man die Proceßtabel- len ansehen wollte, so würde sich finden, daß das arithmetische Verhältniß immer dasselbe ist. Kann man ihnen nun nicht nachweisen, daß sie unsittlicher sind, als die Christen, so kann ich nicht begreifen, wie man jn einem Anträge von diesem Grunde sprechen will. Uebrigens hat der Antragsteller in der ersten Sitzung den Grundsatz aufgestellt, die gesetzgebende Klug heit könne nie auf Kosten der Humanität berücksichtigt werden; ich glaube also mithin, daß sein Antrag der eigenen Aeußerung widerspricht. Heute hat er zwar ausgesprochen, daß die gesetz gebende Klugheit nichtsdestoweniger die Moral beschranke; es fragt sich aber auch bei der Gesetzgebung, was höher stehe, die Klugheit oder die Moral, oder ob Heide nicht gleichen Schritt bei der Gesetzgebung halten müßten. Sch glaube nicht, daß je ein Gesetz gegeben wird, welches so beschaffen wäre, daß es der Moral widerspricht. Wenn aber die bisherige Gesetzgebung in dieser Beziehung fortbestehen soll, welche, wie geäußert wor den, die Ursache ihres gegenwärtigen minder sittlichen Zustandes sein soll , so glaube ich , hat dje Kammer um so mehr Ursache, die Emancipation zu wünschen. Auch sind erst drei Jahre ver stossen , seitdem sich der Bütgerstand und der Bauernstand einer Emancipation erfreuet. Wir sitzen nur d§ in Folge einer Eman- cr'pation dieser 2 Stände, und ich glaube, wir würden eine Un gerechtigkeit begehen, wenn-wir hier nicht eine gleiche Emanci pation eintreten lassen wollen, Der königl. Commiffar v. Wietersheim: Mit dem Anträge des Abg. Eisenstuck bin ich vollkommen einverstanden« Was aber den Schlußsatz betrifft, daß keine Concession erthrilt werden soll, so halte ich für angemessen, zu erklären, daß dieser Grundsatz jetzt schon auf das strengste gehandhabt wurde, und es ist mir nicht erinnerlich, daß unter dieser Negierung der gleichen Concepionen ertheilt worden waren. Jn so fern könnte also diesem Anträge nichts entgegenstehen; aber auf der andern Seite kann ein Antrag nicht dahin gerichtet werden, daß die Regierung in Ausübung eines gesetzlich und verfassungsmäßig ihr zustehenden Vorrechtes gehindert sem soll. Es kann z. B. durch die neue Handelsverbindung allerdings der Fall eintreten, daß man zum Besten des vaterländischen Handels, ja vielleicht zur Hebung desselben, von dem größeren Theile des Handels standes selbst gefordert, in dem einen oder anderen Falls eine Ausnahme macht. Da könnte eine solche Hemmung nicht ein treten, und ich glaube auch nicht, daß der Antragsteller dieses wünscht. Ich habe mich daher für verpflichtet gehalten, dieses zur Erläuterung zu bemerken. Abg. Sachßer Das ist dasselbe, was ich eben vorhin äußerte, daß die Staatsregierung nicht verhindert sein könne, und daß es in einem besondern Falle nur vortheilhast sein werde, einen wohlhabenden und reichen Juden aufzunehmen. Abg. Haußner: Meiner Ansicht nach dürfte dieser Ge genstand wohl bei derBerathung des Heimathsgesetzes seine Er ledigung finden; denn er betrifft die Ausländer. Abg. Eisenstuck: Nach der Aeußerung des Hrn. Regie» rungscommiffars trage ich kein Bedenken, wenn es die Kammer vorzieht, daß der letzte Satz meines Antrags entweder ganz wegbleibe, oder gesetzt werde: „ immittelst aber die bisherigen Gesetze gehandhabt werden." Das versteht sich aber eigentlich von selbst; wir haben kein Gesetz; es herrscht wegen der Con- cessionsertheilung reine Willkühr, und man könnte daher den Antrag nur dahin beschränken, bei Aufnahme fremder Israeli ten die bisherigen Grundsätze vorwalten zu lassen. Abg. Atenstädt: Ich habe mich dem Anträge des Abg. Eiftnstuck besonders aus dem Grunde angeschlossen, weil ich gleich anfangs einen ähnlichen Antrag an die Kammer stellen wollte, daß nämlich der mir störend scheinende Ausdruck: „im Sinne des §. 33. der Derfassungsurkunde" weggelaffen werden möchte. Es scheint mir nämlich, als wenn dieser Satz die Folge hätte, daß die Abgeordneten nicht mehr wüßten, wofür sie stim men sollten, und mancher seine Stimme gegen den Vorschlag ge ben müßte, weil er glauben könnte, daß der Antrag nicht in sei nem Sinne ausfallen würde. Ich mache auch aufmerksam, daß nach dem den Ständen mitgetheilten Entwürfe über das Hek- maths-, Unterthanen-und Bürgerrecht eine zweifache Rücksicht aufgestellt wird, nach welcher der Ausdruck: „Staatsbürger recht" zu heurtheilen ist, nämlich in allgemeiner und besonderer Beziehung. Nun weiß man eigentlich nicht, welche von beiden hier gemeint sei ? Im Vordersätze wird von bürgerlichen und poli tischen Rechten gesprochen, es scheint also, daß hier das Staats bürgerrecht im allgemeinen Sinne des Wortes gemeint sei. Alle andern sollen nur Antheil an den Staatsbürgerrechten haben.
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