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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 208. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ist mit einer solchen Einrichtung, dügegen kann ich nicht zuge- stchn, daß diese Einrichtung vortheilhaft sei; gegentheils, ich halte sie für höchst verderblich! — Das Land, was hiervon das auffallendste Beispiel darbietet, ist Frankreich; dessen Un ruhen in den letzten 18 oder 20 Jahren großentheils aus dem leichten Beamtenwechsel herzuleiten sein dürften. Jede Parthei hofft, wenn ssr ihren Beschützer an die Spitze zu bringen ver mag, in einträgliche Stellen einzurücken, und um diesen Preis finden sich immer Leute geneigt zu Umtrieben. Auch darf man den Einfluß der Beamten nicht nach ihrer Zahl beurtheilen, ihre Intelligenz und Kenntniß aller Hilfsquellen zielt ihnen ein großes Gewicht; daher auch kleine Staaten Ursache haben, ihre Diener gut zu behandeln; sa, die neuere Geschichte Sachsens mochte ebenfalls zeigen, daß früher beleidigte oder zurückgesetzte Diener dem Lande manchen Schaden bringen konnten, so wie es auch gewiß ein nachtheiliges Vorurtheil der Zeit ist, den Leit faden des Dienstalters gänzlich zu verwerfen. v. Weber: Es gebe eine Rücksicht, welche es doch wün- schenswerth mache, daß manche Staatsdiener, ob sie gleich zu ihrem Dienste keine wissenschaftliche Ausbildung bedürfen, doch bald eine festere Anstellung erhielten, als im Privatdienste. Sie sei die, daß der Staatsdienst in vielen Fallen eine sehr ein seitige Thatigkeit erfordere, bei welcher der Angestellte die Ge schicklichkeiten verlerne, und die Verbindungen verliere, wodurch er sich seinen Unterhalt erwerben konnte. Er setze den Fall, ein Zeichner oder Kupferstecher, der eine gute Hand schreibe, sei bei dem Postwesen als Secretair angestellt worden. Er habe nach längerer Zeit seine Kunst verlernt. Würde er nun entlassen, so fehle es ihm an der Gelegenheit zur Erwerbung seines Lebensunterhaltes. Sogar ein Unterofficier würde viel leicht nach diesem Gesetze entlassen werden können. Man werde vielleicht entgegnen, daß der nämliche Fall auch bei dem Privat dienste eintrete, auch da kamen Falle vor, wo der Dienstthuende einseitig thätig sein müsse, und die Geschicklichkeit zu einem an dern Gewerbe verlerne. Indessen sei hier doch der Unterschied, daß der Staat ein Herr sei, der nur ein einziges Mal im Vater lande existire, wahrend es im Privatdienste immer mehrere Herren gebe, die die nämlichen Bedürfnisse hätten. Werde Jemand, der in einer Spinnerei angestellt war, entlassen, so könne er hoffen, in einer anderen Spinnerei wieder angestellt zu werden. Dieses könne ein entlassener Postbeamter nicht, denn es gebe nur eine Postanstalt. Eine zweite Rücksicht liege in der nöthigen Einschränkung der Willkühr der Behörden. Glücklicherweise lebten die Sach sen in Verhältnissen, wo das größte Vertrauen zwischen den Ständen und der Stqatsregierung obwalte, und er rechne dieses Verhältniß zu den glücklichsten des Vaterlandes. Indessen müsse man bei der Gesetzgebung doch such auf hm Fall Rücksicht nehmen, daß es Minister geben könne, welche mit ihren vorma ligen Dienern und ihnen sonst bekannten Personen gute Stellen zu besetzen wünschten, und deswegen Andere zu entlassen geneigt wären. Aus diesen Gründen trete er der Ansicht des Secretair Hartz bei. Referent: Es handle sich hier nicht um einen gezwun genen, sondern um einen neuen Dienst, dessen Uebernahnze der Willkühr jedes Einzelnen frei gestellt sei, der sich vorher.von den ihm vom Staate deshalb gemachten Bedingungen hinläng lich unterrichten könne. Der Präsident stellt nun die Frage: Nimmt die Kam mer, dem Anrathcn ihrer Deputation gemäß, bei dem vorliegen den Gegenstände ihren früheren Beschluß zurück, und geneh migt nunmehr die Bestimmung des Gesetzentwurfes? Dieß wird mit 16 gegen 13 Stimmen bejaht. Zu §. 7. lautet das Deputationsgutachten: s) Die 1. Kammer hat eine veränderte Eidesnotul angenom men. Die 2. Kammer ist ihr in der Hauptsache beigetreten, und wenn sie statt der von der 1. Kammer beliebten Wortstellung „die Landesverfassung und Landcsgefttze" zu lesen yorschlägt: „die Gesetze des Landes und Landesverfassung," so ist es ganz unbe denklich, ihr hierin bcizupflichtcn. b) Wichtiger ist indeß der von ihr beantragte Wegfall der Worte „ so viel an ihm sei." Die De putation schlägt vor, die verehrte Kammer möge auf ihrer frühem Ansicht beharren und jene Worte nicht fallen lassen, weil sie den Staatsdiener an seinen individuellen Standpunct erinnern, und sich auf den Bereich derjenigen Geschäfte beziehen, wo der Diener selbstständig zu handeln hat, und weil hauptsächlich nur durch sie dem in dem ersten Berichte der Deputation bereits herausgehobe- nen Cvnflicte noch einigermaßen vorgebeugt wird, zu dem die Fas sung des Eides und die Bestimmung im zweiten Abschnitte des tz., wornach der Staatsdiener seines Zweifels, ob eine Anordnung des Vorgesetzten mit der Verfassung im Einklang sei, ungeachtet, der Anordnung des Vorgesetzten nachgeheu soll, Anlaß giebt. Die erstere von der 2. Kammer vorgeschlagene Veränderung wird einstimmig genehmiget, die zweite indeß,"wie die. Deputation anempfohlen, einstimmig abgelehnt. Zu §. 8. begutachtet die Deputation: Der von der 1. Kammer auf den Antrag ihrer Deputation beschlossenen veränderten Gestaltung des letzten Abschnittes ist die 2. Kammer nicht beigetreten, und halt dafür, daß sich der von der 1. Kammer beabsichtigte Zweck, den Eintritt ausgezeichneter Männer in den Staatsdienst und spccieller in Collegialbehörden zu erleichtern, besser durch außerordentliche Bewilligungen für die Neuangestellten, als durch die kränkende Unterordnung älterer Diener werbe erreichen lassen. Die Deputation legt auf diesen Gegenstand nicht so yiel Werth, als daß sie nicht der Kammer an empfehlen sollte, sich der 2. anzuschließen. Man ist mit der 2. Kammer einverstanden und behält die Fassung des Gesetzentwurfes einstimmig bei. (Beschluß folgt.) Druck und Paplep PonB. T. Aeubnex ip Dresden. Verantwortliche Redaktion; V. Gretschel-
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