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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 208. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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den Amendements abzustimmen, und sich nach Befinden ferne rer Mittheilungen der Negierung zu versehen. Die allgemeine Ansicht spricht sich dahin aus, daß die vor- behaltne anderweite Mittheilung der Regierung auch nach ge faßtem Beschlüsse der Kammer ohnehin in der Verfassung be gründet sei, und das Präsidium stellt nach Abgang der königl. Beauftragten folgende Frage: Nimmt die Kammer das neulich bcrathene Gesetz wegen der Brandversicherungsanstalt in der Art, wie cs sich bei den zu den einzelnen gefaßten Be schlüssen gestaltet hat, an? Dieß wird mit 23 gegen 6 Stim men bejahet. — Für das Nein erklärten sich: v. Carlo - witz, Gr. v. Einsiedel, v. v. Ammon, v. Ziegler, v. Baumann und Bürgermeister Hüb ler. Der dritte auf der heutigen Tagesordnung sich befindende Gegenstand ist: Die Berathung über den Gesetzentwurf, die Verbindlichkeit der Gemeinden zur Verpflegung ihrer in Landes- Heil- und Versorgungsanstalten aufgenommenen Armen betr. (Die Verhanvlungen der 2. Kammer über diesen Gegenstand s. in Nr. 257. und 258. d. Wl.). Referent Bürgermeister Wehner trägt den allgemeinen Theil des Gesetzes, so wie des Deputationsgutachtens vor. Letzteres lautet also: Die Staatsregierung ist bei Abfassung des Gesetzentwurfs nach denen angefügten Motiven hauptsächlich von folgenden Grundsätzen ausgegangen: „Der Staat, indem er Heil- und Versorgungsanstalten unterhalte, trete hierbei für Erreichung solcher Zwecke ein, wofür es dem Familien- und Gemeindever- bande deshalb an Mitteln fehle, weil dazu gewisse sehr kostspie lige und nur im Großen ausführbare Veranstaltungen nöthig sind. — Da jedoch die Sorge für hilfsbedürftige Personen aller Art zunächst ihren Familien, und subsidiarisch den Gemeinden obliege, so könne dem Staat die Erfüllung einer solchen Verbind lichkeit auch nur in so weit aufgebürdet werden, als sie von den Gemeinden nicht erfüllt werden können. — Es müsse jedoch da bei auf die Verhältnisse der Communen, welche demnach eigent lich wenigstens den gejammten Specialvcrpflegungsaufwand eines in einer öffentlichen Heil- und Versorgungsanstalt Aufge nommenen subsidiarisch zu übertragen haben würden, Rücksicht genommen werden, weil diese Kosten, welche sehr bedeutend sind, für manche Gemeinde höchst drückend und vielleicht unerschwing lich sein möchten, damit die Gemeinden von der Unterbringung Unglücklicher in erwähnten Anstalten, zum Nachtheil nicht nur solcher Unglücklicher, sondern auch der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt, nicht abgehalten werden möchten." — Die Depu tation ist mit diesen Grundsätzen, welche auf Recht und Billig keit begründet sind, einverstanden, und empfiehlt das Gesetz, in welchem diese Grundsätze festgehalten sind, unter denen in An trag gebrachten wenigen Veränderungen, der Kammer zur An nahme. — Indem sie nun aber auf die §Z. des Gesetzentwurfs übergeht, schickt sie, zu besserer Uebersicht des fraglichen Gegen standes, folgende aus den Verhandlungen der 2. Kammer ge schöpften Bemerkungen voraus. — Für Taubstumme befindet sich eine öffentliche Anstalt in Sachsen noch nicht, dahingegen werden untergebracht: 1) Wahnsinnige, die man für heilfähig erachtet, in Sonnenftein. — Nach der Kopfzahl werden die Generalkosten nach 56 Thlrn. 21 Gr., die speciellen Verpflegungskosten nach 49 Thlrn. 22 Gr. jährlich pro Kopf in dieser Anstalt berechnet. 2) Unheil bare Wahn sinnige, Blöd sinnige, welche im freien Zustande der bürgerlichen Gesellschaft gefährlich sein könnten, ingleichen Personen, welche mit eingewurzelten ekelhaften und ansteckenden Krankheiten behaftet sind, in Colditz. — Der Gene ralaufwand wird nach 52 Thlrn., der specielle Verpflegungsauf wand auf 50 Thlr. jährlich pro Kopf in dieser Anstalt berechnet. 3) Blinde in der Blindenanstalt zu Dresden; sie werden theils zur Heilung, theils zum Unterricht in dieser An stalt, jedoch nur so lange, als eS der Zweck erfordert, und in der Regel nicht für die Dauer des Lebens ausgenommen. — Der Generalaufwand wird nach 50 Thlrn., und der specielle Ber- pflegungsaufwand nach 59 Thlrn. pro Kopf jährlich berechnet. Niemand begehrt das Wort und Referent trägt nun die 1. 2. 3. und 4. (s. dies. Nr. 258. des Bl. 2495 flg.) jeden einzeln vor. Zu Z. 4. begutachtet die Deputation: Die 2. Kammer hat diesen Z., resp. nach dem Vorschläge ihrer Deputation und einigen von Mitgliedern dieser Kammer ge stellten Amendements, in folgender Maße verändert: „Die Commission sirr die allgemeinen Straf- und Versor gungsanstalten wird den Betrag der, den Genwinden anzu sinnenden Leistungen von Zeit zu Zeit öffentlich bekannt ma chen, hierbei aber den jährlichen Verpflegungsbeitrag, nach der Hälfte des stattsindenden Specialverpflegungsaufwandes be messen, den Bedarf an Wäsche, Kleidern und Betten, oder, dafern der Kranke damit nicht vollständig versehen wird, das Aequivalent für den Gebrauch derselben, aber nach den gering sten der im Allgemeinen von ihr angenommenen Sätze. Es kann jedoch, auf Antrag der betreffenden Kreisdirection, eine Ermäßigung des jährlichen Verpflegungsbeitrags dann eintre ten, wenn der volle Betrag zu bedeutend für die Kräfte der Gei»inden sein würde, oder auf Detention einer Person m einer Versorgungsanstalt, damit sie sich und Andern nicht schade, erkannt worden ist." Der 4. Z., so, wie ihn der Gesetzentwurf enthält, ist kn der Hauptsache mit dem von der 2. Kammer veränderten in so weit einverstanden: als von den Beiträgen der Gemeinden wegen des Bedarfs der Kranken an Wäsche, Kleidern und Betten, oder von dem dafür zu zahlenden Aequivalent die Rede ist. — Was aber die jährlichen Beiträge der Gemeinden zur Verpflegung der Kranken anlangt, söffollen nach demGe? setzentwurfe solche, nach dem, was die Gemeinden für den zu Versorgenden am Orte aus der Almo senkasse aufzuwenden haben würden, in Ansatz ge bracht werden; dahingegen soll nach dem Z., wie er in der 2. Kammer abgeändert angenommen worden ist, der Bei trag nach der Hälfte des stattfindenden Special aufwandes bemessen, und überdem auf Antrag der be treffenden Kreisdirectionen auch hierinnen noch Ermäßi gung eintreten— wenn der volle Betrag zu bedeutend für die Kräfte der Gemeinden sein würde, oder wenn auf Detention einerPerson in einer Versor- gungsanstalt, damit sie sich und Andern nicht schade, erkannt worden ist. — Da das, was eine Ge meinde für einen Kranken aus der Almosenkaffe aufzuwenden haben würde, auszumitteln, mit schwierigen Erörterungen, welche ein ganz sicheres Resultat am Ende dennoch kaum herbei führen möchten, verbunden sein dürfte, die von der 2. Kammer angenommene Fassung des Z. aber eine feste Bestimmung in sich enthält, und da es der Billigkeit gemäß zu sein scheint, auch auf die Kräfte der Gemeinden in so weit Rücksicht zu nehmen, da mit man ihnen Beiträge nicht ansinne, welche aufzubringen für sie höchst drückend sein müsse; da aber auch endlich eine Ermäßi gung der Beitrage der Gemeinden in dem Falle, wenn auf De tention einer Person in einer Versorgungsanstalt erkannt worden
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