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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 209. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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wohl hierauf die Hauptrücksicht zu nehmen. Obgleich er nun zwar von der Staatsregierung keineswegeS einen Mißbrauch des QuiescirungsbefugnisseS erwarte, so müsse man sich doch eine hinreichende Garantie dießfalls verschaffen. Da indeß die der I. Kammer wohl unzureichend sei, der der 2. Kammer manche Bedenken entgegenstünden, stelle sich sein Vorschlag als der annehmbarste heraus. Ob man letzterem in dem Gesetze oder in drr Schrift einen Platz anweife, sei ihm gleichviel. v. Deutlich: Er seiner Seits vermöge sich nicht mit dem Beschlüsse der 2. Kammer einzuverstehen, weil er nicht absehe, wohin er denn eigentlich führen solle, da dadurch die Anstellung eines quiescirten Dieners, wenn sie nun einmal nicht möglich sei, auch nicht möglich gemacht werde. Wie sollten denn die Stände den Beweis führen können, daß die Wiederanstellung des Quiescirten möglich gewesen sei? In Erwägung, daß es aber doch nothwendig sei, geschreckt von den Vorgängen in an dern Staaten, eine Garantie gegen den Mißbrauch aufzusuchen, um möglicher Verhältnisse in der Zukunft willen, so erkläre er sich für den Separatvorschlag, wo wenigstens vor möglichem Mißbrauche ein Schutz gewährt werde, obgleich wohl nicht in Abrede zu stellen sei, daß die dabei gewählte Ziffer in keinem inneren Zusammenhänge mit dem Gegenstände selbst sich befinde. Referent: Es unterliege gar keinem Zweifel, daß die Garantie, welche die Fassung der 1. Kammer leiste, ganz un zureichend sei, indem sich der Vorgesetzte weder an das Gutach ten der Dienstbehörden, noch an die Vorstellung des Betheilig ten zu binden brauche, das Gesammtministerium ferner dem Vortrage des betreffenden Ministerialvorstandes Glauben schen ken müsse, die Genehmigung des Königs ohnedem nothwendig sei, und die Mitunterschrift eines zweiten Ministers da, wo be reits Beschluß über den Gegenstand gefaßt sei, eine leere For malität enthalte. Nichts desto weniger ließen sich auch gegen den Beschluß mehrfache Bedenken erheben. Wenn man an eine Umgehung desselben glaube, dadurch, daß der quiescirte Diener auf einige Monate wiederum angestellt werde, so laufe dieß dem Rechtsgefühle eines jeden Ministers zuwider. Wenn Man ferner die Wiederanstellung binnen 3 Jahren nicht immer für möglich halt, so liege eben in der Fassung der 2. Kammer das Mittel, eine zu häufige Quiesciryng durch eine Art von Schreckbild zu vermeiden, Das von der anderweiten Anstel lung xineS Professors der Malerkunst beweise zu wenig, indem der Fast der Quicscirung an sich brauchbarer Männer kn der Regel nur bei denjenigen Stellen eintrete, welche eine größere Energie nöthig machten, Komme er endlich auf den Vorschlag des Hrn. Justizministers, so müsse er gestehen, daß er ihn für völlig unzureichend halte, denn er benehme den Ständen das Recht auf Abhilfe etwa bemerkten Mißbrauchs der Quiescirung. Auch das Separatvotum erscheine jhm nicht passend, weil die dabei ausgeworfene Summe offenbar unzureichend sei, falls neue organische Einrichtungen getroffen werden sollten, und er ftage, was man dann zu thun gedenfe, wenn vielleicht ein Minister die für alle Departements bestimmten Gummen er schöpfe? oder dann, wennvielleicht ein Minister das seinem Departement allein zugetheilte feste Quantum verbrauche, und seinem Nachfolger nichts als nur eine Menge unbrauchbarer Beamte hinterlasse? v. Po lenz: Dem Beschluß der 2. Kammer, wie dem Voto separato Sr. königl. Hohert liegt gleiche Absicht zum Grunde; nämlich der Quiescirung eine feste Grenze zu setzen. Was bei dem einen Vorschlag die Zeit, soll bei dem andern die Geldsumme bewirken. Der unbedingten Wicderanstcllung bin nen 3 Jahren treten allerdings manche Schwierigkeiten entge gen : sowohl, wenn in technischen Verhältnissen gebrauchte Die ner auf Wartegeld stehn, als wenn bei Organisationen und ver ändertem System viele Diener außer Aktivität kommen, als z. B. insofern nach einer Reihe von Jahren der Zollverband auf gelöst würde. Entsprechender erscheint es mir also, eine Summe zu gedachtem Zweck festzusetzen; nur muß es nicht eine, solche sein, von welcher man voraussieht, daß damit auszukommen unmöglich ist, als wofür ich 1 vom Hundert des Civilbesoldungs- Etats ansehe. Mindestens glaube ich, würde man das Dop pelte, 2 pr. Cent, annehmen müssen. Referent: Gegen eine Erhöhung der Summe müsse er sich recht sehr erklären, da die auszuwerfende Summe ohnedem eine feste Position des Budgets werden dürfte, welche stets voll ständig verbraucht werde. Bürgermeister Hübler: Es fei bereits bei der frühem Debatte, so wie in der heutigen gezeigt woiden, wie unendlich schwierig es falle, dem möglichen Mißbrauche der Quiescirung vorzubeugen. Den Vorschlag der 2. Kammer halte er darum für unpassend, weil cs nicht kn die Hand der Regierung gelegt, sondern von den Umständen selbst abhängig gemacht werde, ob es möglich sei, dem zu genügen, was dadurch verlangt werde. Oft hänge die Unmöglichkeit einer Wiederanstellung Nicht von der großen Anzahl der Quiescirten, sondern von der Individua lität jedes Einzelnen ab. Er seiner Seits würde daher immer noch lieber dem Vorschläge des Prinzen Johann den Vorzug cr- theilen, wenn man es bei den frühem Beschlüssen der 1. Kam mer bewenden lassen wolle, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der Vorschlag nicht ins Gesetz, sondern als Bedingung der Annahme des letzteren, mir Hinzufügung dessen, was der Hr. Justizminister als Auskunftsmittel vorgeschlagen habe, in die Schrift gebracht werde. Bürgermeister Nitterstädt: Auch er neige sich am mei sten zu dem Vorschläge des Prinzen Johann hin, insonderheit, weil er zugleich eine Berathung im Gesammtministerio voraus setze. Die Summe von 1 p. Ct. halte er übrigens für voll kommen ausreichend, indem ja Quiescirungen doch immer nur Ausnahmen Hilden dürften, Staatsminister v, Könneritz: Das Separatvotum Sr. Königl. Hoheit beschränkt das QMscirungsbefugniß auf eine Weise, welche jene Maßregel, sobald das Quantum erfüllt ist, oftmals und eigentlich gerade für solche Fälle unmöglich machen wird, wo sie am unentbehrlichsten ist, So wenig wie sich das Quantum dsr Pensionen auf eip Mqximum beschränken laßt,
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