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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 208. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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wissenschaftliche Ausbildung nicht in Anspruch nehmen, den Vor behalt der Aufkündigung schon nach zehn und nicht erst nach fünf und zwanzig Dienstjahren erlöschen zu lassen. Die 2. Kammer ist, in Erwägung, daß es sich hier von Dienern von keiner wissen schaftlichen Vorbildung handele, daß dieser Stand ohnehin eine ungemeine Concurrenz gewahre, daß sein Verhältniß nicht schlim mer werde, als zeirher, und daß die Staatskassen darunter leiden würden, bei dem Gesetzentwürfe stehen geblieben. Die Mehrheit der Deputation kann diesen Gründen ihren Beifall nicht versagen, fügt hinzu, daß durch Vertauschung der Worte „in derselben Dienstbranche'" mit den Worten „im Civklstaatsdienste" bereits eine Begünstigung der Diener erreicht worden sei, und empfiehlt der verehrten Kammer, vvn-ihrem früheren Entschlüsse wiederum abzugehen, b) Noch hatte der vorletzte Abschnitt des §., weil die Kammer von Begutachtung der Bestimmungen über die Pension der Relicten absah, eine veränderte Wortstellung erleiden müssen. Sollte inzwischen eine verehrte Kammer nach dem Vorgänge der 2. Kammer und nach dem Vorschläge der Deputation jene Be stimmungen dem Gesetze wieder einverleiben wollen, so würde sich jene Wortveränderung entbehrlich machen, und zu der Fassung des Entwurfs zurückzukehren sein. Seer. Hartz: Er müsse sich gegen das Deputationsgut achten erklären. Zwar gehe er auch von der Ansicht aus, daß man die Rücksicht auf den Staatsdienst oben an stellen müsse, allein im Interesse des Staatsdienstes liege es gewiß, letztem zu einer wünschenswerthen Stellung zu machen, und dazu gehöre hauptsächlich, daß alle diejenigen, die sich einmal für eine An stellung eignen, auch Sicherheit des dadurch begründeten Nah rungsstandes erhalten. Ueberhaupt könne er sich mit der Ansicht der 2. Kammer gar nicht vereinigen, denn nach den von ihr ge troffenen Abänderungen werde die Stellung der Staatsdiener gewiß eine sehr drückende sein. Schon bei h. 4. hätte er ge wünscht, die Kammer möge sich der diesseitigen Ansicht an- fchließen; er habe aber nicht widersprochen, weil er die Noth- wendigkeit eingesehen, nachzugebcn, wo es nur irgend die Möglichkeit gestatte. Hier aber sei die Nachgiebigkeit am un rechten Orte. Sowohl dem höhern als niedern Staatsdiener liege die Pflicht ob, sein Amt nach Kräften treu und gewissen haft zu verwalten; demnach sehe er nicht ein, warum man bei gleichen Verhältnissen eine Ungleichheit, die der Verfassung stracks zuwiderlaufe, begründen wolle. Er halte cs für billig, auch bei den niedern Dienern gar keine Aufkündigung statt fin den zu lassen. In Erwägung jedoch, daß dieß nicht wohl zu erreichen stehe, möge man Loch wenigstens nicht noch eine grö ßere Rechtsungleichheit herbeiführen, als man es früher für un erläßlich gehalten habe. Mit eben dem Rechte, als man sich früher übet die beim Staatsdienste den Aveligen eingeraumten Vorrechte beschwert habe, werde man nun auch hier Grund ha ben, darüber zu klagen, wenn gleichsam ein Gelehrten-Adel im Staatsdienste hervorgerufen werde. Prinz Jo h ann: Man müsse bei dem vorliegenden Gesetze wohl bedenken, daß es legem counselus gebe, wornach der Staat seine Diener annehme. Letzterer habe bei der Anstel lung derselben hauptsächlich darauf zu sehen, daß die ihnen ge stellten Bedingungen dem Zwecke vollkommen entsprächen. Es finde aber ein wesentlicher Unterschied zwischen solchen Staats dienern, welche höhere Bildung genossen, und den untergeord neteren Staatsdienern statt. Erstere nähmen wirklichen Antheilan der Staatsverwaltung, letztere hingegen seien nur Handlanger, welche aber auch nöthig wären. Dem Staate müsse nun aller dings viel daran gelegen sein, sich die passendsten Subjekte er wählen zu können, und wenn es bei der Bestimmung des Ge setzes bleibe, werde es an Bewerbern zu den niedern Stellen nicht fehlen, denn bekanntlich finde zu solchen Stellen eine große Concurrenz statt, und habe statt gefunden, obgleich bisher lebens längliche Kündigung gebräuchlich gewesen sei. Mehr Billigkeit dürfe doch aber ein niederer Staatsdicner auch vom Staate nicht erwarten, als was ein anderer billig denkender Dienstherr seinem Diener gewähre, welcher Letzterem gewiß auch erst nach längeren treu geleisteten Diensten eine Pension zukommen lassen werde. Daß aber ein Unterschied zwischen höhern und niedern Staatsdienern statt finden müsse, dafür spreche der cousensus §6nimm, in allen bekannten Staatsdienergesetzen ausgedrückt, und gewiß fordere die Stellung eines hohem Staatsdieners größere Freiheit, obgleich die Unabsetzbarkeit der Beamten nicht konstitutioneller Grundsatz sei, wie man aus dem Beispiele Englands und Frankreichs ersehe. Wenn nun aber selbst bei den niedern Staatsdienern dieAufkündungsclausel nach Verfluß einer bestimmten Zeit nicht mehr in Kraft bleibe, so lasse der Staat gewiß so große Billigkeitsrücksichten eintreten, als es der Privatmann nie thun werde. v. Polenz: Denen vermag ich mich nicht anzuschließen, welche von dem frühem Beschlüsse, das Aufkündigungsrecht schon nach 10 Jahren erlöschen zu lassen, wieder abgehn wollen! Der hochgestellte und hochgeehrte Redner vor mir betrachtet die Sache als einen Staatsvortheil; es ist aber wohl der Frage werth, ob es nicht größerer Gewinn für den Dienst sein dürfte, die Diener würdiger zu behandeln, ihnen ihre Zukunft nicht ungewiß zu machen und ihr Glück der Willkühr derVorgesetzten nicht preiszu geben? Der Entwurf, welchen die 2. Kammer annimmt, will alle Diener 25 Jahre der Aufkündigung unterwerfen, deren Dienstverrichtungen eine höhere wissenschaftliche Ausbildung nicht in Anspruch nehmen: diese Bestimmung ist so allgemein, daß Z- sämmtlicher Diener in gedachte Kategorie fallen können, und jenseitige Kammer scheint nach den Protocollen sich nicht deut lich gemacht zu haben, wie weit der Satz führt, da cs ja gar nicht auf die Bildung des Mannes ankömmt, welcher eine Stelle sucht, soMrn ob man glaubt, daß die gesuchte Stelle wissenschaftliche Ausbildung fordert! Gäbe es eine bestimmte Gränzlinie, viel leicht so weit nur mechanische Fertigkeit nöthig ist, so wollte ich jene Bestimmung noch gelten lassen, obgleich sie hart für jede Art von Staatsdienern bleibt, da ein solcher sich immer durch die Anstellung berechtigt glauben wird, Familienvater zu werden, und mit Letzterer bei erfolgter Entlassung dem Hunger oder der Versorgungsanstalt anheimfällt. Es giebt jedoch auch Perso nen , welche bei einem Aufkündigungszeitraum von 25 Jahren niemals zu einer festen Anstellung gelangen; denn z. B. von
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