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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 208. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Wendung leiden, welche zwar theilweise zum Weinbaus benutzt würden, jedoch streng genommen nicht in die Kategorie der Weinberge zu rechnen seien, und auch in mancher anderen Be ziehung, z. B. hinsichtlich der Cavallerieverpflegungsgelder, nicht als solche angesehen würden. Demnach laufe die Fassung der Deputation dem Zwecke des Gesetzes zuwider. Bürgermeister Nitterstädt: Er sei hiermit um so mehr einverstanden, als nach §. 6. bei dem Steuererlasse wegen der Wetterschaden auch diejenigen Gebäude mit in Aufrechnung ka men, da dieß doch eigentlich nur bei den zum Weinbau erforder lichen Gebäuden zulässig sei, während bei Gütern, die zugleich zur Feldwirthschaft mit dienten, auch hierzu Gebäude erforder lich sein würden. Prinz Johann: Dieses Bedenken werde sich durch einen Zusatz zu tz. 6. beseitigen lassen. Die Fassung der Deputation beabsichtige besonders zu bestimmen, daß jedes Grundstück, in dessen Complex wenigstens die Halste mit Wein bebaut sei, wie im Dresdner Elbthale der Fall wohl auch vorkomme, des hier ausgeworfenen Erlasses theilhastig werden könne. Dieß liege selbst im Sinne des Gesetzes. Der §. 2. wird hierauf einstimmig nach der von der Depu tation vorgeschlagenen Fassung angenommen. tztz. 3. u. 5. waren von der 2. Kammer unverändert ange nommen worden, und auch die Deputation der 1. Kammer hatte eine derartige Annahme empfohlen. Zu §. 4. aber be merkte die Deputation: §.4. ist von der 2. Kammer mit der Abänderung angenommen, daß dem Paragraph im Eingänge folgende Fassung gegeben wor den ist: „Dieser Anspruch tritt ein, wenn durch Frost oder Hagelschlag mindestens zwei Drittheile, durch heftige Regengüsse minde stens die Halste der sammtlichen Weknstöcke rc." Da der Gesetzentwurf den Anspruch aufSteuererlaß durch gängig auf Z des Schadens an Weinstöcken stellt, so weicht der tz., wie er von der 2. Kammer Annahme gefunden, in so weit ab: als er bei Schaden durch Regengüsse den Anspruch auf Steuererlaß schon dann zulässig macht, wenn nur die Hälfte der Weinstöcke beschädigt worden sind. Wenn nun nach der Bemerkung der jenseitigen Deputation der Fall, wo die Beschädigung der Weinstöcke in einem Weinberg durch Regengüsse auf G sich erstreckt, höchst schädlich ist, der Schaden durch heftige Regengüsse aber um so empfindlicher ist, als er sehr vielfach durch Einsturz der Terrassenmauern und durch das Wegschwemmen des Düngers und der Erde vergrößert wird, so hat die Deputation der Ansicht der 2. Kammer ihren Beifall zu versagen nicht vermocht, und sie empfiehlt die Abänderung der I. Kammer und zugleich mit solcher die Annahme des tz. Diese tztz. werden von der Kammer in der gedachten Maße angenommen. Zu tz. 6., dessen unveränderte Annahme ebenfalls von der 2. Kammer beschlossen worden, womit die Deputation der 1. Kammer sich einversteht, bemerkt Prinz Johann: Um den bei tz. 2. vom Bürgermeister Nitterstädt gehegten Bedenken zu begegnen, könne man Hier nach dem Worte: „Hofraum" fetzen: „bei geschloßncn Gütern, so weit sie ihrer Bestimmung nach zum Weinberge gehören."— Dieser Vorschlag wird ausreichend unterstützt und mit die ser Hinzufügung der tz. selbst einstimmig angenommen. tz. 7. wird ebenfalls unverändert angenommen. Die Deputation bemerkt zu tztz. 8. — II. Als Folge der Veränderung im §.4. hat bei Z. 8. die 2. Kam mer auf Antrag ihrer Deputation genehmigt, daß 1) hinter das auf der I. Zeile zu lesende Wort „Weinbergs" die Worte: „von einer der im Z. 3. genannten Calamitäten.oder zwei Drittheile derselben von Frost und Hagelschlag, oder aber deren Hälfte von heftigen Regengüssen, in der Z. 9. oder IO." rc. gesetzt, und dagegen die auf der I. und 2. Zeile befindlichen Worte: oder zwei Drittheile derselben, von einer der im §. 3. genannten Calamktäten, in Wegfall ge bracht, so wie 2) die Worte der letzten Zeile in letzteren in folgende Worte: „in beiden letzteren Fällen" verwandelt werden möchten. Diese Abänderungen werden von der Deputation, als folgerechte, der 1. Kammer zur Annahme anempfohlen. tz. 9. ist nach dem Gesetzentwürfe von der 2. Kammer ange nommen worden, und die Deputation glaubt, daß diel. Kam mer beizutreten kein Bedenken haben könne; sie schlägt jedoch vor, daß zu Beseitigung von Mißverständnissen statt der aufden letzten zwei Zeilen ersichtlichen Worte: widrigen Falls der Erlaß mit Anfang des zweiten Jahres hinwegfällt, die Worte: „widrigenfalls der Erlaß für dieJahre, in deren Beziehung die erwähnte Bescheinigung mangelt, hinwegfällt," substituirt werden mögen, da der Erlaß nicht bloß auf 2, sondern auch auf 3 und 4 Jahre nach Inhalt des Z. stattft'nden und die Benutzung der beschädigten Fläche zum Weinbau noch in dem ersten und zweiten Jahre erfolgen, aber möglicher Weise erst im dritten unterbleiben kann. tz. 10. ist von der 2. Kammer mit der geringen Veränderung, daß nach dem Worte„Geflüthe," annoch dieWorte: „minde stens die Hälfte der Stöcke" angehangen werden möchten, angenommen worden; dieser Nachsetz ist Folge des veränderten 4. Z. und die Annahme mit dieser Abänderung findet die Kammer unbedenklich. Nach Beschluß der 2. Kammer soll tz. II. gänzlich in Weg fall gebracht werden, die Deputation ist damit einverstanden, weil die gegen den Frostschaden anempsohlenen Vorbeugungsmit tel allenthalben denen Erwartungen nicht entsprochen zu haben scheinen, und es wohl zu vermuthen steht, daß jeder Weinbergs besitzer aus eignem Antriebe Alles anwenden werde, um die ihm Nachtheil bringenden Frostschaden von sich abzuwenden. tz. 8. wird nach der Fassung der 2. Kammer, tz. 9. nach der von der 2. Kammer vorgeschlagenen Abänderung, tz. 10. nach der Fassung der 2. Kammer, einstimmig genehmigt. Der tz. II. aber wird nach dem Beschlüsse der 2. Kammer einstim mig in Wegfall gebracht. Bei §. 12. hat die 2. Kammer beschlossen, in der Schrift einen Antrag an die Staatsregierung zu stellen, welcher dahin gerichtet sein solle: es möchten die von der Gerichtsobrigkeit entfernt liegenden Weinberge für die in dem Gesetz bemerkten Calamitätsfalle einer näheren Gerichtsobrigkeit zugewiesen werden. Abgesehen davon, daß es Weinberge kaum geben möchte, welche so weit, daß die Gerichtsobrigkeit in einem Lage auf solche nicht gelangen könnte, entfernt liegen, so schien der Deputation, als wenn dem Anträge auch der Umstand entgegentrete, daß be sonders bei Calamitäten, welche mehrere Weinbergsbesitzer be treffen , den fremden Obrigkeiten die erforderliche Kenntniß der Interessenten und Loealltätsverbaltnlsse unbekannt sein dürste;
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