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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 209. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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genommen, einen Gerichtshalter ohne dessen Zustimmung von einer Stelle auf eine andere Gerichtsha.lterstelle zu versetzen, und den Behörden wolle man es überlassen, Richter wider ihren Willen sogar auf administrative Aemter zu versetzen. Er schließe sich demnach dem alteren Hartzischen Anträge an. Prinz Johann: Die Deputation habe sich insonderheit deshalb zu ihrem Vermittelungsvorschlage veranlaßt gefühlt, um das Richteramt durch Schutz gegen Versetzung zur Verwal tung auch hier unabhängig zu machen. Er finde hierin keine unzulässige Rechtsunglrichheit. Die Deputation beschranke übrigens ihren Vorschlag blos darum auf die Mitglieder der Hä hern Justizcollegien, weil den Richtern der niedern Instanzen, wie insonderheit den Amtshauptleuten, zugleich eine große An zahl Verwaltungsgeschäste oblagen, und sie in der Regel die Erkenntnisse nicht selbst abfaßten, und nöthigenfalls die von ihnen begangenen Fehler von den höheren Behörden wiederum verbessert werden könnten. Demnach sei es hinreichend, wenn nur letztere völlig unabhängig gestellt waren. Staatsminister v. Könneritz: Die Regierung hat zwar die Aufgabe gehabt, dem Richteramte die nöthige Unabhängig keit zu gewähren, ihre Absicht ist es aber, den Verwaltungs beamten eine gleich sichere Stellung wie den Richtern zu ver schaffen, und kann sich daher für den von der Deputation bean tragten neuen Unterschied unter den Staatsdienern, der jeden falls wie eine Bevorzugung gegen die Unterrichter erscheinen würde, nicht erklären. Hierauf werden die Fragen des Präsidenten: 1) Will die Kammer von ihrem früheren Vorschläge abgchen? welches mit 17 Stimmen gegen 10 bejahet wird. 2) Genehmigt man den Vermittelungövorschlag der Deputation? welches mit 19 gegen 8 Stimmen verneint wird, so daß demnach der Beitritt zur 2. Kammer und somit zum Gesetzvorschlage er folgt ist. Die bei den Puncten b. und c». von der 2. Kammer belieb ten Abänderungen werden einstimmig genehmigt. Eben so tritt man einstimmig zu dem Puncte ä. der Deputation bei. Wegen des Punctes s. bedarf es keiner Abstimmung. Zu tz. 10. begutachtet die Deputation: Die 2. Kammer hat aus den entwickelten Gründen den ersten Satz des §. folgendermaßen gefaßt: „Das Diensteinkommen — — baaren Gehalt mit der für die ganze Dienstzeit etwa bewillig ten persönlichen Gehaltszulage, so wie dem in dem Bestallungs decrete oder durch nachträgliche Verordnung ausdrücklich u. s. w." und den zweiten: „Zy dem Diensteinkommen Gehaltszu ¬ lagen, welche bloß hinsichtlich der Localitä't oder auf Zeit verwil- ligt worden und die etwanigen u. s. w." — Die Deputation stimmt für Annahme des ersten Satzes in seiner Abänderung, weil allerdings dergleichen Gehaltszulagen die Natur eines festen baaren Gehalts annehmen; dagegen scheint ihr die dem zweiten Satze gegebene Fassung zu eng zu sein, und namentlich den Fall einer wegen besonder» Geschäfts gegebenen Zulage nicht mit zu begreifen. Die Deputation schlagt daher für diesen Satz folgende in Etwas veränderte Fassung vor: „Zu dem Gehaltszulagen, sobald sie nicht auf die Dauer der ganzen Dienstzeit verwilligt und bei der Verwilligung aus drücklich zum Dienstgenuß geschlagen worden; u. s. w. nach dem Entwürfe." Die Kammer tritt der Ansicht ihrer Deputation allent halben bei. Zu §. 12. lautet das Deputationsgutachten: - Die 2.Kanunerhat dem letzten Satze dieses tz. in der Absicht, das Recht des Staatssiscus auf Beschlagnahme des Gehaltes oder Wartegeldes zu beschränken, folgende Fassung gegeben:. „Nur der Staatssiscus ist befugt, im Wege der Compensatio» ein höheres Quantum als tz von dem monatlichen Gehalte oder Wartcgeld zu seiner Befriedigung zu ziehen. Dieses höhere Quantum darf jedoch tz des Gehalts oder Wartegeldes nicht übersteigen. Ein Drittel des Gehalts oder Wartegeldes muß dem Staatsdiener zu seinem Unterhalte jedenfalls verbleiben, auch - wenn der Staatssiscus mit andern Gläubigern des Staatsdieners zusammentrifft." Scheint es nun zwar auf der einen Seite hart, wenn dem Staatsdiener durch den Fiscus jeder Unterhalt entzogen werden darf, so ist auf der andern Seite, ganz abgesehen davon, daß die Behörde, wenn sie die Abtretung des Ganzen für den Dienst nachlheilig halt, auf diese Abtretung ^icht dringen wird, und daß es ihr immer unbenommen bleibt, auf Eröffnung des Con- curses anzutragen, somit aber jene dem Diener zugestandene Vergünstigung unwirksam zu machen, das Recht des Staates hierzu, wenn zumal Vertretungen eintrcten, schwer in Zweifel zu ziehen, und die Beschränkung dieses seines Rechts selbst für den Diener, der bisweilen eines Vorschusses bedarf, ihn aber dann nicht so leicht erhalten wird, von Nachtheil. Der getroffene Ausweg scheint daher weder in den Rechten gegründet, noch zweckdienlich, und es empfiehlt die Deputation der Kamme, ihn von den Worten: „dieses höhere Quantum an," abzulehnen. Der vorhergehende Satz unterscheidet sich von dem Entwürfe nur dadurch, daß die Worte: „selbst von dem noch nicht erhobenen, obschon cedirten" aus ihm Hinwegfallen. Dieser Wegfall scheint um derCollisionsfalle wegen cedirterGehaltsantheilc willen ange messen, und in so fern empfiehlt die Deputation die Annahme dieses Satzes in der ihm von der zweiten Kammer gegebenen Fassung. Auch bei diesem §. genehmigt man einstimmig die An träge der Deputation. Bei tz. 16. wird von der Deputation bemerkt: Den vierten Abschnitt: „Dem Diener bleibt jedoch gegen die Vollziehung einmalige Berufung an die nächste höhere Behörde nachgelassen, bei deren Entscheidung er sich zu beruhigen hat," versetzt die 2. Kammer an das Ende des tz. Da jedoch hier der Fall vorliegt, wo dem in seinem Geschäfte säumigen Diener die Geldstrafe bereits auferlegt und er mit dem Recurse abgewiesen worden ist, und da insbesondere das nach dem fünften Abschnitte wider ihn einzuleitende Besserungsverfahren auch in Bezug auf den Necurs an eigenthümliche, Z. 27. enthaltene Bestimmungen gebunden ist, der vierte Abschnitt also mindestens hierauf nicht Anwendung finden könnte, so widerrath die Deputation ihrer Kammer hierin den Anschluß an die 2. Endlich ist in der Fassung, die die 1. Kammer diesem tz. gegeben hat, ein Druckfehler unter gelaufen, indem es statt 10 Thlr., 20 Thlr. heißen muß. Die 2. Kammer hat diesen Fehler bereits gerügt. Der Beschluß der 2. Kammer zu diesem tz. wird einhel lig verworfen. Zu tz. 18. hatte die Deputation begutachtet: ») Die Ueberschrift dieses §., die im Entwürfe „Entlassung des Dieners auf sein Ansuchen" lautet, wünscht die 2. Kammer „Enthebung vom Dienste auf Ansuchen des Dieners" gefaßt zu
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