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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 209. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Individuen verwalten zu lassen, welche ihr dazu am geeignet sten erscheinen; dieß gebietet schon das Beste des Staats-, Das Befugmß, zu quiesciren, ist daher auch von beiden Kammern anerkannt, jedoch möglichste Garantie gegen dessen Mißbrauch gesucht worden. Nur darüber, wie sie zu erreichen, sind beide Kammern verschiedener Ansicht. Die I. Kammer suchte sie in einer Beschränkung auf gewisse, für den Zweck jedoch nicht hin reichende Falle, in der Festsetzung eines bestimmten Verfahrens, und in dem Zusatze, quiescirte Diener sobald als möglichst wie der in den Dienst zu ziehen. Die 2. Kammer hat die Garantie nicht sowohl in der Beschränkung der Falle, die sie selbstfür unan gemessen erachtet hat, noch in dem Verfahren, sondern vielmehr darin suchen zu müssen geglaubt, daß die Negierung durch das Gesetz verbindlich gemacht werden soll, den quiescirten Diener binnen drei Jahren wieder anzustellen, oder wegen dessen Entlas sung und Pensionirung das in diesem Gesetze geordnete Verfahren einzuleiten. > Wollte man die Regierung gesetzlich hierzu verbin den, so müßte die Möglichkeit klar vorliegen, daß die Negierung den einen oder den andern Weg in den Fallen, wo«sie die Quiesci- rung für nothwendig erachtet, einschlägen könne. Eine Wieder anstellung wird zwar in manchen, nicht aber in allen Fällen mög lich sein. Bei organischen Veränderungen, bei Einziehung von Stellen, zu deren Verwaltung ganz eigenthümliche Vorbildung, technische Kenntnisse und Geschicklichkeit gehören, wird die Wie deranstellung auf andere Posten oft ganz unmöglich sein. Wie wollte man z. B., wenn einmal die Kunstakademie eingehen sollte, einen Professor der Malerkunst anderweit verwenden. —- Sehr ost ist ferner derjenige, welcher der bisher von ihm versehe nen Stelle nicht vorstehen kann, auch für jede andere gleich unge eignet, oder doch auf eine andere nicht zu verwenden, ohne nicht andererseits hinwiederum dieser Nachthekl zu bringen. Eben so wenig bietet der andere Theil der Alternative, den Diener nach Z Jahren zu entlassen oder zu pensioniren, keinen Ausweg dar. Denn die Regierung soll dieß nicht nach ihrem Ermessen, sondern nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes thun können. Nun ist aber die Entlassung lediglich an bestimmte Vorausse tzungen, Verbrechen, Vergehen oder Pflichtwidrigkeiten, die Pensionirung lediglich an Physische Unfähigkeiten gebunden, und es ist daher nicht immer die Möglichkeit vorhanden, Diejenigen, welche binnen 3 Jahren nicht wieder angestellt werden können, ganz zu entlassen oder zu pensioniren. Die Fassung der 2. Kam mer hat ferner noch gegen sich, daß sie dem quiescirten Diener selbst gegen das Princip des Gesetzes ein Recht auf Wiederan stellung, auf den ganzen Gehalt und selbst auf die wirkliche Dienstleistung giebt. Dieß hat nicht in der Absicht gelegen. Allem auch wenn man diesem Zusatze den Sinn beilegt, daß die Regierung nicht den Dienern, sondern nur den Standen ge genüber eine solche Verpflichtung gesetzlich übernehmen solle, würde ich mich gegen die Aufnahme in das Gesetz erklären müs sen. Eine moralische Verpflichtung, die quiescirten Diener bald möglichst wieder anzustellen', um die Staatskassen nicht unnöthig zu belasten, wird die Regierung nicht verkennen. Nur eine gesetzliche Verbindlichkeit, eine bestimmte Zusicherung kann sie nicht übernehmen, weil sie, wie ich gezeigt, nicht m allen Fallen ausführbar iss, und daher die Hinzufügung jener Bedingung das Quiesciren selbst unmöglich machte. Dieser Zusatz gewahrt aber auch den Standen keine Garantie, weil man nicht weiß, wenn und wofür man Jemanden verantwort lich machen will. Für die erfolgte Quicscirung kann kein Mi nister verantwortlich gemacht werden, da der Gesetzentwurf diese in das gleiche Ermessen der Regierung stellt. Mithin würde blos die unterlassene Wiederanstellung einen Grund der Verantwor tung abgeben. Dafür kann aber nicht der einzelne Minister verantwortlich gemacht werden, theils weil vielleicht nicht er, sondern sein Vorgänger es war, der mehrere Diener quiescirt hatte, theils weil sich in seinem Departement vielleicht gar keine Gelegenheit fand, theils weil der Diener nicht blos an eine be stimmte Dienstbranche gebunden ist. Das Gesammtmim'ste- rium kann man eben so wenig verantwortlich machen, da nicht dieses, sondern jeder Departementsminister in seinem Departe ment die Stellen zu besetzen hat und dafür verantwortlich ist, daß jede Stelle mit dem geeignetsten Subject besetzt wird. End lich gehört eine solche Bestimmung nicht in das Gesetz, da die ses zwar wohl die gegenseitigen Rechte des Staates und seiner Diener, nicht aber die Verhältnisse der Regierung zu den Stan den ftststellen soll. Nach diesem Allen kann ich nur dafür mich aussprechen, daß der von der I. Kammer früher vorgeschlagene Zusatz: „daß quiescirte Diener sobald als möglich wieder ange stellt werden Men" in das Gesetz ausgenommen und in der Schrift der Antrag oder die Bedingung gestellt werde: „daß den Ständen bei jedem Landtage bei den Unterlagen des Budgets zugleich jedesmal em Verzeichnis! sämmtlicher quiescirtcr Diener vorgelegt werden möge." Prinz Johann: Zur Unterstützung feines Separatvor schlags bemerke er Folgendes: Wie nothwendig das Quiesck- rungsbefugm'ß sei, habe auch er erkannt. Gleichwohl sei nicht zu laugnen, daß nach den in andern Ländern gemachten Erfah rungen sich eine Beschränkung desselben unerläßlich mache, daß der Mißbrauch den Gebrauch einer Sache nicht ausschließe, könne nur so lange gelten, als der Mißbrauch nicht zur Regel werde. Dreierlei Bedenken habe man gegen die Quiescirung, im Interesse theils der Staatsdiener, theils des Staatsdien stes, theils der Staatskasse. Die Staatsdiener an langend, so seien gerade von ihnen in andern Staaten weniger Klagen gehört worden; die Billigkeit verlange es, dem quiescirten Diener 7 Zehntel seines Gehaltes zu lassen, demnach den Dienst selbst nur zu 3 Zehnteln zu veranschlagen. Was ferner die Rücksicht auf den Staatsdienst anlange, so befürchte man, der Diener werde in seiner Pflichterfüllung, wenn er wisse, daß ihm nach seiner Entlassung 7 Aehnrel des Einkommens blieben, nachlässig werden, und sich deshalb gar nicht bemühen, sich vor der Quiescirung sicher zu stellen. Allein er theile diese Ansicht kei neswegs, obgleich sich nicht verkennen lasse, daß derjenige, welcher sich nach seiner Quiescirung der juristischen Praxis widme, sich besser befinden möchte. Hinreichend sei es, we nigstens dem Mißbrauche möglichste Schranken gesetzt zu sehen. Was aber endlich das Interesse der Staatskasse anlange, so sei
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