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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 209. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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sehen. . Nach der lm Gesetze gebrauchten Terminologie scheint dieß auch richtiger und so dürste es angemessen sein, wenn sich die Kammer der zweiten hierin anschließen wollte, d) Sc^t ferner die 2. Kammer in der ersten Zeile dieses Z. statt des Wortes „ Ge halt" das Wort „Pension", so empfiehlt die Deputation der verehrten Kammer abermals den Beitritt, indem bei abgegange nen Staalsdienern nicht füglich vom Gehalt die Rede sein kann, v) Die 1. Kammer beantragte einen Zusatz, dessen Sinn dahin ging, einem Staatsdiener, der unter Verzichtleistung auf Pen sion abgehe, in der Regel Rang und Titel zu belassen. Diesem Zusätze ist nun zwar die 2. Kammer beigetreten, er soll aber nicht, wie es die 1. Kammer wünschte, den zweiten, sondern erst den dritten Abschnitt des Z. abgeben. Es scheint dieß unbedenklich, und wenn sich die verehrte Kammer der zweiten hierin anschließen wollte, so würde es nach deren Vorgänge auch richtiger sein, in der Fassung des zweiten Abschnittes zum Gesetzentwurf zurückzu kehren und statt „auch außer den angegebenen Fallen" „auch außer diesen Fallen" zu lesen. Eben so unbedenklich ist es, nach dem Beschlüsse der 2. Kammer darin beizupflichten, daß aus dem letz ten Abschnitte des §. die nunmehr entbehrlichen Worte „und Bei behaltung des Titels und Ranges" ausfallen, ä) Am Schlüsse des Z. soll nach der Ansicht der 2. Kammer der Zusatz gemacht werden: „jedoch jedesmal nur unter der vorbemerkten Voraus setzung, daß kein Fall vorliege, der die Dienstentsetzung oder Dienflentlassung ohne Pension bedingen würde." Wenn nun allerdings ein Dienstentsetzungs- oder Dienstcntlafsungsfall jeden Anspruch auf Pension aufheben muß, so scheint jener Zusatz ganz angemessen, und dürfte der Berücksichtigung der Kammer nicht unwerth sein. 6) Endlich hat die I. Kammer einen Zusatz zum Besten abgehender Minister gewünscht, indem sie von der Ansicht ausging, daß durch die bei A9. beliebte Einschaltung der Worte: „auf ihre Verantwortlichkeit den Standen gegenüber" die Stel lung der Minister in Bezug auf ihre Peniwnirung verschlimmert worden sei. Die 2. Kammer ist, nachdem sich bereits ihre Depu tation abfällig ausgesprochen hatte, und in der Sitzung erklärt worden war, es habe das Ministerium nichts dagegen einzuwen den, wenn dieser Zusatz hinwcggelassen werde, nicht auf ihn ein gegangen, und es schlägt unter diesen Umständen die Deputation der verehrten Kammer vor, auf dessen Beibehaltung nicht länger zu beharren, sich vielmehr mit der 2. Kammer zu vereinigen. Man ist mit der Deputation bei der wegen Annahme eines jeden Punctes des tz. einzeln gestellten Frage einstimmig einverstanden. Zu §. 19. begutachtet die Deputation: n) Nach der von der 1. Kammer beliebten Fassung lauten die Schlußworte des ersten Abschnittes dieses tz.: „auf einen Lheil des Dien stcinkommens und den Dienstrang;" nach der von der 2- Kammer angenommenen Fassung: „aus einen Theil des Dienfteinkommens, so wie auf den persönlichen Rung und Titel. (Z.9.)" — Mit dem Worte: „persönlichen" kann sich indeß die Deputation nicht einverstehen. — Anders ist nämlich das Sachverhältmß bei dem 9. §., wo dieß Wort auch Platz gefunden hat, und anders hier. Dort galt es, das Recht der Versetzung nickt zu erschweren, um der Quiescirung Grenzen zu setzen, und darum handelte es sich daselbst vom persönlichen, und nicht vom Dienstrange; hier aber kann von einem Unterschiede des persön lichen und Dienstranges die Rede nicht fein, da der zuquiesci- rende Diener einen Rang der letztem Art nicht erhält, vielmehr sein früherer Dienstrang nunmehr zum persönlichen Rang wird, Die Deputation schlagt daher der verehrten Kammer vor, nur unter Weglassung des Wortes: „persönlichen" sich mitdcrFas- sung der 2, Kammer einzuverstcheN. b) Weit wichtiger ist der Beschluß der 2, Kammer, daß der qureScirte Staatsdkener binnen 3 Jahren in einem seiner Be rufsbildung und seinen früheren Dienstverhältnissen angemesse nen Amte, welches er bei Verlust des Wartegeldes anzunehmen verbunden, wiederum anzustellen, oder wegen seiner gänzlichen Entlassung aus dem Staatsdienste und resp. Pensionkrung das in diesem Gesetze geordnete Verfahren einzuleiten sei. Die Depu tation hat bereits in ihrem frühem Berichte auf die großen, aus finanziellen und administrativen Rücksichten entlehnten Bedenken einer unbeschränkten Quiescirung aufmerksam gemacht; sie sind in der Kammer nicht verkannt worden, und wenn daher jener Vorschlag bei manchen Mängeln, die indeß jeder Ausweg mehr oder weniger an sich tragen wird, wenigstens den Vorständen der Ministerien die größtmöglichste Vorsicht bei Quiescirungen zur unerläßlichen Pflicht macht, so erlaubt sich die Deputation, ihn einer verehrten Kammer zur Annahme zu empfehlen, da zumal der Einwand, welcher , von den könkgl. Beauftragten in der 2. Kammer gegen die Wiederanstellung binnen 3 Jahren gemacht worden ist, daß sie dann, wenn viele Diener kn Folge neuer Or ganisationen und damit verbundener Reduktionen auf einmal quiescirt werden, nicht immer ausführbar sein würde, sich durch einen zu beantragenden Zusatz beseitigt, indem Stande im Fall solcher mit ihrer Zustimmung erfolgender.Organisationen und Reduktionen das erweislich Unmögliche nicht verlangen werden und können. Es war nämlich durch eine umsichtig gewählte Fas sung dagegen Vorkehrung zu treffen, daß nicht der Diener selbst einen Anspruch auf Wiederanstellung aus einer Bestim mung folgere, die nur den Standen das Recht einraumen soll, auf Wiederanstellung der quiescirten Diener binnen 3 Jahren, oder auf ihre Pensionirung, wenn sie zulässig ist, zu dringen, indem dieß dem Grundsätze des Gesetzes, nach welchem kein Die ner ein Recht auf die wirkliche Dienstleistung haben soll, entgegen laufen würde. Die Deputation glaubt dieß, und zwar noch mehr, als es die Fassung der 2. Kammer thut, durch folgenden Zusatz am Eingang des Z. nach den Worten: „und die Dienst stelle" „auch nicht auf Wiederanstellung bei erfolgter Quiesci- rung " zu erreichen, und empfiehlt auch diesen Zusatz zu geneigter Berücksichtigung. o) Dieser Zusatz, wenn er beliebt werden sollte, führt aber mehrere Abänderungen früher gefaßter Beschlüsse mit sich. Zu vörderst versteht es sich von selbst, daß nunmehr aus der Fassung der 1. Kammer der Satz: „bis sich eine andere, nach dem Er messen der Staatsbehörde passende Gelegenheit zu dessen Wieder anstellung darbietet," und weiter unten der Satz: „die Staats behörden sind verbunden, darauf zu sehen, daß ein in Wartegeld versetzter Diener, wenn und in so weit es das Beste des Dienstes gestattet, baldmöglichst wieder angestellt werde," ausfallcn muß, — Ein Mitglied der Deputation vermag sich jedoch mit dieser Ansicht nicht zu vereinigen. — Vollkommen einverstanden mit dem Zwecke des Zusatzes der 2. Kammer, der darin besteht, dem Mißbrauche der Quiescirungen vorzubeugen und hie Wiederan stellung der Quiescirten zu befördern, ist er es nicht in gleicher Maße mit dem dazu angewendeten Mittel. Es scheint ihm näm lich, als ob man der Regierung hierdurch eine Verbindlichkeit auf lege, von der man voraus fleht, daß sie dieselbe, auch abgesehen von dem Fall organischer Veränderungen, nicht immer zu erfüllen im Stande sein wird, Ein solches Verlangen dürste aber weder billig, noch angemessen sein. Auch ist zu erwägen, daß die Ver pflichtung der Wiederanstellung leicht umgangen werden kann, wenn der Diener nach kurzer Zeit zum Zweitenmal quiescirt wird. — Die Bedenken, welche gegen das Quiescirungshefugniß er hoben worden sind, sind dreifacher Art; 1) In Bezug auf das Beste des Dieners. Diese dürfte sich wohl in so fern erledigen, als es wohl kaum eine andere Stel lung im Zeben giebt, welche auch bei untadelhaftcm Verhalten irgend eine Sicherheit für A des Einkommens gewahrt. 2) In Bezug auf den Staatsdienst. — Sind die hier er-
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