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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 200. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Regierungscommiffar sagt, daß allerdings der Aufnahme nichts entgegensteh«; allein, daß wegen der Formalitäten des Auf dingens wohl Hindernisse eintreten könnten, namentlich muß der Taufschein beigebracht werden, und jeder Lehrling muß be weisen, daß er von ehelicher Geburt sei. Ich begreife also nicht, wie man die Innungen zwingen will, Kinder jüdischer Aeltern in ihre Zunft einzuschreiben. Daß jüdische Kinder ein Gewerbe erlernt haben, ist allerdings öfters der Fall gewesen, aber eingeschrieben konnten sie nicht werden. Abg. Lehmann: Damit bin ich ganz einverstanden; wenn ich aber nicht irre, ist die Bestimmung aufgehoben, daß uneheliche Kinder in die Zunft nicht ausgenommen werden können. Abg. Atenstädt: Die Beibringung eines Geburtsschei nes wurde dadurch nöthig, weil früher nur eheliche Kinder aus genommen werden konnten; allein diese Bestimmung ist gesetz lich aufgehoben, und ich glaube also, daß nicht einmal mehr nöthig ist, einen Tauf-oder Geburtsschein beizubringen, weil der Grund, warum diese Bestimmung ausgenommen war, ganz weggefallen ist; und ein anderer Umstand war der, wegen der vierjährigen Dienstzeit, der aber ebenfalls weggefallen ist. Referent: Es ist ein Act der Menschlichkeit, den die Deputation hier in Antrag bringt, so daß ich überzeugt bin, es bedürfe keiner weitern Erörterung. Lassen wir doch diesen ar men Menschen wenigstens die Gelegenheit, etwas zu lernen. Soweit geht doch, meines Erachtens, die Befugniß des Staa tes, und man kann doch die Ansicht nicht aufstellen, daß der Staat keine Abänderung hier eintreten lassen dürfe, und es geht ja nicht einmal gegen die Innungen. Ich glaube, es bedürft wirklich keines Wortes mehr. Abg. Sachße; Ich halte den Antrag unbedenklich, da ja auch jüdische Gesellen bei den Meistern arbeiten können, wenn sie bei diesen Aufnahme finden. Wenn nun selbst ausländische Juden als Gesellen arbeiten dürfen, warum sollen unsere nicht auch ein Handwerk erlernen können. Auch die geringe Anzahl der Israeliten wird die Concurrenz nicht sehr vermehren, und ich gebe zu erwägen, daß die Erfindung eines Menschen, wo durch eine Menge Hande außer Thätigkeit gesetzt werden, eine weit gefährlichere Erscheinung ist, als die, daß jüdische Knaben em Handwerk erlernen. Abg. Haußner: Als Entgegnung auf die Bemerkung des Abg. Noux habe sch anzuführen, daß, wenn er meint, es geschehe etwas gegen die Innungen, hieß nicht her Fall ist; denn im Auslande erlangt der jüdische Lehrling ein gleiches Recht, nämlich, daß er losgesprochen wird, Wenn er aber im Inland ein Handwerk erlernt, so erlangt er dadurch nicht das Recht, in die Innung ausgenommen zu werden, wohl aber dürfte ihm das Recht zugestanden werden, daß er wieder losge sprochen wird. Ich glaube also, es bedarf des Zusatzes wegen her Lossprechung nicht, Abg. Noux: Was ich gesagt habe, bezieht sich auf die Aeußerung des königl. Commissars, daß nämlich das Rescript von 1818 nicht angeführt werden könne. Die zweite Bemer kung bezog sich auf das Deputationsgutachten, wo gesagt wird, es sollen die Innungen mit ihrem Einsprüche abgewkefen wer- ! den. In dieser Beziehung habe ich gesagt, daß ich nicht wisse, ob nicht die Jnnungsartikel etwas enthalten, was der Auf nahme entgegen sei, und es bedürfe also dieser Punct einer wei tern administrativen Erwägung. Referent: Das ist ein rein formelles Bedenken. Ware das Rescript nicht suspendirt worden, so brauchten wir nicht darauf anzutragen, daß dessen Bestimmungen eingeführt wer den möchten. Abg. Eisenstuck: Nach demBeschlusse, der vonderKam- mer gefaßt wurde, scheint das Wort: Emancipation, nicht mehr passend zu sein, und es würde heißen müssen: „bis zur Erscheinung eines umfassenderen Gesetzes u. s. w." Viceprasident hält für besser, statt des Wortes: „um fassenderen" zu setzen: „beantragten." Referent: Ich möchte im Gegentheil das Wort umfas senderen für besser halten, da wir doch nicht wünschen werden, daß das vorzulegende Gesetz noch kürzer sein soll. Abg. Eisenstuck: Ich habe auch gegen das Wort nichts einzuwenden, weil das Gesetz doch mehr enrhalten muß, als die hier vorgeschlagenen Bestimmungen. Abg. aus dem Winkel: Ich würde doch darauf antra gen, daß gesetzt werde: „beantragten;" denn wenn ausgespro chen hatte werden sollen, daß das Gesetz umfassender sein soll, so hatte es im vorherbeschlossenen Anträge enthalten sein müssen. Die Kammer beschließt hierauf, daß das Wort „Emanci pation" ausfallen, und statt des Wortes: „umfassenderen" ge setzt werden soll: „beantragten." Dann stellt der Präsident die Frage: wird dem An träge der Deputationmnter 3. in der Maße beigestkmml? Sie wird bejaht mit alleiniger Ausnahme der Abgg. Roux, Häntzschel (aus Mitweide) Lehmann, v. Beulivitz und Domsch. Referent verlieft nunmehr das Gutachten unter 4., wel ches sich auf die der Judenschaft in Dresden bei vorkommenden Bränden auferlegte Abgabe bezieht (s. dass, Nr, 308, d. Bl. S. 2981..) und bemerkt hierzu: Ich muß noch erwähnen, daß ich in Erfahrung gebracht habe, es liege nicht im Sinne der Stadt Dresden, diese Abgabe zu fordern, und sie sei daher geflissentlich nicht mehr erhoben worden; allein, es hat doch noch immer Leute gegeben, welche wider den Willen der Majorität verlangt haben, die Judenschaft solle zu dieser Abgabe ungehalten werden, und um dieses formelle Bedenken zu beseitigen, und die entstandenen Reste in Wegfall zu bringen, hat die Deputation sich veranlaßt gesehen, diesen Antrag zu stellen , und hofft, daß die Kammer beitreten werde, indem diese oftmals ausgesprochen hat, daß keine Bevorzugung und willkührliche Besteuerung der Staatsan gehörigen stflttsinden dürfe. Abg, Eisenstuck: Ich muß in der Sache Einiges berichti gen. Es ist nämlich nicht begründet, daß dadurch, weil die Israeliten zur Communalgarde getreten sind, sich alles ausgegli chen habe; sondern ehe die Communalgarde und ehe die National- l garde exiftirte, bestand die Verpflichtung der Dresdner Bürger,
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