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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 200. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Der Präsident fragt hierauf: Ist die'Kammergemeint, als ihre gemeinsame Ansicht im Protocvlle niederzulegen, daß der durch Uebernahme der Criminalgerichtsbarkeit entstehende Mehr aufwand von dem bisherigen steuerbaren und dem steuerfreien Grundeigenthume möglichst gleichförmig getragen werden möge? Dießwird einstimmig bejaht. Prinz Johann: Der zweite Antrag, den er zu stellen beabsichtigt habe, betreffe die Classe der Gerichtshalter. Der §. 32. des Gesetzentwurfs unter I bestimme, daß die Gerichts halter nur dann besondere Berücksichtigung finden sollten, wenn sie nach Inhalt eines vor einem gewissen Tage abgeschlossenen schriftlichen Contractes auf Lebenszeit angenommen wären. Am Ende dürsten da, wo ein solcher Contract oder selbst nur ein mündliches Versprechen der Unabsetzbarkeit bestehe, die Gerichts halter ein Recht auf Entschädigung haben, wenn die Criminal gerichtsbarkeit eingezogen werde.' Eine solche Entschädigung würden aber die einzelnen Gerichtsherren wohl nicht bewerkstelligen können, indeß doch die Regierung dazu manche Mittel besäße. Man möge daher in der Schrift die Regierung ersuchen: „Solche Gerichtshalter, welche unter der Bedingung der Unabsetzbarkeit ««gestellt worden, selbige aber nach §.32. des Gesetzentwurfs unter H nicht beweisen könnten, ohne daß dabei irgend eine Ge fährde obwalte, bei Ausführung der Gesetze,über die Verände rungen in der Patrimonialgerichtsverfassung möglichst billig zu behandeln." v. Posern: Er trete diesem Anträge, indem er voraus fetze, daß sich selbiger besonders auf die Civilgcrichtsbarkeit er strecke, um so lieber bei, als er früher bei dem Gesetzentwurf unter einen ähnlichen Antrag zu stellen, beabsichtigt habe, damals aber durch einen Zufall abgehalten worden sei, der Berathung über den bcizuwohnen. Die gewiß in vielen Fällen durch münd liche Vertrage als unentlaßbar angestellten Gerichtshalter hätten nach den über Vertrage, seien cs schriftliche oder mündliche, gel tenden Rcchtsprincipien, ein gleich vollkommnes Recht, als die, denen durch schriftliche Verträge die Unentlaßbarkeit zugesichcrt worden sei. Ohne ungerecht zu sein, könne man ihnen dieses Recht nicht entziehen, ihnen stehe ein begründeter Anspruch auf Entschädigung zu, und er frage, wer die Herrschaften vertreten werde? Nehme man auch an, daß das geschriebene Recht, das Gesetz, die Gerichtsherren gegen etwanige Ansprüche sicher stelle, die moralische Verpflichtung bleibe ihnen dennoch, Staatsminister v. Könneritz: Sobald dieser Antrag auf die Organisation der Untcrgerichte überhaupt bezogen und nicht blos auf den Gesetzentwurf §ub Z beschränkt wird, finde ich ihn unbedenklich, da letzterer die Gerichtshalter, welche bisher in Criminalsachen meistens ohne Gebühren zu expediren hatten, eher erleichtert. Auch liegt, wie die Motiven der verschiedenen hier auf sich beziehenden Gesetze genugsam darthun, eine möglichste Berücksichtigung der Gerichtsverwalter an sich schon in der Ab sicht der Regierung, Nur würde her Antrag so zu fassen sein, daß die Betheiligten nicht etwa daraus ein zus gnaegitum auf An stellung oder andere Entschädigung machen dürfen. Bürgermeistee Reiche-Eisenstuck: Er habe bereits früher Anstellung oder Entschädigung aller dermaligen Gerichtsdirec toren als eine Bedingung des Plans D empfohlen. Aber nur bei Annahme dieses Plans sei dieses erforderlich. Denn bei Reser vation der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Plane I und bei alleinigem Wegfall der Criminalgerichtsbarkeit werde im Wesent lichsten das Interesse der Justitiare nicht gefährdet sein. Bürgermeister Wehner: Der gestellte Antrag werde in der nunmehr gestellten Maße fast gar nicht anwendbar sein, da eine Zusicherung der Unabsetzbarkeit fast nirgends vorkomme. v. Deutrich: Er halte den Antrag an sich für sehr be- rückstchtigungswerth, indem sehr viele Gerichtsinhaber durch das Gesetz sub), wenn es auch in seiner jetzigen Beschaffenheit hinausgehe, veranlaßt werden würden, ihre Gerichtsbarkeit an den Staat abzugeben, und somit auch die Justitiare ihre Ge- richtshaltereien verlieren würden. Allein er müsse bemerken, daß es eines solchen Antrags um deswillen nicht bedürfen werde, da sich bereits die Staatsregierung selbst in der Einleitung zu den vorliegenden Gesetzen ganz im Sinne dieses Antrags erklärt habe. Etwas Weiteres zu verlangen, scheine doch aber nicht angemessen. Der Antrag des Prinzen Johann wird hierauf mit 34 gegen eine Stimme genehmigt. v. Deutrich: Auch er erlaube sich am Schlüsse der Be rathung über das vorliegende Gesetz, einen Antrag zu stellen, welcher dahin gehe: „Die Regierung möge in der Schrift er sucht werden , geeignete Maßregeln zu ergreifen, um die Ver waltung der Criminaljustiz mit der Verwaltung der Sichcrheits- policci in unmittelbare Verbindung zu setzen." — Vielfach habe es die Erfahrung in den Ländern bestätigt, wo die Criminalju stiz durch Staatsbehörden in größern Bezirken verwaltet werde, daß ohne eine solche Verbindung der Zweck jener Einrichtung gar nicht vollständig erreicht werden könne. Um ihn aber zu errei chen , müßten die Sichcrheitsbehörden mit den Criminalbehör- den in nahe Beziehung treten. Er erwähne hier nur z. B. der Nothwenvigk.it, daß die Criminalrichtcr in fortwährender Kenntniß von dem Thun und Treiben aller in ihrem Bezirke wohnenden verdächtigen und aus dem Zuchthause entlassenen Personen bleiben; auch das Institut der Gendarmerie, welches auf seine frühere Basis, die Sicherheitspolicei zurückzuführen, müsse ebenfalls mit den Eriminalgerichten in Verbindung ge bracht werden. Dieser Antrag wird ausreichend unterstützt. (Beschluß folgt.) Druck fehler. Zn Nr. 312. d. Bl. S. 3029. Z. 14. und 15. ist statt zu spärlich M lesen: nicht gefährlich. Druck und Papiex von B, G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Nsbaction: I). Gr et schell
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